wann muss ein Unternehmen die Gewerbesteur-Anmeldung machen,
wenn sein Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr endet?
Die Gewerbesteuer ist wie die anderen Ertragsteuern Jahressteuer. Sie entsteht am 31.12. des Jahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Allgemeiner Termin für die Abgabe der GewSt-Erklärung (nicht: Anmeldung wie bei USt und Verbrauchsteuern) ist der 31.05. des Folgejahres.
Eine hier nicht vorliegende Ausnahme bildet die ESt bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für deren Veranlagung die zwei Wirtschaftsjahre, die teilweise im jeweiligen Kalenderjahr liegen, pro rata temporis zusammengerechnet werden.
Wie lange dauert es ca. von der Anmeldung bis zur Zahlung,
oder wird die gleich bei der Anmeldung gemacht (wie z.B. bei
USt-VSt)?
Dauert relativ lange: Bei der Veranlagung durch das Betriebstättenfinanzamt ergeht ein GewSt-Messbescheid, auf dessen Grundlage die Gemeinde mit ihrem Hebesatz die GewSt mit einem separaten Bescheid festsetzt. Da bei vorhersehbaren Steuerzahlungen in der Regel kein Aufschub gewährt wird, würde ich trotzdem die fällige Summe ab etwa sechs bis acht Wochen nach Abgabe der Steuererklärung verfügbar halten: Du kannst Dir vorstellen, wie flugs die Gemeinden agieren, wenn irgendwo Geld in Sicht ist.
Wichtig: Der GewSt-Messbescheid und GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungen sind die Grundlagenbescheide, die ggf. im Rechtsbehelfsverfahren angegangen werden müssen. Im Fall von unzutreffenden Festsetzungen, insbesondere von Vorauszahlungen im Fall von einmaligem höherem Gewerbeertrag, also nicht warten, bis die Gemeinde agiert, sondern gleich die Messbescheide vom FA angehen.
die Gewerbesteuer ist keine Jahressteuer wie beispielsweise die Umsatzsteuer, sondern an das jeweilige Wirtschaftsjahr gebunden!Während bei abweichendem Wirtschaftsjahr die Umsatzsteuer auf das Kalenderjahr berechnet wird, ist der maßgebliche Zeitrum für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer das Wirtschaftsjahr.
Jetzt habe ich noch eine Frage bezüglich der Berechnung der Gewerbesteuer.
Für 12.000,00 € Gewerbeertrag beträgt die Steuermesszahl 1% (das ist klar), aber für die weiteren 12.000 2%.
Heisst das, dass wenn mann für 24.000 berechnet, die ersten 12.000 1% und die zweiten 12.000 mit 2% berechnet werden?
Was ist wenn man 28.000 berechnen will? Ist es dann so wie oben, bloss dass mann für die restlichen 4.000 nochmal 1% ansetzen muss?
die Gewerbesteuer ist keine Jahressteuer wie beispielsweise
die Umsatzsteuer, sondern an das jeweilige Wirtschaftsjahr
gebunden!
Hierzu empfehle ich die Lektüre von § 18 GewStG: Die Gewerbesteuer entsteht immer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Also per ultimo Kalenderjahr. In Verbindung mit § 10 Abs. 2 GewStG ergibt sich die Vereinfachung, dass der Gewerbeertrag von abweichenden Wirtschaftsjahren als im Erhebungszeitraum bezogen gilt.
Dieses ist beiläufig der Grund dafür, dass steuerlich die Festlegung von abweichenden Wirtschaftsjahren formal einer Begründung und Genehmigung durch das FA bedarf, um nämlich willkürliche Verschiebungen der Steuerzahlung im Verhältnis zum Ertragszufluss zu vermeiden.
das stimmt nicht so ganz. Die GewSt-VZ sind entsprechend dem ggf. abweichenden Wirtschaftsjahr festzusetzen, die Abrechnung erfolgt jedoch für den Erhebungszeitraum und Erhebungszeitraum ist bei der GewSt laut § 9 oder 14 (bin mir nicht sicher) GewStG das Kalenderjahr.
Gruß Piri
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Wie lange dauert es ca. von der Anmeldung bis zur Zahlung,
oder wird die gleich bei der Anmeldung gemacht (wie z.B. bei
USt-VSt)?
Dauert relativ lange: Bei der Veranlagung durch das
Betriebstättenfinanzamt ergeht ein GewSt-Messbescheid, auf
dessen Grundlage die Gemeinde mit ihrem Hebesatz die GewSt mit
einem separaten Bescheid festsetzt. Da bei vorhersehbaren
Steuerzahlungen in der Regel kein Aufschub gewährt wird, würde
ich trotzdem die fällige Summe ab etwa sechs bis acht Wochen
nach Abgabe der Steuererklärung verfügbar halten: Du kannst
Dir vorstellen, wie flugs die Gemeinden agieren, wenn irgendwo
Geld in Sicht ist.
Hallo Martin,
es dauert nicht zwingend wirklich relativ lange, da die Gemeinde auch ohne Messbescheid die VZ selbständig festsetzen kann, für den Fall, dass (noch) kein VZ-Messbescheid erlassen wurde. Sobald ein Betrieb angemeldet wurde, wird er normalerweise von der Kommune mit Fragebogen zur Ersterfassung angeschrieben. Die Festsetzung der VZ folgt dann auf dem Fuße.
da ich mit dem nicht so sehr notwendigen und etwas diffusen Begriff der „Jahressteuer“ mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen habe, muss ich büßen, indem ich nochmal im Gsetz blättere und (frei) zu der Frage Erhebungszeitraum GewSt zitiere:
§ 18 GewStG: GewSt entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums.
§ 14 GewStG: Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 10 Abs 1 GewStG: Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem jeweiligen Erhebungszeitraum bezogen worden ist.
§ 10 Abs 2 GewStG: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Gewerbeertrag als im jeweiligen Erhebungszeitraum bezogen, der in dem WJ erzielt wurde, das in dem Erhebungszeitraum endet.
Heißt konkret:
Vademecum Homöopathica GmbH hat ein abweichendes WJ vom 01.10-30.09. Sie erzielt im WJ 2002/03 einen Gewerbeertrag von 125.000 € und im WJ 2003/04 einen Gewerbeertrag von 75.000 €. Frage: Auf der Grundlage welchen Gewerbeertrages wird jetzt die GewSt 2003 festgesetzt? Antwort: Auf der Grundlage von 125.000 €. Der Gewerbeertrag, der in dem WJ erzielt wurde, das in 2003 endet, gilt als in 2003 bezogen. Der Ertrag aus dem WJ 2003/04 hat keinen Einfluss auf die GewSt 2003.
es dauert nicht zwingend wirklich relativ lange, da die
Gemeinde auch ohne Messbescheid die VZ selbständig festsetzen
kann, für den Fall, dass (noch) kein VZ-Messbescheid erlassen
wurde.
dieses ist richtig. Die Gemeinde kann dieses für Vorauszahlungen grundsätzlich tun - hat dies im vorliegenden Fall aber offenbar nicht getan.
Was den StPfl jetzt also erwartet, ist die Veranlagung auf der Grundlage von GewSt-Messbescheid und daraufhin festgesetzte Vorauszahlungen - sei es, dass der im Fragebogen zur Betriebseröffnung gemachten Angaben von der tatsächlichen Entwicklung überholt wurden, sei es, dass sich bei der Gemeinde niemand aus dem Fenster lehnen wollte und die Wühlerei lieber dem FA überlässt. In diesem Fall findet dann Jungunternehmers GAU statt: Die nach Erklärung und Messbescheid für den abgeschlossenen Veranlagungszeitraum festgesetzte GewSt fällt mit nachträglichen Vorauszahlungen für den Zeitraum zusammen, für den noch keine erhoben worden sind. Dieses ist ggf. ein heftiger Brocken, aber hier hat der StPfl tatsächlich den Vorteil, dass die Gemeinde erst aktiv wird, wenn vom FA Messbescheide vorliegen.
Insofern ist meine Aussage zu korrigieren: Es dauert nicht immer so lange, aber wenn im konkreten Fall die Gemeinde nicht auf die Anmeldung des Gewerbes reagiert hat, wird sies auch nicht tun, bevor sie vom FA was sieht.
jetzt check ich gar nicht mehr (Wirtschaftsjahr? Kalenderjahr?), aber naja, ich weiss dass unsere Gesetze nicht so leicht zu verstehen sind - und gar die Steuergesetze.