ich habe eine Frage an die Rechtsexperten unter euch:
Angenommen man geht noch in die Schule oder studiert, darf man dann nebenbei in bestimmten Maße „Sachen“ bei eBay verkaufen? Wenn ja, bis wie viel €uro muss man kein Gewerbe anmelden bzw. ist man noch in der untersten Steuerklasse?
außerdem:
Solange man noch in die Schule geht oder studiert bekommt man ja noch Kindergeld … wird das wenn man solche „Sachen“ verkauft gestrichen? oder wo liegt da die Enkommensgrenze?
Wenn man was regelmäsig macht und dafür regelmäßig
Geld nimmtist es „gewerblich“. Damit ist es
anzumelden. Je nach Umsatzhöhe ist mindestens die
„Umsatzsteuerabrechnung“ fällig.
Ob Du Gewinn erzielst steht auf einem anderen
Blatt.
Hallo,
ich habe eine Frage an die Rechtsexperten unter euch:
Angenommen man geht noch in die Schule oder studiert, darf man
dann nebenbei in bestimmten Maße „Sachen“ bei eBay verkaufen?
Wenn ja, bis wie viel €uro muss man kein Gewerbe anmelden bzw.
ist man noch in der untersten Steuerklasse?
außerdem:
Solange man noch in die Schule geht oder studiert bekommt man
ja noch Kindergeld … wird das wenn man solche „Sachen“
verkauft gestrichen? oder wo liegt da die Enkommensgrenze?
ich habe eine Frage an die Rechtsexperten unter euch:
Angenommen man geht noch in die Schule oder studiert, darf man
dann nebenbei in bestimmten Maße „Sachen“ bei eBay verkaufen?
Wenn ja, bis wie viel €uro muss man kein Gewerbe anmelden bzw.
ist man noch in der untersten Steuerklasse?
Keine Grenze
man darf einfach nicht Sachen zum Wiederverkauf ankaufen und dann anbieten.
Jakob
außerdem:
Solange man noch in die Schule geht oder studiert bekommt man
ja noch Kindergeld … wird das wenn man solche „Sachen“
verkauft gestrichen? oder wo liegt da die Enkommensgrenze?
Solange man noch in die Schule geht oder studiert bekommt man
ja noch Kindergeld … wird das wenn man solche „Sachen“
verkauft gestrichen? oder wo liegt da die Enkommensgrenze?
man darf einfach nicht Sachen zum Wiederverkauf ankaufen und
dann anbieten.
Bitte was? Wieso das denn nicht? Und wo soll das stehen? Und hast du dir schon mal überlegt, gegen welche Grundrechte das Gesetz verstößt, in dem das steht…?
Ich sag’s euch, Leute, der Jakob meint das nicht ernst, wie auch viele andere Beiträge hier. Das ist daraus zu folgern, dass man so was doch unmöglich ernst meinen kann.
Eure Ratschläge die Herren Levay und EXC
enden dann für den Ratsuchenden SO…
Ich habe Post von einem Anwalt bekommen er schreibt:
Es liegt ein gewerblicher Handel vor und da ich keine Kennzeichnung habe wie Impressum und auf das vierzehntägige Rückgaberecht aufmerksam mache ist es rechtwidrig.
Dabei bin ich kein gewerblicher Händler. Es ist richtig, dass ich die Artikel als Neuware bezeichnet habe. Aber wenn Sie doch Neuware sind kann ich sie so auch bezeichnen und privat verkaufen.
Ich soll eine Vollmacht und eine Unterlassungserklärung unterschreiben und 397,17 Euro bezahlen.
Wie soll ich dagegen vorgehen? Was soll ich da machen?
Keine Grenze
man darf einfach nicht Sachen zum Wiederverkauf ankaufen und
dann anbieten.
Warum nicht?
Na klar Du kannst das tun, das endet dann wie oben beschrieben!
Aber keine Angst, Levay steht Dir mit seinem ganzen Fachwissen und sehr viel Polemik zur Verfügung.
Eure Ratschläge die Herren Levay und EXC
enden dann für den Ratsuchenden SO…
Ich habe Post von einem Anwalt bekommen er schreibt:
Es liegt ein gewerblicher Handel vor und da ich keine
Kennzeichnung habe wie Impressum und auf das vierzehntägige
Rückgaberecht aufmerksam mache ist es rechtwidrig.
Dabei bin ich kein gewerblicher Händler. Es ist richtig, dass
ich die Artikel als Neuware bezeichnet habe. Aber wenn Sie
doch Neuware sind kann ich sie so auch bezeichnen und privat
verkaufen.
Ich soll eine Vollmacht und eine Unterlassungserklärung
unterschreiben und 397,17 Euro bezahlen.
Wie soll ich dagegen vorgehen? Was soll ich da machen?
Also wenn das jetzt kein fiktiver Fall mehr ist, dann solltest Du auf jeden Fall einen Anwalt zu Rate ziehen. In diesem Fall darf hier eh kein Anwalt mehr etwas schreiben.
Was die Bezeichnung als Neuware angeht, glaube ich mich zu erinnern, daß es mal ein Urteil gab, in dem gesagt wurde, daß diese Bezeichnung nicht zulässig ist, wenn sie jemand privat kauft und anschließend wieder verkauft - auch dann nicht, wenn sie nie ausgepackt wurde. Die Garantie fängt immerhin auch dann an zu laufen, wenn Du sie gekauft hast.
Ich habe Post von einem Anwalt bekommen er schreibt:
Es liegt ein gewerblicher Handel vor und da ich keine
Kennzeichnung habe wie Impressum und auf das vierzehntägige
Rückgaberecht aufmerksam mache ist es rechtwidrig.
Stimmt dennoch nicht. Neuware kann jeder verkaufen. Kritisch wird es erst dann, wenn das im gewerblichen Umfang erfolgt.
Wie soll ich dagegen vorgehen? Was soll ich da machen?
Und mit solchen Fragen wenden sich Menschen an Dich? Schlim, schlimm…
Toll begründet, dass man Dinge nicht kaufen und wieder verkaufen darf. Du erklärst nur, dass es gewisse Regeln gibt, z.B. Gewerbeanmeldung, aaaaaaaber das ein Gewerbe steht ja nicht mal unter Erlaubnisvorbehalt, also kann hier von einem Verbot weder zivil-, noch öffentlich-rechtlich die Rede sein.
Habe dazu Frage
Wie ist das bei mir als Meister.
Hier habe ich ja klar die Auflage das ich mich ab 50000 Euro Gewinn in die Handelsrolle eintragen muss und bis dahin auch nur Einnahmenüberschussrechnung führen muss.
Da bei Internetverkäufen nur der eigne Name vorkommt, ist hier auch kein Problem anhand der Namensgebnung.
Ich bin als Meister also auch wenn ich einmal in den BEreich eines Gewerbes falle dennoch weiter eine Privatperson.
Liege ich da richtig?