Servus Stefan,
die Abgrenzung zwischen dem „guten Bauern“ und dem „bösen gewerblichen Landwirt“ ist im Steuerrecht formuliert, und sie wird von dort in alle möglichen anderen Rechtsgebiete übernommen.
Wenn man mal von Handelsbetrieben vs. Abhofverkauf (das ist nochmal ein Spezialthema) absieht, liegt die wesentliche Abgrenzung im Viehbesatz pro Fläche, im einzelnen dazu § 13 Abs. 1 EStG:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__13.html
Dazu auch die §§ 50ff BewG:
http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/BJNR010350934…
und zur Anwendung des „Vieheinheitenschlüssels“ die Anlage 1 zum BewG:
http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_1_190…
Wundere Dich nicht über den Vieheinheitenschlüssel, versuche darin keine Logik zu finden. Er ist in den 1940er Jahren zur Festlegung der Ablieferverpflichtungen entwickelt worden, später hat man öfter mal dran rumgedoktert (u.a. in den späten 1980er Jahren unter Mitwirkung des jungen hoffnungsvollen Diplomanden MM), und er bleibt ungeeignet für den Zweck, dem er dienen soll: Nämlich zu bestimmen, ob in einem Betrieb die tierische Produktion „bäuerlich“, d.h. theoretisch vom eigenen Land, möglich ist oder nicht.
Wieauchimmer: Der Bauer, der zu wenig Fläche hat, und eine Möglichkeit zur Verwertung der vorhandenen Arbeitskraft in der tierischen Produktion sucht, ist eben ein böser gewerblicher Landwirt. Während der, der kapitalkräftig genug für eine Riesenranch in Vorpommern ist, eben ein lieber Bauer bleibt. Wie zu Caprivis Zeiten…
Wenn Dich noch Einzelheiten zum Thema Handel, Hofladen, Zukauf interessieren, schau ich das noch nach. Sag Bescheid.
Schöne Grüße
MM