Gewerberaum im Mietshaus?

Hallo zusammen,

in einem reinen Mietshaus (welches recht hellhörig ist) ist seit neuestem ein Physiotherapiepraxis drin (Wohnung gegenüber). Es wurde vom Vermieter (Wohngenossenschaft) nicht kommuniziert. Die Wohnungstüren an sich sind sehr dünn, also keine Sicherheits-/Schallschutztüren, die Wände ins Treppenhaus auch und die Haustür wird offen gehalten (Haustür mit Gegensprechanlage). In der Mietwohnung ist dementsprechend auch der Lärmpegel hoch wenn Patienten kommen. Und weil die Haustür ständig offen steht, kann auch jeder ins Haus!

In der Praxis werden angeblich nur „die Bessergestellten“ behandelt und es würden bis nachmittags um 15 nur 5 Patienten kommen (der Geschäftsbetrieb geht bis 20/21 Uhr. Dann steht in der Zeitung im ganzen Landkreis eine Werbung, dass Tag der offnen Tür ist…

Ist eine Mietkürzung möglich? Kann man irgendwie dagegen vorgehen? Was wenn keine Umnutzungsgenehmigung vorliegt? Kann man eine Sicherheitstür verlangen und/oder eine Lärmschutzdämmung?

Für Eure Hilfe bin ich Euch dankbar.

Viele Grüße
*claudi*

Hallo

Wenn der Mieter eine Wohnung in einem Mietshaus mit reiner Wohnnutzung angemietet hatte, dann ist „nachbarschaftliche Wohnnutzung“ mit den sich daraus üblicherweise ergebenden zumutbaren Begleiterscheinungen/Geräuschen zunächst mal der vertragsgemäße Zustand - und das Maß aller Dinge.

Der Zustand „hellhörig, dünne Wohnungstür“ kann allerdings ebenfalls durchaus vertragsgemäß sein, denn ein Rechtsanspruch für ein bestimmtes Maß an baulicher Schall-/Wärmedämmung ist i.A. schwierig festzumachen bzw. richtet sich i.A. nach dem, was zum Zeitpunkt der Anmietung gegeben war oder was zum Zeitpunkt der Errichtung des Objekts/der Mietwohnung üblich war. Ausnahme: es wurden hierzu explizite Beschaffenheitsvereinbarungen im Mietvertrag getroffen.
> „keine Sicherheitstür“ = also womöglich ein älteres Mietshaus, wo natürlich nicht erwartet werden kann, dass „wie heute üblich“ gebaut wurde …

Tatsächliche Beeinträchtigungen, die das Maß einer üblichen Wohnnutzung übersteigen, und Beeinträchtigungen, die durch nach Mietbeginn vom Vermieter vorgenommene (Um)baumaßnahmen hervorgerufen wurden, dürften somit einen Mangel im Sinne BGB § 536 ff darstellen. Folge wäre Anspruch auf Abhilfe bzw. Mietminderung.
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

z.B.
> Mangel - Trittschall (durch nachträglichem Einbau einer zusätzlichen Wohnung im DG)
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-rech…
das entsprechende BGH-Urteil im Volltext:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo106089…

Eine Mängelanzeige müsste sich ggf. auf tatsächliche unzumutbare Beeinträchtigungen beziehen (nicht nur auf den Umstand „Praxis“).
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Ein ander Aspekt wäre das Baurecht , denn bei einer Nutzungsänderung ist i.A. eine baugenehmigungsrechtlicher „Nutzungsänderungsantrag“ erforderlich - und in diesem Zusammenhang sind i.A. auch erhöhte Brandschutz-/Schallschutzanforderungen zu erfüllen - je nach Umfang der baulichen Maßnahmen ggf. auch erhöhte Wärmeschutzanforderungen nach EnEV, je nach Nutzungsart/Gewerbe wären ggfs. auch zusätzliche Stellplätze zu schaffen oder abzulösen …

Neben dem Bundesbaurecht sind die Einzelheiten hier aber Ländersache (Landesbauordnungen) und ggf. von „Detailregelungen“ (Bebauungsplan, Stellplatzsatzung) der jeweiligen Stadt/des Landkreises abhängig.
z.B.
http://www.kreis-unna.de/KreisWeb/Buergerservice/Ihr…

Womöglich besteht auch ein Verbot der „Zweckentfremdung von Wohnraum“
> hier zwar aufgehoben, aber der Text enthält auch interessantes zum Baurecht:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/gewerb…
> in Bayern aber
http://www.stmi.bayern.de/bauen/wohnungswesen/recht/…
Eine Nutzungsänderungsgenehmigung würde dann ggfs. schon „von Amts wegen“ nicht erlaubt.

Rudi