Guten Abend!
Ich komme einfach nicht weiter und bitte herzlichst um Anregungen:
Ein GewMV war auf 5 Jahre befristet mit Option auf Verlängerung um 5 Jahre, die schriftlich auszuüben gewesen wäre. Das wurde versäumt. § 545 BGB ist aber wirksam ausgeschlossen und man nutzt die Räume bis dato weiter. Die Miete wird wie bisher gezahlt. Im MV steht auch nix zu „neue Miete wird verhandelt“ etc.
Und der Vermieter rührt sich gar nicht!
Welcher Vertragszustand ist zutreffend?
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Das Mietverhältnis ist ja wohl nicht in ein unbefristetes übergegangen wg. des Ausschlusses von § 545 BGB.
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Die Option stillschweigend ausgeübt zu haben, weil nicht die Schriftform gewahrt wurde und nun in der Option bis zum Ablauf ausgelöst wurde, scheint auch nicht ganz logisch - wozu wäre dann die Schriftform überhaupt ausdrücklich vereinbart worden?
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Könnte es sein, dass ich in einem vertragslosen Zustand bin? Da ich die Mietsache nicht zurückgegeben habe, kann der V die Miete (auch höher als die ortsübliche?) verlangen? Aber die zahle ich ja.
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Ist es so, dass der Mieter wie auch der Vermieter nun fristlos kündigen könnte bzw. der V zudem die sofortige Räumung verlangen könnte?
Für erhellende Antworten wäre ich sehr dankbar!!!
Hallo.
Vorbehaltlich anderer mietvertraglicher Regelungen gilt: Wenn der Vermieter nicht innerhalb angemessener Zeit die Räumung verlangt, dann besteht ein normaler Gewerberaummietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Vermieter kann jederzeit einen höheren Mietzins verlangen, die Ortsüblichkeit des Mietzinses ist völlig unerheblich, weil die Regelungen zum Miethöhe bei Wohnraum nicht eingreifen. Der Mietzins darf lediglich die Wuchergrenze nicht überschreiten. Zu beachten ist, dass der Vermieter jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann, er braucht keine Gründe, weil auch kein Kündigungsschutz eingreift.
Hallo.
auch Hallo,
Vorbehaltlich anderer mietvertraglicher Regelungen gilt: Wenn
der Vermieter nicht innerhalb angemessener Zeit die Räumung
verlangt, dann besteht ein normaler Gewerberaummietvertrag mit
der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten.
BGB §580a: „Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.“
Weiterhin bezweifle ich, dass das Mietverhältnis einfach weitergeht.
Der Vermieter kann jederzeit einen höheren Mietzins verlangen, die
Ortsüblichkeit des Mietzinses ist völlig unerheblich, weil die
Regelungen zum Miethöhe bei Wohnraum nicht eingreifen. Der
Mietzins darf lediglich die Wuchergrenze nicht überschreiten.
Wenn mietvertraglich nichts vereinbart wurde, kann der Mietzins nicht verändert werden. Dazu benutzt man dann die sg. Änderungskündigung.
Zu beachten ist, dass der Vermieter jederzeit unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann, er braucht
keine Gründe, weil auch kein Kündigungsschutz eingreift.
Sofern keine anderslautende Vereinbarungen im Mietvertrag vereinbart wurden.
vnA