Hallo Christian,
wg. Weihnachts- und Neujahrsurlaub leider verspätet.
Bei neuen Erkenntnissen bist du sogar verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. In d.R. ist die Steuererklärung nach § 164 AO und kann noch geändert und geöffnet werden.
Ich würde jedoch keinen Einspruch einlegen, da dann die gesamte Steuererklärung wieder geöffnet wird sondern einen schlichten Antrag auf Änderung bezüglich der Gewerbesteuer stellen.
Viel Erfolg