Gewerbeschein - wie weit ist man festgelegt?

Hallo!

Ich würde gerne wissen, inwieweit man in der Art der Geschäfte eingeschränkt ist, wenn man einen Gewerbeschein hat.

Konkret:

Kann ich beim Gewerbeschein bei ‚Art des angemeldeten Betriebes‘ sowohl ‚Handel‘ wie auch ‚sonstiges‘ ankreuzen, und dann je nach Gelegenheit Sachen über Ebay verkaufen oder englische Übersetzungen machen oder irgendwo als Subunternehmer das Sekretariat machen oder ähnliches?

Oder weiß jemand, wer so etwas wissen müsste?

Viele Grüße
Thea

Hallo Thea,
ich denke nicht daß sich irgendjemand dafür interessiert mit welcher Gewerbeart du dein Geld und des Staates Steuern verdienst.
Beim Formular ausfüllen kannst du dir getrost von dem Behördenmitarbeiter helfen lassen und das Ding dann so ausfüllen, daß es deine hauptsächliche Gewerbeart beschreibt.
Ich hatte zwar einen Handwerksbetrieb, es gab aber Jahre in denen ich mit Beratungsleistungen mehr Umsatz machte als mit dem eigentlichen Handwerk. Hat niemand gejuckt.
Gruß D.K.

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Hallo Thea,

ein paar Krümelchen dazu, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Zuerst einmal wieder der Hinweis darauf, dass die Art des angemeldeten Gewerbes eine Rolle spielt, falls es irgendwann zur Untersagung der Ausübung des Gewerbes kommen sollte: Wer als „Art des Gewerbes“ so gut wie alles angemeldet hat, wird dann auch so gut wie alles nicht mehr ausüben dürfen.

Ferner gibts örtlich Beschränkungen betreffend Gewerbeausübung z.B. in Mischgebieten, Wohngebieten, Entwicklungsgebieten etc.

Ferner gibts Großhändler, die Einzelhandelspreise bloß gewähren, wenn das angemeldete Gewerbe zu der jeweiligen Ware passt.

Ferner gibts Gewerbe, die einer besonderen Erlaubnis bedürfen oder mit Zugangsbeschränkungen betreffend beruflicher Qualifikation versehen sind. Gewerbe aus diesen Bereichen anmelden ist im Zweifelsfall bissel fummelig, unabhängig davon, ob sie betrieben werden oder nicht („Import von Geschenkartikeln, Kunsthandwerk und Rohopium“ sollte sinnvolerweise nicht angemeldet werden, wenn letzteres nicht importiert wird).

Und zuletzt noch der Hinweis auf die §§ 14 und 146 GewO: Wer unvollständige oder falsche Angaben bei der Anmeldung eines stehenden Gewerbes macht, handelt ordnungswidrig.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Zuerst einmal wieder der Hinweis darauf, dass die Art des
angemeldeten Gewerbes eine Rolle spielt, falls es irgendwann
zur Untersagung der Ausübung des Gewerbes kommen sollte:

Kommt es zu einer Untersagung der Ausübung eines Gewerbes nur dann, wenn man sich ungesetzlich verhält, oder gibt es noch andere Fälle, wo das passieren kann?

Ferner gibts Großhändler, die Einzelhandelspreise bloß
gewähren, wenn das angemeldete Gewerbe zu der jeweiligen Ware
passt.

Spricht außer dem obigen Einwand noch etwas dagegen, hier bei der Anmeldung etwas großzügig zu verfahren, d. h. alles anzumelden, was man eventuell machen will? Oder würden dann diese §§ 14 und 146 zutreffen? - Ich such aber auch schon mal selber per Google nach diesen Paragraphen.

Ist ein Internet-Handel eigentlich ein stehendes Gewerbe?

Ferner gibts Gewerbe, die einer besonderen Erlaubnis bedürfen
oder mit Zugangsbeschränkungen betreffend beruflicher
Qualifikation versehen sind.

Ja, das weiß ich schon. Gibt es irgendwo eine Liste, wo man diese Gewerbe finden kann? Ich hatte angenommen, dass man es sich ein bisschen denken kann (Handwerk, alle sicherheits- oder gesundheitstechnisch relevanten Sachen, natürlich Drogen wie Rohopium oder Medikamente, Lebensmittel), sowas wollte ich eigentlich nicht machen.

Viele Grüße
und vielen Dank
Thea

Hallo Thea,

Kommt es zu einer Untersagung der Ausübung eines Gewerbes nur
dann, wenn man sich ungesetzlich verhält, oder gibt es noch
andere Fälle, wo das passieren kann?

Grundsätzliches dazu in §35 Abs 1 GewO. Der Begriff „Unzuverlässigkeit“ bezeichnet nicht bloß ungesetzliches Verhalten im Sinn von Straftaten, sondern auch Unzuverlässigkeit z.B. in abgabenrechtlichen Dingen, die bereits bei Ordnungswidrigkeiten (besonders wenn wiederholt) gegeben sein kann, und sogar dort, wo gar keine OWi vorliegt - ein kleiner Gäg am Rande: Da die Nichtabgabe von Meldungen an die Landeszentralbank nach Außenwirtschaftsverordnung soviel ich weiß bis heute keine Ordnungswidrigkeit ist, und die LZBn auch keine Handhabe im Sinn von Zwangsgeldern etc. haben, kommts von dieser Seite bei permanentem Schlampen relativ schnell zu der Ankündigung, die Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit anzuregen… - Ähnliches dürfte gegeben sein, wo in der Kante Statistik (Intrastat und so) keine harmloseren Handhaben bestehen.

Ferner gibts Großhändler, die Einzelhandelspreise bloß
gewähren, wenn das angemeldete Gewerbe zu der jeweiligen Ware
passt.

Spricht außer dem obigen Einwand noch etwas dagegen, hier bei
der Anmeldung etwas großzügig zu verfahren, d. h. alles
anzumelden, was man eventuell machen will?

Streng genommen wäre bereits die Anmeldung eines Gewerbes, das man gar nicht auszuüben beginnt, eine unrichtige Angabe. Fragt sich allerdings in der Praxis, wie der Nachweis zu führen ist und auch, wen das stört…

Sonst täte mir nichts unmittelbar einfallen, was dagegen spräche - falls auch die Frage mit der Nutzung der Räumlichkeiten an der gegebenen Adresse geklärt ist.

Handel: Ja, Handel jeder Art ist ein stehendes Gewerbe. Auch per Internet.

Schöne Grüße

MM

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