Wird ein Ehepaar im Rahmen des Ehegattensplittings zusammenveranlagt, kommt es dann zu einer Halbierung des Betrags der Gewerbesteueranrechnung und hälftige Aufteilung auf die Ehepartner, die wiederum diesen Betrag von ihrer tariflichen Einkommenssteuer abziehen können (Aufteilung der Gewerbesteueranrechnung)? Es geht um die Fälle:
1.wenn nur der Mann Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, die Frau jedoch nicht.
und
2.wenn beide Gesellschafter sind
Kennt hier Jemand eventuell einen passenden Kommentar des BFH?
Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Mitunternehmern
StuB Nr. 8 vom 23.4.2010 S. 311
BMF vom 24.2.2009 IV C 6 - S 2296 - a/08/10002
BStBl. 2009 Teil I. S. 440
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Vielen Dank das hilft mir. Allerdings wird meiner Meinung nach nicht klar, wie es sich bei dem von mir geschilderten Fall 1., also der Zusammenveranlagung mit einer Ehefrau, welche weder Gesellschafter ist, noch andere Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, verhält. Wissen Sie eine Antwort?
leider habe ich dazu auch keine antwort.
aber man kann auch die landesfinanzbehörden z. B in Bayern = das landesamt für Finanzen in München.
Geben eigentlich immer antwort.
mir ist die Problematik zwischen der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer, keines Falls bekannt. Eben so wenig ist eine Gewerbesteueranrechnung bei der ESt nicht geläufig, und schon gar nicht ob nur einer Gesellschaftsanteile der Eheleute besitzt oder beide.
Ich glaube hier wird etwas verwechselt.
Helfen kann ich diesbezüglich nicht.
MfG
eigennutz
M.E. Kann bei Zusammenveranlagung nur die Aufteilung der Steuerschuld nach AO beantragt werden. Ansonsten müsste die gtrennte Veranlagung gewählt werden, dann bekommtbden Anrechnungsbetrag der Einkünfteerzieler.
Hallo, tmenke,
nach § 26b EStG wird bei der Zusammenveranlagung das Einkommen der Eheleute zusammengerechnet, die gemeinsamen Freibeträge und sonstigen Abzugsbeträge davon abgezogen und auf das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs.5 EStG) die Splittingtabelle angewendet.
S.a. § 35 EStG. www.gesetze-im-internet/estg
Gruß, R.