Hallo,
kann ich trotz Arbeitslosigkeit einen Gewerbeschein beantragen ?
Wenn ja, was muß ich dann dem Arbeitsamt sagen ?
Danke für Eure Hilfe
Hallo,
kann ich trotz Arbeitslosigkeit einen Gewerbeschein beantragen ?
Wenn ja, was muß ich dann dem Arbeitsamt sagen ?
Danke für Eure Hilfe
Hallo
Selbstständigkeit scheint für viele ein Ausweg zu sein.
Man versuche jedoch für eine Selbstständigkeit angebotene Hilfen, das sind Übergangsgeld und diese 3 Jahresförderung vom Schröder in Anspruch zu nehmen.
Auch wenn Du diese Förderung nicht erhältst, kannst Du ein Gewerbe anmelden.
Das Arbeitsamt zieht Dir dann Deinen Gewinn vom Arbeitslosengeld, oder heißt es jetzt anders?, wieder ab,soweit ich weiß.
Also Deinen Gewinn will das Amt wissen, und irgendwann gibts auch gar kein Geld mehr.
Genauere und verbindliche Auskünfte gibt das Amt selbst.
MfG
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Frage dazu
Hallo,
das bringt mich grade auf den absurden Gedanken, was passiert mit einer nicht rentablen oder beendeten Ich-AG? Der AGler behält weiter seinen Gewerbeschein, macht keinen Umsatz und bekommt eventuell noch AlG. Außer dem Nachweis ans Finanzamt (Nullmeldung) kann ihm doch keiner so ein ruhendes Gewerbe verbieten? Oder gibts da Folgeerscheinungen (Versicherungspflichten)?
Gruß
André
Hmm, naja, du müsstest vermutlich weiterhin Beiträge zur Berufsgenossenschaft usw. zahlen. Wenn du ein „ruhendes“ Gewebe hast, könnte dir die fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden.
so I think,
Bastian
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HI Andre
Wenn du über längere Zeit keinen Gewinn machst, geht das Finanzamt von einer Liebhaberei aus, da ein Gewerbetreibender bestrebt ist Gewinn zu machen.
Man kann also nicht 5 Jahre lang dem Finanzamt erzählen, daß das Geschäft mies gelaufen ist.
Wenn man nach einiger Zeit mit Verlusten ein Gewerbe beendet liegt auch noch keine Liebhaberei vor, aber wenn z.B. nichts unternommen wird, um diesen Zustand zu ändern, könnte das ein Anzeichen für Liebhaberei sein.
Lies dir mal den kurzen Abschnitt hierzu durch, da steht auch was zu den Folgen.
Gruß
Novalee
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achja der Link 
http://www.steuerlexikon-online.de/Liebhaberei.html