auch wenn schon der ein oder andere zur Gewerbeanmeldung geschrieben hat, hier
folgende Fragen (Ziel: Beratung für Karriereplanung usw.):
1. Muss ich dafür ein Gewerbe anmelden (ich vermute, ja)?
2. Muss man dann auch Rechnungen mit Umsatzsteuer usw. stellen?
3. Verschlechtert sich ggf. mein Rating bei einer Bank (auch wenn ich zusätzlich
einen Festanstellungsjob habe / keine leichte Frage)?
Hinweise zur Existenzgründung (z.B. Tips wg. Kostenmanagement) benötige ich nicht.
Da diese Thematik echt umfassend ist rate ich die lieber ein Gespräch bei der Industrie und Hammelskammer. Die kennen sich mit der Thematik seht gut aus und sind, laut meinem Schwager, echt freundlich und hilfsbereit.
Zu Punkt 1: Sobald du regelmäßige Tätigkeiten unternimmst, mit dem Zeil Geld einzunehmen, musst du ein Gewerbe anmelden.
Zu Punkt 2 und 3, wie gesagt frag bei der IHK an, denn es gibt echt viele Arten der Selbstständigkeit.
Zu Punkt 1: Sobald du regelmäßige Tätigkeiten unternimmst, mit
dem Zeil Geld einzunehmen, musst du ein Gewerbe anmelden.
Nicht jeder Selbständige übt ein Gewerbe aus. Es gibt die freien Berufe nach § 18 EStG, die zwar Selbständige sind, aber keine Gewerbeanmeldung brauchen. Kommt im Fall des Fragestellers durchaus in Betracht. Ob es in Betracht kommt, ist nicht mit der Hammelkammer, auch nicht mit der Handelskammer, sondern mit dem Finanzamt zu klären.
welcher der in § 18 Abs 1 EStG angeführten Tätigkeiten sollte die eines „Karriereberaters“ denn entsprechen? Unter bestimmten Bedingungen (zu deren Prüfung mehr notwendig wäre als die Angaben im Sachverhalt) kann man freiberufliche Tätigkeit hier zumindest nicht ausschließen, aber ohne hier Details zu kennen, ist Deine Aussage höchst fahrlässig.
Dass es bei niedrigen Erträgen zunächst nur darum geht, ob man ein OWi-Verfahren wegen unterbliebener Gewerbeanmeldung mühelos gleich bei der ersten Anhörung abbügeln kann, und das geht bei allen gewerblichen Tätigkeiten, die sich irgendwo in der Nähe von § 18 Abs 1 EStG befinden, steht auf einem anderen Blatt. Die Tatsache, dass die eigene Einschätzung „freiberufliche Tätigkeit“ vorderhand kein Risiko mit sich bringt, macht sie im Zweifelsfall nicht richtig.
hier entsteht zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb im Zweifelsfall ein „nicht definierter Bereich“, der mit dem FA erst geklärt werden kann, wenn der Grundfreibetrag bei der Gewerbesteuer überschritten wird und ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Solange der Ertrag dafür nicht ausreicht, gibt es keinen Hebel, die Zuordnung zu einer freiberuflichen Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen, weil allein durch den Ausweis von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei der Veranlagung keine Beschwer vorliegt, solange kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird.
Weil sich nun gewerberechtlich die Gemeinden am Steuerrecht orientieren, ist in so einem Grenzfall auch eine unterbliebene Gewerbeanmeldung keine böse Tat.
Weil sich nun gewerberechtlich die Gemeinden am Steuerrecht
orientieren, ist in so einem Grenzfall auch eine unterbliebene
Gewerbeanmeldung keine böse Tat.
Nicht nur keine böse Tat, vielmehr eine empfehlenswerte Tat. Immerhin geht mit dem Status als Freiberufler mehr einher als Gewerbesteuerbefreiung. So umgeht man Diskussionen, ob die Ausübung der Tätigkeit in einem Wohngebiet statthaft ist. Außerdem gibt es Leute, denen das FA wegen Vernachlässigung steuerlicher Obliegenheiten die Ausübung eines Gewerbes untersagt hat. So ein Gewerbeverbot greift nicht bei Freiberuflern.