Hallo
Wenn der Mieter eine Wohnung in einem Mietshaus mit reiner Wohnnutzung angemietet hatte, dann ist „nachbarschaftliche Wohnnutzung“ mit den sich daraus üblicherweise ergebenden zumutbaren Begleiterscheinungen/Geräuschen zunächst mal der vertragsgemäße Zustand - und das Maß aller Dinge.
Der Zustand „hellhörig, dünne Wohnungstür“ kann allerdings ebenfalls durchaus vertragsgemäß sein, denn ein Rechtsanspruch für ein bestimmtes Maß an baulicher Schall-/Wärmedämmung ist i.A. schwierig festzumachen bzw. richtet sich i.A. nach dem, was zum Zeitpunkt der Anmietung gegeben war oder was zum Zeitpunkt der Errichtung des Objekts/der Mietwohnung üblich war. Ausnahme: es wurden hierzu explizite Beschaffenheitsvereinbarungen im Mietvertrag getroffen.
> „keine Sicherheitstür“ = also womöglich ein älteres Mietshaus, wo natürlich nicht erwartet werden kann, dass „wie heute üblich“ gebaut wurde …
Tatsächliche Beeinträchtigungen, die das Maß einer üblichen Wohnnutzung übersteigen, und Beeinträchtigungen, die durch nach Mietbeginn vom Vermieter vorgenommene (Um)baumaßnahmen hervorgerufen wurden, dürften somit einen Mangel im Sinne BGB § 536 ff darstellen. Folge wäre Anspruch auf Abhilfe bzw. Mietminderung.
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html
z.B.
> Mangel - Trittschall (durch nachträglichem Einbau einer zusätzlichen Wohnung im DG)
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-rech…
das entsprechende BGH-Urteil im Volltext:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo106089…
Eine Mängelanzeige müsste sich ggf. auf tatsächliche unzumutbare Beeinträchtigungen beziehen (nicht nur auf den Umstand „Praxis“).
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Ein ander Aspekt wäre das Baurecht , denn bei einer Nutzungsänderung ist i.A. eine baugenehmigungsrechtlicher „Nutzungsänderungsantrag“ erforderlich - und in diesem Zusammenhang sind i.A. auch erhöhte Brandschutz-/Schallschutzanforderungen zu erfüllen - je nach Umfang der baulichen Maßnahmen ggf. auch erhöhte Wärmeschutzanforderungen nach EnEV, je nach Nutzungsart/Gewerbe wären ggfs. auch zusätzliche Stellplätze zu schaffen oder abzulösen …
Neben dem Bundesbaurecht sind die Einzelheiten hier aber Ländersache (Landesbauordnungen) und ggf. von „Detailregelungen“ (Bebauungsplan, Stellplatzsatzung) der jeweiligen Stadt/des Landkreises abhängig.
z.B.
http://www.kreis-unna.de/KreisWeb/Buergerservice/Ihr…
Womöglich besteht auch ein Verbot der „Zweckentfremdung von Wohnraum“
> hier zwar aufgehoben, aber der Text enthält auch interessantes zum Baurecht:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/gewerb…
> in Bayern aber
http://www.stmi.bayern.de/bauen/wohnungswesen/recht/…
Eine Nutzungsänderungsgenehmigung würde dann ggfs. schon „von Amts wegen“ nicht erlaubt.
Rudi