Hallo,
folgende hypothetische Situation:
Eine Privatperson vermietet ein Gewerbeobjekt. Nach ein paar Jahren fängt der Mieter an, nur noch unregelmäßig zu zahlen, der Miete muss hinterher gelaufen werden. Irgendwann kündigt der Vermieter dem Mieter fristgerecht. Der Mieter ist damit nicht einverstanden, Anwälte werden eingeschaltet und es wird versucht, eine Regelung zu finden um das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Hilft nichts, Mieter will offen stehende Beträge nicht zahlen und gibt an, in Zukunft nicht mehr zu zahlen und im Objekt zu bleiben.
Zwischenproblem: Der Mieter hat sich in dem Objekt seit Geraumer Zeit (ohne Genehmigung des Vermieters) eine Wohnung eingerichtet und lebt fortan in dem Objekt. Kürzlich hat das Bauamt davon erfahren und untersagt dies.
Frage: Was dürfte der Vermieter jetzt tun, um den Mieter herauszubekommen?
Wäre es erlaubt, Strom und Wasser abzustellen (Gas bekommt er von den Gaswerken wegen offener Rechnung keines mehr)?
Wäre es erlaubt, die Schlösser auszuwechseln?
Besten Dank im Voraus,
SNAFU
Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
hausblick
Moin!
Mit so einem Mieter haben Sie ein echtes Problem. Dauert so eine Wohnungsräumung in den USA z.B. nur 24 Stunden, so dauert das in good old Germany ein bis 2 Jahre, je nach dem, wie „gut“ der Gegenanwalt ist.
Hier hilft nur und sofort ein guter Anwalt!
Zu Ihren Fragen:
Wäre es erlaubt, Strom und Wasser abzustellen
Wäre es erlaubt, die Schlösser auszuwechseln?
Antwort, ein klares Nein.
ABER:
Ich muß sagen: wer viel fragt, bekommt viel Antwort.
ICH würde erst mal machen. Und dann fragen…
Viel Glück!
MK
Im Gewerberaummietrecht gilt vieles nicht, was im Wohnraummietrecht gilt.
Entscheidend ist demnach, dass im Mietvertrag zweifelsfrei „deutlich wird“, dass es sich um einen reinen Gewerberaummietvertrag handelt.
Ideal wäre, dass „das Wohnen“ in den gemieteten Räumen ausdrücklich ausgeschlossen bzw. untersagt ist.
Wenn es sich eindeutig um einen Gewerberaummietvertrag handelt, dann kann der Vermieter unter anderem
- viel leichter kündigen
- die Versorgung nach Mietende bzw. bei Mietschulden nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung einstellen
- viel mehr Forderungen stellen und durchsetzen
Aber Achtung:
Die Gerichte tendieren dazu den Gewerberaummietvertrag immer mehr dem Wohnraummietrecht anzugleichen.
Auch wenn das teilweise vom Gesetzestext „offiziell“ nicht gefordert wird, sollte grundsätzlich jede einzelne Verfehlung des Mieters sofort, einzeln und jedes mal (wieder) formvollendet abgemahnt werden. Ich hoffe der Fragesteller weis wie man eine Abmahnung gerichtssicher zustellt und was in einer Abmahnung alles drinnen stehen muss.
Kennt der Fragesteller die „Berliner Räumung“?
Weis der Fragesteller wie man das Vermieterpfandrecht im Gewerberaummietrecht richtig anwendet?
Leider ist gerade bei Gewerberaumvermietung vieles nicht pfändbar.
Ich empfehle dringend wegen der Pfändung und Räumung einen im Gewerberaummietrecht sehr erfahrenen örtlichen Fachanwalt hinzuzuziehen!
Örtlich deshalb, denn er muss die zuständigen Richter und deren „Tendenz“ kennen,
Hier auch klären in wie weit das Aussperren (Schlösser auszuwechseln) zulässig ist.
Eine gerichtliche Zwangsräumung wird sich wohl leider nicht vermeiden lassen.
So wie ich die Darstellungen des Fragestellers deute hat er viel zu lange tatenlos gewartet. Der Mieter hat sich längst an „die Flasche von Vermieter“ gewöhnt und nimmt ihn schon lange nicht mehr ernst.
Hallo SNAFU,
wie man sieht ist ein unter dem BGB geschlossener Mietvertrag im Fall von Mietnomaden wirkungslos.
1.Unter den gegebenen Umständen ist es Ihnen nicht untersagt die weitere Nutzung „einzuschränken“, oder gar zu „verhindern“, da jetzt die unmittelbare Gefahr besteht, dass das Gebäude beschädigt wird.
Unbeheizt - Rohre können Auffrieren.
Im Schadensfall sind Sie der Dumme ! Der Nomade setzt sich mit unbekanntem Ziel ab.
Wenn alles abgesichert ablaufen soll, dann folgen Sie der weiteren Vorgehensweise.
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Kündigen Sie dem Mieter (Einwurfeinschreiben) mit einer akzeptablen Fist, wegen Nichterfüllung des Mietvertrages (Gewerbliche Nutzung) und kündigen Sie eine Räumungsklage an.
Die Immobilie wurde nur zur gewerblichen Nutzung angemietet und nur diese ist behördlich genehmigt.
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Setzen Sie sich mit der Leitung des Bauamtes in Verbindung und holen sich weitere Informationen zur weiteren Vorgehensweise in einem persönlichen Gespräch. Eventuell andere Resorts der Behörden (Sozialamt) mit einschalten.
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Holen Sie bei der Bank, von der die Mietüberweisungen ehemals getätigt wurden Informationen ein. Sie könnte Ihnen sagen, ob das Konto noch aktiv ist, etc.
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Eine Anfrage beim Amtsgericht kann auch über ein laufendes Insolvenzverfahren Aufschluss geben.
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Briefkasten abmontieren und die Situation publik machen.
Alles Gute
hardy
Wird vom Gewerbemieter die Miete samt Nebenkosten nicht gezahlt und das Mietverhältnis ist gekündigt, so hat der Mieter keinen Anspruch mehr auf die Nutzung der Gebäude wie auch deren Versorgung mit elektrischer Energie und Wasser sowie Beheizung. Sie stellen die Versorgung soweit das Ihenn möglich ist ab oder schalten Ihre Vertragspartner mit der Bitte ein, die Versorgung einstweilen zu unterbrechen. Die Räumung selbst kann nur durch einen richterlichen Beschluß erfolgen und wird bei Vorlage eines rechtkräftigen Räumungstitels durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise vorgenommen. Würde es sich nicht um eine hypothetische Frage handeln, müßte man konstatieren, dass es sich bei Ihren Anwälten um „Pfeifen“ handelt oder in Ihrem Falle nicht um den anfragenden Vermieter sondern den Mieter mit üblen Absichten!
Ich denke, hier sollte man gerichtlich vorgehen und auf Zwangsräumung klagen. Kostet allerdings nicht wenig.
Herta Bassauer