Hallo,
ich hab da mal ne’ Frage.
Wenn ein Student die Möglichkeit bekommt, als studentische Aushilskraft / Freier Mitarbeiter in einem Unternehmen zu arbeiten. Und das Unternehmen ihn bittet dieses auf Rechnung zu tun als Art Selbsständigkeit. Brauch der Student dann einen Gewerbeschein? Muss man irgendwie dem Finanzamt irgendwas melden? etc.? Das ganze wäre als Bürohilfe,… Viel Drucken, Scannen, Daten eintippen, eine Art Bürodienstserviceleistung. Es handelt sich um 6-10 Stunden die Woche, ist somit unter 400 € im Monat. Wie würde das ganze ablaufen? Wo bekommt man Steuernummer etc. her? Ich konnte ihm leider so gar nicht weiterhelfen. Habe nur etwas von einem „möglichen“ Gewerbeschein gelesen, aber das es keine Pflicht ist. Vielleicht kann hier ja jemand weiterhelfen.
Als Privatperson kann ich nur gelegentliche Leistungen in Rechnung stellen. Jegliche auf Fortsetzung angelegte, entgeltliche Tätigkeit stellt meines Wissens ein Gewerbe dar und bedarf somit eines Gewerbescheines. In jedem Fall ist damit die jährliche Abgabe der Steuererklärung Pflicht. Kleinunternehmen können nach § 19 UStG (weniger 17.500 Euro Bruttojahresumsatz) von der Umsatzsteuer befreit werden, sonst ist monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung sowie das Abführen eben dieser Steuer fällig. Seit 2009 besteht für Selbstständige die Pflicht zur Krankenversicherung und es gibt Pläne gleiches ab 2013 auch für die Rentenversicherung durchzusetzen. In der „Bürobranche“ will dann auch noch die IHK ihren Obolus. Last but not least ist für den Gewerbebetrieb auch eine solide Haftpflichtversicherung kein Fehler.
Der Ablauf ist einfach, beim zuständigen Gewerbeamt Gewerbeschein beantragen (Ausweis nicht vergessen) i.d.R. melden sich dann IHK und Finanzamt, außer es wird eine Bescheinigung des Finanzamtes verlangt, dann ist dies zuerst zu besuchen.
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG kann auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt werden.
Die Verträge mit den Versicherungen laufen wie bisher gewohnt, nur abschließen muss man sie halt. Kranken und Rentenversicherung sind dabei die dicksten Batzen.
Vorsicht:
Wenn das junge Unternehmen über längere Zeit nur einen Kunden hat, kann es empfindlichen Ärger wegen Scheinselbstständigkeit geben. Ich denke nach einem Jahr sollten es wenigstens 5-6 Kunden sein.
Ohne Gewerbeschein fortgesetzt Rechnungen zu schreiben, kann als Steuerhinterziehung gewertet werden, was recht unangenehm werden kann.
Wenn es die Selbstständigkeit werden soll, bitte auch an die Buchhaltung denken. Der berüchtigte Schuhkarton ist dafür eine ganz schlechte Lösung.
und wenn diese Arbeit aber nicht regelmäßig stattfindet?? Man sich anbietet wenn „not am mann“ ist? Es wurde ihm gesagt, es könnten 6-10 stunden die Woche sein, aber nicht jede Woche und an unterschiedlichen Tagen. Ist das nun schon einer regelmäßigen Arbeit nachgehen? Und somit Gewerbescheinpflichtig?
Moin Moin,
bei Fragen dieser Art kann ich immer nur empfehlen einen Steuerberater aufzusuchen. Dieses „Gebiet“ ist so komplex, dass diese manchmal erst nachlesen müssen.
Wenn Steuerberater zu teuer - dann Verbraucherschutz fragen.
Schönen Tag noch
hph49
Sie können dich bei 400,-- € als geringfügigbescäftigt anstellen. Wenn Sie erwarten dass Du Rechnungen schreibst musst Du ein Kleingewerbe anmelden. Dies erledigst Du bei der Stadtverwaltung. Beim Finanzamt
musst Du eine Steuerklärung mit Einnahmeüberschussrechnung abliefern.
Die beste Formulierung habe ich diesbezüglich bei unseren österreichischen Nachbarn gefunden, die aber sinngemäß auch bei uns passt.
Ein Gewerbeschein ist notwendig, wenn eine Tätigkeit, auf eigene Rechnung und Gefahr, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht ausgeübt wird. Dabei bedeutet regelmäßig, wenn sie laufend oder zumindest in bestimmten Zeitabständen wiederholt vorgenommen wird. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf die Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn die Tätigkeit längere Zeit erfordert. Auch das Anbieten einer Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen gilt als Gewerbeausübung. Ertragserzielungsabsicht liegt dann vor, wenn die Absicht besteht, ein Entgelt zu erzielen, das die mit der Tätigkeit - mit Ausnahme der eigenen Arbeitskraft - im Zusammenhang stehenden vollen Kosten (Unkosten) übersteigt. Auf die tatsächlich erzielten Umsätze kommt es aber nicht an. Ertragserzielungsabsicht kann nämlich auch dann vorliegen, wenn tatsächlich Verluste erzielt werden.
Für die Beantwortung der Frage ist die Absicht der Fortsetzung entscheidend und damit handelt es sich um gewerbliche Tätigkeit.