Gewerbesteueranrechnung bei Zusammenveranlagung?

Wird ein Ehepaar im Rahmen des Ehegattensplittings zusammenveranlagt, kommt es dann zu einer Halbierung des Betrags der Gewerbesteueranrechnung und hälftige Aufteilung auf die Ehepartner, die wiederum diesen Betrag von ihrer tariflichen Einkommenssteuer abziehen können (Aufteilung der Gewerbesteueranrechnung)? Es geht um die Fälle:
1.wenn nur der Mann Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, die Frau jedoch nicht.
und
2.wenn beide Gesellschafter sind

Kennt hier Jemand eventuell einen passenden Kommentar des BFH?

Vielen Dank

Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Mitunternehmern
StuB Nr. 8 vom 23.4.2010 S. 311
BMF vom 24.2.2009 IV C 6 - S 2296 - a/08/10002
BStBl. 2009 Teil I. S. 440

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Tut mir leid, dazu kann ich leider nichts beitragen.

Vielen Dank das hilft mir. Allerdings wird meiner Meinung nach nicht klar, wie es sich bei dem von mir geschilderten Fall 1., also der Zusammenveranlagung mit einer Ehefrau, welche weder Gesellschafter ist, noch andere Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, verhält. Wissen Sie eine Antwort?

Hierzu kann ich leider nichts Verbindliches sagen

sorry,

sehr komplex, muss ich erst selbst schauen.

Grüße

Al

leider habe ich dazu auch keine antwort.
aber man kann auch die landesfinanzbehörden z. B in Bayern = das landesamt für Finanzen in München.
Geben eigentlich immer antwort.

Diese Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten.

MfG.

KM

keine Ahnung -> frag beim FA nach.
Daniela

Hallo,

mir ist die Problematik zwischen der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer, keines Falls bekannt. Eben so wenig ist eine Gewerbesteueranrechnung bei der ESt nicht geläufig, und schon gar nicht ob nur einer Gesellschaftsanteile der Eheleute besitzt oder beide.
Ich glaube hier wird etwas verwechselt.
Helfen kann ich diesbezüglich nicht.
MfG
eigennutz

M.E. Kann bei Zusammenveranlagung nur die Aufteilung der Steuerschuld nach AO beantragt werden. Ansonsten müsste die gtrennte Veranlagung gewählt werden, dann bekommtbden Anrechnungsbetrag der Einkünfteerzieler.

Hallo Tmenke,

es gibt keine Begrenzung auf die Steuern des Ehegatten, der gewerblichen Einkünfte hat.

Die Begrenzung erfolgt lediglich auf den Steueranteil, der den gewerblichen Einkünften entspricht.

Wenn Sie Details nachlesen wollen:
BMF v. 19.09.2007 - IV B 2 -S 2296 a/0 BStBl 2007 I S. 701

Konnte ich damit weiterhelfen?

Gruß
Ralf

Hallo, tmenke,
nach § 26b EStG wird bei der Zusammenveranlagung das Einkommen der Eheleute zusammengerechnet, die gemeinsamen Freibeträge und sonstigen Abzugsbeträge davon abgezogen und auf das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs.5 EStG) die Splittingtabelle angewendet.
S.a. § 35 EStG.
www.gesetze-im-internet/estg
Gruß, R.