Gewerbeanmeldung und Landesbauordnung

Hallo Wissende,

ich möchte hier ausdrücklich keine Beurteilung über einen „fiktiven Fall“ oder eine Rechtsberatung, sondern nur meinen Drang nach vollkommender Allwissenheit befriedigen!
In einer Diskussionsrunde von Ingenieuren trat folgende Frage auf: Sogenannte „freie Berufe“ wie z.B. Ärzte, Heilpraktiker, Architekten, usw. aber auch Ingenieure müssen - falls sie selbständig arbeiten - kein Gewerbe anmelden sondern nur eine Anmeldung beim Finanzamt vornehmen. (Dass bestimmte Voraussetzungen wie z.B. Eintrag bei der Ärztekammer/IHK und eine gewisse Berufserfahrung und/oder Dauer der Berufsausübung vorliegen müssen ist bekannt!)
Andererseits müssen bei einer GEWERBEANMELDUNG, welche z.B. für den Betrieb eines Einkaufsmarktes notwendig ist, Vorgaben der jeweiligen LANDESBAUORDNUNG zwingend beachtet werden, als Beispiele seien hier nur Vorgaben über Fluchtwege, Aufenthaltsräume oder auch die notwendige Anzahl von Stellplätzen („Parkplätze“) genannt. Bei dem Bau eines Bürokomplexes gibt es diesbezüglich ebenfalls genaue Vorgaben.
Angenommen, ein Ingenieur oder Architekt macht sich nun selbständig („freier Beruf“, keine Gewerbeanmeldung notwendig!) und richtet sein Büro in einer Mietswohnung ein (Nutzungsänderung!), der Ingenieur arbeitet alleine, also ohne weitere Angestellte, allerdings ist mit gelegentlichem Publikumsverkehr (Kundengespräche im Büro, usw.) zu rechnen. In den LBO´s wird zwischen „Wohnnung“ und „Büro“ unterschieden - was sich insbesondere auch bei den erforderlichen Stellplätzen bemerkbar macht - allerdings muss ja kein Gewerbe angemeldet werden! Zählt das Büro dann baurechtlich betrachtet weiterhin als Wohnung?
Andererseits kenne ich den Fall, dass ein Arzt (also auch „freier Beruf“!), der in irgendeinem Haus eine Praxis einrichten möchte, alle möglichen Bestimmungen und Vorgaben erfüllen muss, wie z.B. bauliche Einrichtungen, spezielle Vorgaben für Behandlungsräume, Labor, Warteraum, sanitären Einrichtungen, KFZ-Stellplätze, usw.
Ich habe nun schon etwas Literatur gewälzt und im Internet nach Infos gesucht, leider ohne Erfolg!
Wo gibt es also die rechtliche Verbindung zwischen „Eine Person die einen „freier Beruf“ ausübt, muss kein Gewerbe anmelden“ und „obwohl die Person kein Gewerbe anmelden muss, muss sie sich an die Vorgaben halten, die auch für Gewerbetreibende gelten“? Gibt es diese Verbindung überhaupt oder leiten sich die baulichen Bestimmungen und Vorgaben möglicherweise von anderen Gesetzen (z.B Arbeitsstättenverordnung, Vorgaben von IHK/Ärztekammer) ab?

Danke für Eure Anregungen

Gruß

*Chris*

Wie wäre es denn damit, die Definition von Gewerbe im Baurecht anders zu sehen als im Gewerberecht, Handelsrecht usw.? Ich habe keinen Kommentar zur Hand, denke mir aber, dass sich dort andere Definitionen finden würden.

Levay

Hi Chris,

ich muß zugeben, daß ich den Kern Deiner Fragen noch nicht so richtig verstanden habe. Ich würde Deine Fragen im Moment ungefähr so zusammenfassen:
Wieso wird bei der Frage der Gewerbeanmeldung zwischen „Freiberuflern“ und anderen Gewerben unterschieden während es im Baurecht eine solche Unterscheidung nicht gibt. Bzw., wie läßt sich die unterschiedliche Abgrenzung zwischen Freiberuflern und anderen Gewerbetreibenden im Bauordnungsrecht und in anderen Rechtsvorschriften erklären? Und Dir ist nicht klar, warum ein Freiberufler Vorschriften des Bauordnungsrechts für Gewerbetreibende beachten muß, obwohl er kein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts betreibt.
Liege ich da ungefähr richtig?

Unabhängig davon kann ich zu einigen Deiner Ausführungen schon ein paar Anmerkungen machen.

Ich arbeite in Hessen und kenne dementsprechend nur die Hessische Bauordnung (HBO) wirklich gut (dazu habe ich auch den passenden Kommentar) - auf ihr gründen meine Antworten. Da die HBO sich aber, wie die LBO der meisten Bundesländer, aus der aktuellen MBO ableitet, dürfte es keine großen Unterschiede zu anderen Bundesländern geben.

Sogenannte „freie Berufe“ … müssen … kein Gewerbe anmelden sondern nur eine
Anmeldung beim Finanzamt vornehmen.
Andererseits müssen bei einer GEWERBEANMELDUNG … Vorgaben
der jeweiligen LANDESBAUORDNUNG zwingend beachtet werden, als
Beispiele seien hier nur Vorgaben über Fluchtwege,
Aufenthaltsräume oder auch die notwendige Anzahl von
Stellplätzen („Parkplätze“) genannt. Bei dem Bau eines
Bürokomplexes gibt es diesbezüglich ebenfalls genaue Vorgaben.

Zunächst: weder HBO noch MBO treffen konkrete Regelungen bez. der Anzahl der Parkplätze. Diese Festlegungen werden ausdrücklich in die Kompetenz der Kommunen übertragen (§ 44 HBO bzw. § 86 MBO).
Die Kriterien für die materiellen Anforderungen der Bauordnungen sind die Größe des Gebäudes und die Art der Nutzung. Ob in einem Büro dabei ein freiberuflich tätiger Ingenieur sitzt oder der Sachbearbeiter eines Handelsunternehmens, ist egal. Die Frage der Gewerbeanmeldung entscheidet sich nach der Art der Tätigkeit, die Anforderungen der Bauordnung richten sich nach der Art der Nutzung.
Entscheidend ist allein die Nutzung als Büro.
Daß bei der Anmeldung eines Gewerbes u.U. auch geprüft wird ob die Anforderungen der Bauordnung erfüllt werden, entbindet andere Nutzer nicht von ihrer Pflicht die Bauordnung zu beachten.

Angenommen, ein Ingenieur oder Architekt … richtet sein Büro in einer Mietswohnung ein
(Nutzungsänderung!), …
In den LBO´s wird zwischen „Wohnnung“ und „Büro“ unterschieden

  • was sich insbesondere auch bei den erforderlichen
    Stellplätzen bemerkbar macht - allerdings muss ja kein Gewerbe
    angemeldet werden! Zählt das Büro dann baurechtlich betrachtet
    weiterhin als Wohnung?

Nein, selbstverständlich nicht. Wie oben erläutert ist die Frage der Gewerbeanmeldung unabhängig von der bauordnungsrechtlichen Betrachtung eines Gebäudes.
Daraus ergibt sich übrigens nicht, ob die beschriebene Nutzungsänderung (Wohnung zu Büro) einer Baugenehmigung bedarf. Über diese Frage, welche Nutzungsänderung ist so erheblich daß sie baugenehmigungspflichtig ist, könnte man seitenlange Abhandlungen schreiben…

Andererseits kenne ich den Fall, dass ein Arzt (also auch
„freier Beruf“!), der in irgendeinem Haus eine Praxis
einrichten möchte, alle möglichen Bestimmungen und Vorgaben
erfüllen muss, wie z.B. bauliche Einrichtungen, spezielle
Vorgaben für Behandlungsräume, Labor, Warteraum, sanitären
Einrichtungen, KFZ-Stellplätze, usw.

Völlig korrekt, da sich diese Vorgaben nach der Art der Nutzung des Gebäudes/der Wohnung richten (eben als ärtzliche Praxis) und nicht nach der Art der Tätigkeit (als Arzt).

Ich habe nun schon etwas Literatur gewälzt und im Internet
nach Infos gesucht, leider ohne Erfolg!
Wo gibt es also die rechtliche Verbindung zwischen „Eine
Person die einen „freier Beruf“ ausübt, muss kein Gewerbe
anmelden“ und „obwohl die Person kein Gewerbe anmelden muss,
muss sie sich an die Vorgaben halten, die auch für
Gewerbetreibende gelten“? Gibt es diese Verbindung überhaupt
oder leiten sich die baulichen Bestimmungen und Vorgaben
möglicherweise von anderen Gesetzen (z.B
Arbeitsstättenverordnung, Vorgaben von IHK/Ärztekammer) ab?

Nein, das Bauordnungsrecht ist von grundlegender Natur. Es legt in Abhängigkeit von der Größe und der Art der Nutzung die Anforderungen an bauliche Anlagen fest. Mit dem Begriff der „baulichen Anlage“ wird der größte Teil der „meschengeschaffenen Umwelt“ erfasst. Ausgenommen sind lediglich Verkehrsanlagen (z.B. Straßen), Anlagen der Energie- und Medienversorgung, Bergbauanlagen, einige wenige Werbeanlagen und Friedhöfe.
Wobei die Gebäude der genannten Anlagen doch unter die Bauordnung fallen. Dies ist kein Widerspruch, denn die Definition des Begriffs „bauliche Anlage“ erfasst auch Dinge wie Straßen oder Abwasserleitungen:

"Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt
beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Sport- und Spielflächen,
  4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Viele Grüße
Stefan