Gewerbemiete rechtsfragen

Hat man die Möglichkeit eine Gewerbemiete zu kürzen?

Ist man seit 2 Jahren Mieterin eines Ladengeschäfts ( 67,08 m2, Keller 62,90m2), indem der Keller im Winter immer im Wasser steht und hat diesen, vor 2 Monaten auf Wunsch des Hausbesitzers räumen müssen
,weil dieser den Keller trockenlegen wollte. Seitdem ist man ohne Keller und muß seine Ware im Laden lagern. Vor 4 Wochen wurde schriftlich ein Ersatzkeller angeboten, da der alte nicht trockenzulegen sei.
Bis heute gibt es keinen neuen Kellerraum.
Die Ware, hochwertige Spielwaren aus Stoff und Holz, konnten von Anfang an nicht im Keller gelagert werden und von den Nachbarn wurde bestätigt, dass dieser Keller immer im Winter vollgelaufen wäre. Dies sei bei der Vormieterin auch schon so gewesen.
Dem Hausbesitzer war also schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages klar, dass der Keller mit der oben genannten Ware nie genutzt werden könnte.
Im Mietvertrag steht, vermietet wird ein Geschäftsraum und 2 Kellerrräume, die vermietete Fläche beträgt ca. 130,00m2.
Die Miete beläuft sich im Moment auf 933,25 Euro.
Hat man in dieser Situation die Möglichkeit einer Mietminderung? Und wenn ja, in welcher Höhe darf gemindert werden?

Hallo,
natürlich kann die Gewerbemiete gekürzt werden, wenn der vemietete Bereich gem. Mietvertrag in vollem Umfang nicht zur Nutzung steht und dies vom Vermiete zu verantworten ist.
Siehe weiter unten:

Hat man die Möglichkeit eine Gewerbemiete zu kürzen?

Ist man seit 2 Jahren Mieterin eines Ladengeschäfts ( 67,08
m2, Keller 62,90m2), indem der Keller im Winter immer im
Wasser steht und hat diesen, vor 2 Monaten auf Wunsch des
Hausbesitzers räumen müssen

Für diese 2 Monate könnte bereits eine Entschädigung verlangt werden.

,weil dieser den Keller trockenlegen wollte. Seitdem ist man
ohne Keller und muß seine Ware im Laden lagern. Vor 4 Wochen
wurde schriftlich ein Ersatzkeller angeboten, da der alte
nicht trockenzulegen sei.

Was ist mit dem Ersatzkeller??

Bis heute gibt es keinen neuen Kellerraum.

Die Ware, hochwertige Spielwaren aus Stoff und Holz, konnten
von Anfang an nicht im Keller gelagert werden und von den
Nachbarn wurde bestätigt, dass dieser Keller immer im Winter
vollgelaufen wäre. Dies sei bei der Vormieterin auch schon so
gewesen.
Dem Hausbesitzer war also schon bei Unterzeichnung des
Mietvertrages klar, dass der Keller mit der oben genannten
Ware nie genutzt werden könnte.

Dann liegt m.E. eine arglistige Täuschung durch den Vermieter vor.

Im Mietvertrag steht, vermietet wird ein Geschäftsraum und 2
Kellerrräume, die vermietete Fläche beträgt ca. 130,00m2.
Die Miete beläuft sich im Moment auf 933,25 Euro.
Hat man in dieser Situation die Möglichkeit einer
Mietminderung?

Ja, natürlich, wie im Eingangssatz bereits geschrieben.

Und wenn ja, in welcher Höhe darf gemindert

werden?

Es kommt darauf an, was man vom Vermieter erreichen will; entweder die Entschädigung weil die Keller nicht nutzbar sind und die Ware jetzt im Laden gelagert wird oder den Vermieter dazu bewegen, den Keller oder Ersatzkeller zu beschaffen.

Natürlich kommt es auf die Lage des Geschäftes an, in einer Ia-Lage wäre mehr zu kürzen als in einer „normalen geschäftlichen Straßenlage“.
Es gibt hier keine Regel, aber zwischen 15 - 25 % des Mietzinses ist möglich, je nachdem, wie „wichtig“ der Keller für das tägliche Geschäft ist.

Es ist auch der Unterschied zwischen Mietkürzung/minderung und Mieteinbehalt zu beachten. Gehe ich über das vertretbare Maß hinaus könnte der VM den jetzt „unliebsamen“ M wegen Mietrückstände kündigen.
Man könnte ja „bis zur Herstellung geeigneter Kellerräume“ eine Mietminderung von xx Euro schriftlich androhen und dann wird die Reaktion von VM abzuwarten sein.

lG

Hallo,

Es kommt darauf an, was man vom Vermieter erreichen will;

Echt? Danach richtet sich die Mietkürzung? Kannst Du darauf mal näher eingehen?

Natürlich kommt es auf die Lage des Geschäftes an, in einer
Ia-Lage wäre mehr zu kürzen als in einer „normalen
geschäftlichen Straßenlage“.

Ah so? Seit wann das? Ich habe immer gehört, es ginge um eine prozentuale Kürzung? Ist das jetzt neu?

Es gibt hier keine Regel, aber zwischen 15 - 25 % des
Mietzinses ist möglich, je nachdem, wie „wichtig“ der Keller
für das tägliche Geschäft ist.

Ach? Spielt die Größe von Laden und Keller gar keine Rolle oder kennst Du sie schon? Gilt Deine Angabe jetzt für Fall A oder B von oben?

Es ist auch der Unterschied zwischen Mietkürzung/minderung und
Mieteinbehalt zu beachten.

Erklärst Du das mal bitte?

Gehe ich über das vertretbare Maß
hinaus könnte der VM den jetzt „unliebsamen“ M wegen
Mietrückstände kündigen.

Dir ist aber schon bewusst, dass es hier gar nicht um eine Wohnraumvermietung geht?
Ich habe leichte Zweifel an der Qualität Deiner Antwort…
Gruß
loderunner (ianal)

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mir ist schon bewusst, dass es sich um ein Gewerbemietverhältnis handelt aber offensichtlich gibt es hier ein paar Leute, die etwas eingeschränktes Denken haben.
Auffällig ist, dass nicht vom Fragesteller die Fragen kommen sondern immer wieder einmal von Einigen, die offensichtlich mehr Probleme in eine Frage interpretiert haben möchten als dies erforderlich ist.

Es gibt einen Unterschied, ob man sein Berufsleben hinter einem Schreibtischstuhl verbringt und das Leben zwischen Recht und Unrecht aufteilt und wenn es nicht gefällt, setzt man die rosarote Brille auf oder ob man vor einem Schreibtischstuhl arbeitet. Ich vermute, auch damit kann man nichts anfangen, richtig ??.

;-((

mir ist schon bewusst, dass es sich um ein
Gewerbemietverhältnis handelt

aber der Unterschied zum Mietrecht für Wohnraum ist Dir halt unbekannt?

aber offensichtlich gibt es hier
ein paar Leute, die etwas eingeschränktes Denken haben.

Genau das hatte ich ja befürchtet.

Auffällig ist, dass nicht vom Fragesteller die Fragen kommen
sondern immer wieder einmal von Einigen, die offensichtlich
mehr Probleme in eine Frage interpretiert haben möchten als
dies erforderlich ist.

Das ist doch zu erwarten. Die Fragen kommen doch meist von Laien, woher sollen die denn wissen worauf es ankommt? Die auf bloßen Vermutungen beruhenden, angeblich allgemeingültigen Antworten kommen dagegen meist von Leuten, die sich nur für Experten halten. Weit mehr, als erforderlich.

Es gibt einen Unterschied, ob man sein Berufsleben hinter
einem Schreibtischstuhl verbringt und das Leben zwischen Recht
und Unrecht aufteilt und wenn es nicht gefällt, setzt man die
rosarote Brille auf oder ob man vor einem Schreibtischstuhl
arbeitet. Ich vermute, auch damit kann man nichts anfangen,
richtig ??.

Du glaubst also allen Ernstes, irgendwelche persönlichen Vermutungen und Erfahrungen vom Stammtisch ersparen jeglichen Blick ins Gesetz?
Bestimmt sehr hilfreich solche Antworten.
Btw., woher soll ich wissen, dass Du heute wieder mal Deine Brille aufgesetzt hast?