Gewerbeanmeldung und Steuerfrage

Angenommen Person A hat vor eine Internetseite zu eröffnen und schaltet dort verschiedenen Banner von einem Onlinewerbeservice, welcher die einzelnen Klicks und Leads entsprechend vergütet, dieses sind meinst kleine Beträge ca. 10-20 Euro im Monat und sollen eigentlich dafür verwendet werden, die Serverkosten zu decken. Desweiteren wird gelegentlich auch Werbung aus dem Lokalen Teil auf der Seite geschaltet. Muss diese Person dann ein Gewerbe anmelden und wie sieht es mit den Steuern aus? Was muss abgeführt werden und muss ein Buchführung erfolgen?

Besten Dank schonmal im Voraus!

Hallo Ingmar,

Was muss abgeführt werden
und muss ein Buchführung erfolgen?

Falls überhaupt ein Gewerbe angemeldet werden müsste, würde es mit weniger als 17.500 Euro Umsatz unter §19 UStG (Kleinunternehmerregelung) fallen und wäre damit frei von Umsatz- und Gewerbesteuer. Eine Buchführung müsste lediglich in Form einer einfachen Aufstellung (Excel-Tabelle) von Einnahmen und Ausgaben erfolgen, was dem FA in der Regel reicht.
Der Server könnte dann als Ausgabe gegengerechnet werden und eventuelle Gewinne würden in der privaten Einkommenssteuererklärung als Einkommen aus einem Gewerbebetrieb versteuert.

Da der Server aber vermutlich teurer sein wird als das zu erwartende Einkommen und dieses ohnehin sehr gering ist, ist die Anmeldung eines Gewerbes unter diesen Umständen vermutlich nicht zwingend erforderlich, da die ganze Geschichte damit unter „Liebhaberei“ ohne Gewinnabsichten fällt.

Zur Sicherheit sollte man diesen fiktiven Fall natürlich mal beim zuständigen FA vortragen und nachfragen.

Gruss,

Peter

Angenommen Person A hat vor eine Internetseite zu eröffnen und …
10-20 Euro im Monat und sollen eigentlich dafür verwendet
werden, die Serverkosten zu decken. Desweiteren wird
gelegentlich auch Werbung aus dem Lokalen Teil auf der Seite geschaltet.

Wen dabei Gewinn entsteht oder wenn auf längere Sicht Gewinn (= Einnahmen - Ausgaben) erwartet wird, muss ein Gewerbe angemeldet werden.

Lesestoff http://www.klicktipps.de/gewerbe.php

Eine Buchführung müsste lediglich
in Form einer einfachen Aufstellung (Excel-Tabelle) von
Einnahmen und Ausgaben erfolgen, was dem FA in der Regel
reicht.

Ich nehme an hier ist die Gewinnermittlung gemäß § 4 Absatz 3 EStG gemeint. Das ist allerdings keine Buchführung, denn Bücher zu führen bedeutet zu bilanzieren, und das wäre nicht nur eine einfache Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben.