Hallo Herr Pietschmann,
bei der nachfolgenden Antwort gehe ich davon aus, dass die „Gastronomie“, die Sie erwerben möchten, ein bestehendes Gasthaus mit Grund und Boden ist, so dass der Kauf durch einen Notar beurkundet werden muss und im Grundbuch auch vollzogen wird. Es würde sich also um einen Umsatz handeln, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.
Falls das nicht so ist, wäre die Antwort evtl. falsch. Dann müssten Sie sich nochmal melden.
Jetzt aber mal zum Umsatzsteuerrecht, denn darum geht es hier:
Zunächst steht in § 4 Nr 9a UStG, dass Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, steuerfrei sind. Zu deutsch heisst das, dass Grundstücksverkäufe (Wohnungen, Häuser, unbebautes Land usw.) nicht (!!) mit Umsatzsteuer belastet werden. Soviel zum Grundsatz.
Sie ahnen es schon: keine Regel ohne Ausnahme!
§ 9 des UStG regelt den Verzicht auf Steuerbefreiungen und in § 9 Abs 1 UStG steht konkret:
„1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.“
Dies wieder übersetzt ins deutsche:
Der Verkäufer kann den Umsatz durch den Verkauf seiner Gastronomie (der ja eigentlich umsatzsteuerfrei wäre) zu einem steuerpflichtigen Umsatz machen, wenn er seine Gastronomie an Sie verkauft und (!!) Sie ein Unternehmer sind.
Aber genau da sehe ich zur Zeit den Haken: Sie wollen die Gastronomie nicht als Unternehmer kaufen, sondern als Privatmann.
Der Hinweis auf § 13b UStG ist danach nur noch eine Formsache, der regelt, dass Sie als Käufer die Umsatzsteuer dem Finanzamt schulden.
Ich mache jetzt mal ein konkretes Beispiel:
Nehmen wir an, die Gastronomie kostet EUR 200.000 (netto), dann kommen bei einem umsatzsteuerpflichtigen Verkauf 19% dazu, macht einen Kaufpreis von EUR 238.000.
Von diesen EUR 238.000 bekommt der Verkäufer EUR 200.000 und das Finanzamt EUR 38.000. Durch den Verweis auf § 13b UStG im Kaufvertrag wird klar geregelt, dass Sie als Käufer die 38.000 EUR an das Finanzamt auch tatsächlich bezahlen müssen. Das ist eine Abweichung vom Normalfall, denn da bezahlt der Käufer einer Ware die Umsatzsteuer an den Verkäufer (zusammen mit dem Kaufpreis) und der Verkäufer bezahlt die Umsatzsteuer dann an das Finanzamt.
Der Verkäufer bekommt dann natürlich nur noch die EUR 200.000.
Stellt sich die Frage: warum will der Verkäufer den Verkauf umsatzsteuerpflichtig machen? Vermutlich hat er selbst die Gastronomie umsatzsteuerpflichtig erworben oder umgebaut oder erbaut oder ähnliches. Vermutlich hat er die Umsatzsteuer, die darauf entfallen ist, als sog. Vorsteuer vom Finanzamt wieder bekommen. Nun muss er, um dieses Geld nicht wieder anteilig dem Finanzamt zurück zahlen zu müssen, die Sache auch umsatzsteuerpflichtig verkaufen.
Für Sie stellen sich m.E. folgende Fragen:
Möchte ich die Gastronomie umsatzsteuerpflichtig kaufen und wenn ja, was mache ich danach?
In der Theorie könnten Sie tatsächlich Unternehmer werden und die Gastronomie auch umsatzsteuerpflichtig an Ihren Sonn vermieten. Das hätte nicht nur Nachteile. Sie könnten die EUR 38.000 aus unserem Beispiel beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen und würden sie wieder zurück bekommen. Sie müssten allerdings Ihrem Sohn auf die Miete ebenfalls Umsatzsteuer verlangen und diese dann monatlich an das Finanzamt abführen. Ihr Sohn (der als Gastronom ja sowieso Unternehmer ist) könnte die Umsatzsteuer, die Sie ihm in Rechnung stellen, wiederum als Vorsteuer ebenfalls vom Finanzamt zurück bekommen.
Etwas aufwändiger, aber nicht undenkbar.
Mein Tipp:
Sie sollten vor dem Kauf unbedingt ein Gespräch mit einem Steuerberater führen, denn der von Ihnen ja nur knapp geschilderte Sachverhalt könnte seine Tücken haben und man muss schon die Gesamtumstände kennen, um Ihnen dann den Weg zu zeigen, der der richtige für Sie ist.
Ich hoffe, ich habe Sie nicht komplett verwirrt.
Mit freundlichen Grüssen
Barbara