Hallo,
folgender Fall: In einer registerlich eingetragenen KG schied der einzige
Kommanditist vor Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) aus. Laut Satzung
wird die Firma unverändert als Einzelfirma fortgeführt, wirtschaftlich ändert sich
dadurch also nichts.
Das Finanzamt fordert zwei Bilanzen: eine als KG bis zum Ausscheiden des
Kommanditisten, die andere für das „Rumpfgeschäftsjahr“,d.h. bis Ende des
Kalenderjahres als Einzelfirma.
Bilanz bis Ausscheiden führt zu einem erheblichen Gewinn, Bilanz für Rumpf-
jahr dagegen zu einem Verlust. Per Saldo rechnerisch ein Gewinn innerhalb des
Gewerbesteuerfreibetrages.
Frage: Entsteht Gewerbesteuer durch zwei Bilanzen (Gewinn bei KG –
Verlust bei Einzelfirma), obwohl es sich wirtschaftlich nur um e i n e Firma
handelt und der Gesamtgewinn inerhalb der Freigrenze liegt?
Das Finanzamt fordert zwei Bilanzen: eine als KG bis zum
Ausscheiden des
Kommanditisten, die andere für das „Rumpfgeschäftsjahr“,d.h.
bis Ende des
Kalenderjahres als Einzelfirma.
Bilanz bis Ausscheiden führt zu einem erheblichen Gewinn,
Bilanz für Rumpf-
jahr dagegen zu einem Verlust. Per Saldo rechnerisch ein
Gewinn innerhalb des
Gewerbesteuerfreibetrages.
Ich habe heute in den Gewerbesteuerrichtlinien Stamd 1.1.2007 nachgeschaut. Bei so einem Fall sagt Abschnitt 20 Absatz 2 GewStRichtlinie, dass § 2 Abs. 5 GewStG nicht anzuwenden ist, denn die sachliche Gewerbesteuerpflicht besteht fort.
In Abschnitt 69 Abs. 2 der Richtlinie steht, dass eine Aufteilung des Jahresgewinns entscprechend der Dauer der persönlichen Steuerpflicht vorzunehmen ist.
Beispiel
Gewinn 24.000
zuerst sind es zwei Gesellschafter, ab 1.10. nur noch einer
Aufteilung in 18.000 und 6.000
Jahresfreibetrag § 11 Abs. 1 Satz 3 24.500
dieser wird auch 9/12 zu 3/12 aufgeteilt.
Auch das BFH Urteil vom 17.2.1989, BStBl 89 II 664, sagt, dass der Gewinn zeitanteilig zuzurechnen ist. Das ist eine Vereinfachungsregelung.