Gewerbeerl. nur,wenn nicht scheinselbstständig?

Hallo,

momentan existiert bei meiner Bekannten ein Problem bezüglich Gewerbeanmeldung in Deutschland, respektive Bayern (ächz …). Sie kommt aus dem neuen EU-Land Rumänien und möchte sich hier bei uns selbstständig machen, um als Animateuerin und Showtänzerin zu arbeiten. Dazu benötigt sie zuerst eine Art Aufenthaltserlaubnis (nennt sich Freizügigkeitsbescheinigung und die hat sie bereits ohne Probleme bekommen) und natürlich danach einen Gewerbeschein. Nur erhält sie diesen vorerst nicht, weil das Gewerbeamt sagt, daß erst ausgeschlossen werden muss, daß sie als „Scheinselbstständige“ arbeitet.

Wie das aussehen soll, kann ich mir nicht vorstellen, denn es gibt momentan noch kein Engagement, keinen Vertrag und auch keine Vereinbarung - klar - es soll ja erst losgehen und deshalb gibts da noch nichts. Das ist meines Erachtens das übliche Risiko eines Selbstständigen, dass er auf eigenes Risiko etwas beginnt und hofft, daß es dann irgendwann klappt und losgeht. Könnte ja sein, daß in den ersten beiden Monaten nichts hereinkommt und die engagements erst danach so langsam anlaufen.

Nur - kann man einen werdenden EU-Selbstständigen aus Rumänien zwingen, feste Verträge (mindestens 2 ) vorzuweisen, um nachzuweisen, daß man z.B. nicht nur für einen Club, sondern im Lauf des Jahres auch auf mehreren „Hochzeiten“ tanzen wird ? Es gibt ja so etwas wie die Inländerbehandlung, also die Pflicht, EU-Bürgern bei der Selbstständigkeit die selben Rechte wie deutschen Bürgern einzuräumen.

Habe selbst auch ein Gewerbe und kann mich nicht erinnern, daß ich bei der Anmeldung schon sowas vorzuweisen hatte, warum auch, ist doch mein Bier ob es klappt. Hauptsache alles wird korrekt versteuert und es passt ?

Tja, kann meiner Bekannten hier jemand mit Tipps weiterhelfen, was zu tun ist oder wie verfahren werden kann?

Danke und Gruß,
Stefan

Hallo!

Also ich habe Zweifel, ob deine Anfrage dem deutschen RBerG widerspricht…

Daher mal eine allgemeine Antwort: eine Scheinselbstständigkeit dürfen die Behörden natürlich prüfen. Rein aus meiner Praxiserfahrung ist es so, dass Erstbehörden in vielen Fällen praktisch prophylaktisch einmal eine Scheinselbstständigkeit unterstellen, um nicht zu freizügig zu sein (wir haben ja Angst von ganzen Horden an Billigarbeitern aus dem Osten überrannt zu werden). Streitet man die Sache im Rechtsweg aus, hält das dann meistens eh nicht. Das Problem ist halt, dass der Rechtsweg dauert…

Gruß
Tom

Hallo!

Öha, so ist es richtig:

Also ich habe Zweifel, ob deine Anfrage dem deutschen RBerG nicht
widerspricht…

Gruß
Tom