Servus,
die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG ist eine rein umsatzsteuerrechtliche Regelung, sie hat keinerlei Einfluss auf die Form des Unternehmens, und die Form des Unternehmens hat keinerlei Einfluss auf die Kleinunternehmerbesteuerung.
Wenn die beiden sich gemeinsam selbständig machen, entsteht dabei in dem Moment, wo sie sich einig sind, eine GbR bzw. eine OHG, je nachdem, was die beiden machen. Wobei die OHG erst mit Eintragung ins Handelsregister zum Leben erweckt wird.
Wenn die beiden für die Risiken aus ihrem Unternehmen nicht mit ihrem gesamten Vermögen haften wollen, können sie zu diesem Zweck eine Kapitalgesellschaft gründen. Dabei kommen GmbH und die besondere Form der GmbH der UG(haftungsbeschränkt) in Frage. Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit in nicht allzu großem Umfang ist der Aufwand für die Verwaltung einer GmbH (beider genannten Formen) sicherlich um ein Mehrfaches größer als eventuell erzielbare steuerlichen Effekte (u.U. geringfügig niedrigere Ertragsteuerlast).
Für die Entscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft wird also ausschlaggebend sein, ob die mit einer Kapitalgesellschaft erreichbare Haftungsbeschränkung den Aufwand wert ist. Die beiden Gründer sollten sich also ein Bild vom Umfang der nicht versicherbaren Risiken machen, die mit dem Projekt verbunden sind. Wenn hierzu ungefähre Zahlen vorliegen, kann die Entscheidung getroffen werden.
Für diese Entscheidung spielt u.a. auch eine Rolle, ob auf mittlere Sicht eine Fremdfinanzierung geplant ist - für eine GbR oder eine OHG ist sie, wenn überhaupt, ein bissel weniger schwierig zu erhalten als für eine Kapitalgesellschaft mit dünner Kapitalausstattung.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder