Hallo Wilhelm,
als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater möchte ich dir diese Frage beantworten.
Ein Einzelunternehmen ist gewerbesteuerpflichtig, sobald ein Gewerbe betrieben wird, dies ist bei den meisten Betrieben der Fall sofern es sich nicht um einen klassischen Freiberufler (Arzt, Steuerberater, Rechtsanwalt usw) handelt.
Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist zunächst der steuerliche Gewinn des Unternehmens vor Gewerbesteuerrückstellung bzw. den Gewerbesteuerzahlungen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht sind. Die von dir angesprochenen Investitionen werden grundsätzlich über die wirtschaftliche Nutzungsdauer verteilt, so dass die volle Investition nur anteilig anhand der Abschreibungen den Gewinn mindert.
Hiervon geht, vereinfacht gesagt, ein Freibetrag von TEUR 24,5 für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab.
Die Einkommensteuer des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter der Personengesellschaft wird vereinfacht auf Basis des (anteiligen) steuerlichen Gewinns plus der Gewerbesteuer berechnet.
Die Gewerbesteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen wiederum bei der Einkommensteuererklärung zum großen Teil auf die Steuerschuld angerechnet werden.
Kosten der privaten Lebensführung sind steuerlich nicht absetzbar und werden aus dem Netto-Einkommen finanziert, dh. wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird müssen die privaten Ausgaben entweder aus dem vorhandenen Vermögen oder mit einem Kredit finanziert werden.
Beste Grüße,
Michael Jonas
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