Hallo,
natürlich kann die Gewerbemiete gekürzt werden, wenn der vemietete Bereich gem. Mietvertrag in vollem Umfang nicht zur Nutzung steht und dies vom Vermiete zu verantworten ist.
Siehe weiter unten:
Hat man die Möglichkeit eine Gewerbemiete zu kürzen?
Ist man seit 2 Jahren Mieterin eines Ladengeschäfts ( 67,08
m2, Keller 62,90m2), indem der Keller im Winter immer im
Wasser steht und hat diesen, vor 2 Monaten auf Wunsch des
Hausbesitzers räumen müssen
Für diese 2 Monate könnte bereits eine Entschädigung verlangt werden.
,weil dieser den Keller trockenlegen wollte. Seitdem ist man
ohne Keller und muß seine Ware im Laden lagern. Vor 4 Wochen
wurde schriftlich ein Ersatzkeller angeboten, da der alte
nicht trockenzulegen sei.
Was ist mit dem Ersatzkeller??
Bis heute gibt es keinen neuen Kellerraum.
Die Ware, hochwertige Spielwaren aus Stoff und Holz, konnten
von Anfang an nicht im Keller gelagert werden und von den
Nachbarn wurde bestätigt, dass dieser Keller immer im Winter
vollgelaufen wäre. Dies sei bei der Vormieterin auch schon so
gewesen.
Dem Hausbesitzer war also schon bei Unterzeichnung des
Mietvertrages klar, dass der Keller mit der oben genannten
Ware nie genutzt werden könnte.
Dann liegt m.E. eine arglistige Täuschung durch den Vermieter vor.
Im Mietvertrag steht, vermietet wird ein Geschäftsraum und 2
Kellerrräume, die vermietete Fläche beträgt ca. 130,00m2.
Die Miete beläuft sich im Moment auf 933,25 Euro.
Hat man in dieser Situation die Möglichkeit einer
Mietminderung?
Ja, natürlich, wie im Eingangssatz bereits geschrieben.
Und wenn ja, in welcher Höhe darf gemindert
werden?
Es kommt darauf an, was man vom Vermieter erreichen will; entweder die Entschädigung weil die Keller nicht nutzbar sind und die Ware jetzt im Laden gelagert wird oder den Vermieter dazu bewegen, den Keller oder Ersatzkeller zu beschaffen.
Natürlich kommt es auf die Lage des Geschäftes an, in einer Ia-Lage wäre mehr zu kürzen als in einer „normalen geschäftlichen Straßenlage“.
Es gibt hier keine Regel, aber zwischen 15 - 25 % des Mietzinses ist möglich, je nachdem, wie „wichtig“ der Keller für das tägliche Geschäft ist.
Es ist auch der Unterschied zwischen Mietkürzung/minderung und Mieteinbehalt zu beachten. Gehe ich über das vertretbare Maß hinaus könnte der VM den jetzt „unliebsamen“ M wegen Mietrückstände kündigen.
Man könnte ja „bis zur Herstellung geeigneter Kellerräume“ eine Mietminderung von xx Euro schriftlich androhen und dann wird die Reaktion von VM abzuwarten sein.
lG