Ein Mitarbeiter eines Immobilienmakler-Büros arbeit auf freiberuflicher Basis und wird nach erfolgreich getätigten Vermietungen bezahlt. Wenn er für diese Tätigkeit einen Gewerbeschein benötigt, wird er damit automatisch gewerbesteuerpflichtig? Danke!
Gruß, Harry
Hallo Harry,
ja, sein Betrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Nicht wegen des Gewerbescheines, sondern weil es sich um einen stehenden Gewerbebetrieb iSd § 2(1) GewStG handelt.
Seit sich der Gesetzgeber schrittweise dazu entschlossen hat, die öffentlichen Haushalte vor allem aus den Steuerzahlungen der leistungsfähigsten Bürger zu finanzieren (ausgerechnet Umsatzsteuer und Lohnsteuer!), braucht niemand mehr vor der GewSt Angst zu haben:
(1) Freibetrag für natürliche Personen von 24.500 €
(2) bei natürlichen Personen gestaffelte Beträge. Steuermesszahl (die mit dem örtlichen Hebesatz zu multiplizieren ist) für die ersten 12.000 € des übersteigenden Gewerbeertrages = 1%, für die nächsten 12.000€ 2% usw.
Wenn das Honorar nach tatsächlich vermittelten Objekten berechnet wird, kann es interessant sein, ggf. freiwillig zu Bilanzieren, falls bislang noch überschussgerechnet wird. Ich könnte mir vorstellen, dass es da zum Thema Umsatzsteuer, Rechnungsabgrenzung und Rückstellungen einige interessanten Positionen gibt, die von Jahr zu Jahr eventuell stark schwankende Einnahmen ein Stück weit glätten könnten.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
da sag ich erstmal danke!
…und erkundige mich mal, in welcher Form die Zusammenarbeit überhaupt geregelt ist, sprich, welcher Vertrag zu Grunde liegt.
Nochmals merci + Gruß aus München
Harry
ja, sein Betrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Nicht wegen des
Gewerbescheines, sondern weil es sich um einen stehenden
Gewerbebetrieb iSd § 2(1) GewStG handelt.
Seit sich der Gesetzgeber schrittweise dazu entschlossen hat,
die öffentlichen Haushalte vor allem aus den Steuerzahlungen
der leistungsfähigsten Bürger zu finanzieren (ausgerechnet
Umsatzsteuer und Lohnsteuer!), braucht niemand mehr vor der
GewSt Angst zu haben:
(1) Freibetrag für natürliche Personen von 24.500 €
(2) bei natürlichen Personen gestaffelte Beträge.
Steuermesszahl (die mit dem örtlichen Hebesatz zu
multiplizieren ist) für die ersten 12.000 € des übersteigenden
Gewerbeertrages = 1%, für die nächsten 12.000€ 2% usw.
Wenn das Honorar nach tatsächlich vermittelten Objekten
berechnet wird, kann es interessant sein, ggf. freiwillig zu
Bilanzieren, falls bislang noch überschussgerechnet wird. Ich
könnte mir vorstellen, dass es da zum Thema Umsatzsteuer,
Rechnungsabgrenzung und Rückstellungen einige interessanten
Positionen gibt, die von Jahr zu Jahr eventuell stark
schwankende Einnahmen ein Stück weit glätten könnten.
Schöne Grüße
MM