Hallo zusammen,
mal eine Frage zur Gewerbesteuer:
Angenommen, eine GmbH X würde aufgelöst und ist ab sofort in Liquidation.
Das Ordnungsamt teilte auf Anfrage mit, damit müsse das Gewerbe abgemeldet werden, da die Geschäftstätigkeit der werbenden Gesellschaft beendet sei.
Das Finanzamt wiederum fordere aber weiterhin Gewerbesteuer-Erklärungen, da ja noch z.B. Endabrechnung und insbesondere Veräußerung des Anlagevermögens erfolgten.
Wer von beiden hat Recht?
Danke
und viele Grüße
Frank
Servus,
beide haben recht.
Der Schlüssel dazu liegt in § 7 GewStG, in dem der steuerpflichtige Gewerbeertrag definiert ist:
http://bundesrecht.juris.de/gewstg/__7.html
Das bedeutet, daß jeder Ertrag aus einem Gewerbe, der nach Maßgabe des EStG ermittelt wird, der Gewerbesteuer unterliegt. Unabhängig davon, ob das Unternehmen werbend tätig ist oder nicht, und unabhängig davon, ob es angemeldet ist oder nicht.
Wenn die Liquidationseröffnungsbilanz richtig erstellt ist, fällt im Liquidationszeitraum keine Gewerbesteuer mehr an. Das entbindet aber nicht davon, die Gewerbesteuererklärungen zur Veranlagung vorzulegen. Im Regelfall werden da keine positiven GewSt-Meßbeträge mehr festgesetzt werden, aber das weiß man nicht ex ante.
Ich traue mich hier nicht zu schätzen, wie hoch der Anteil an kleinen GmbHn in Liquidation ist, bei denen im Liquidationszeitraum noch positive Erträge anfallen. Es sind auch Fälle konstruierbar, in denen sogar bei zutreffender Bewertung zu Beginn des Liquidationszeitraumes während der Liquidation positive Erträge anfallen.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
vielen Dank für Deine Antwort!
Kurze Nachfrage noch:
Wenn die Liquidationseröffnungsbilanz richtig erstellt ist,
fällt im Liquidationszeitraum keine Gewerbesteuer mehr an.
Wie meinst Du das? z.B. auch nicht bei Veräußerung der stillen Reserven im Anlagevermögen (etwa via ebay)?
Viele Grüße
Frank
Servus,
grundsätzlich muss in der Liquidationseröffnungsbilanz bereits das voraussichtlich zu verteilende Vermögen ausgewiesen werden, d.h. unter anderem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu voraussichtlichen Veräußerungserlösen (= Teilwert) angesetzt werden, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ebenfalls zum Teilwert.
Wenn also der Bilanzierende über hellseherische Fähigkeiten bei diesen Wertansätzen (auch links Mitte bei Wertberichtigungen und rechts unten beim Ansatz von Verbindlichkeiten, Rückstellungen etc.) verfügt, passiert während der Liquidation nichts Ertragswirksames mehr.
– und hier stock ich schon. Mir wabert etwas zwischen Kleinhirn und Großhirnrinde, daß gerade die Aufdeckung stiller Reserven nicht zum Gewerbeertrag zu rechnen ist. Aber ich wüßte nicht einmal recht, auf welcher Fährte genau man da in die Richtlinien (EStR? GewStR?) gehen müßte. Auch nicht, ob hier eventuell die GmbH, die kraft Rechtsform gewerbliche Erträge erzielt, anders beurteilt wird als gewöhnliche Sterbliche. Ach je, alt werden ist auch nix - womit ich übergebe -
Schöne Grüße
MM
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Hallo Martin,
danke für Deine Antwort!
Muss bei der Liquidationseröffnungsbilanz demnach nicht das Niederstwertprinzip angesetzt werden? Sonst sieht das Unternehmen plötzlich bei der Liq.eröffnung besser aus, als es im Verlaufe der Liquidation dann tatsächlich dasteht?
Bzgl. der hellseherischen Fähigkeiten des Bilanzierenden: die hätte ich im Hinblick auf die ebay-Erlöse auch gern
Manches bringt plötzlich mehr als der Neuwert, anderes wird komplett links liegen gelassen…
Dass die Aufdeckung stiller Reserven nicht zum Gewerbeertrag zu rechnen ist, ist ein spannendes Thema - habe da beim Suchen auch nicht viel gefunden, im GewStG nur bezogen auf Grundbesitz und Urteile nur bezogen auf Realteilung von Unternehmen.
Das könnte passen, war aufgrund einer Beteiligungsveräußerung:
Nur der laufende Ertrag eines Gewerbes, das Ergebnis der Ertragskraft des werbenden Betriebs, sei Grundlage der „Betriebs“-Besteuerung. Vorgänge vor Beginn und nach Beendigung der werbenden Tätigkeit beeinflussten den Gewerbeertrag nicht, also auch nicht die Aufdeckung stiller Reserven anlässlich einer Betriebsbeendigung. (Leitsatz der Redaktion)
Quelle: http://www.rechtscentrum.de/search.php?db=steuerrech…
zum FG Nürnberg, 8.12.2004 V 208/2002
Viele Grüße
Frank
R 18 und 19 GewStR
Hi !
Mit der Gewerbesteuer wird ausschließlich der „laufende“ Geschäftsbetrieb belegt. Von der Gewerbesteuer ausgenommen sind die Vorbereitungshandlungen und Erträge/Aufwendungen im Rahmen der Liquidation.
Als Faustformel wurde uns sowohl in der Ausbildung als auch im Studium gesagt: „Steuerpflicht beginnt ab dem Moment, wenn das erste Mal die Ladentür aufgeht und endet, wenn die Ladentür das letzte Mal zugeht“ (Es wurde bei diesem Beispiel von einem Fleischerladen ausgegangen). Sämtliche Handlungen, die also mit der Einrichtung des Betriebes, dem Anwerben von Arbeitskräften, dem Suchen von Lieferanten etc. zu tun haben (also im Wesentlichen Aufwendungen), werden somit nicht von der GewSt erfasst. Im Gegenzug bleiben dann aber auch bei der Geschäftsaufgabe sämtliche nachbereitenden Handlungen (Verkauf Anlagevermögen, …) von der GewSt ausgenommen.
BARUL76
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Hallo Barul,
vielen Dank für Deine Antwort!
Dein Beispiel bezieht sich dann auf Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften. Bei GmbHs etc. besagt R 19 Nr. 3 ja explizit, dass die Steuerpflicht erst mit erfolgter Auskehrung des Vermögens bzw. einstellen jeglicher Tätigkeit.
Das ist ja dann beides sehr explizit dargelegt. Danke für den Verweis!
Viele Grüße
Frank
PS: Schöne Formulierung, wenn im Text der R 19 von der „Versilberung“ der Gegenstände gesprochen wird 