Gewerbeummeldung

Hallo,

ein Gewerbetreibender ist gemäß § 14 GewO dazu verpflichtet, sich bei Umzug bei der zuständigen Stelle umzumelden.

Frage 1:
Wenn die zuständige Stelle die Stadt des alten und neuen Wohnorts ist, und der Umzug bereits dem Einwohnermeldeamt bekannt gegeben wurde, ist dann noch eine gesonderte Ummeldung erforderlich? Die zuständige Stelle ist ja für den privaten Umzug und den Gewerbeumzug beides Mal die Stadt.

Frage 2:
Ist mit der Ummeldung eines Gewerbebetriebs (nur Adressänderung!) üblicherweise eine Gebühr verbunden? Oder wird nur eine Gebühr erhoben, wenn die Ummeldung zu spät erfolgt? Ist eine solche „Strafgebühr“ üblich und erlaubt?

Danke,
-Efchen

Hallo,

ein Gewerbetreibender ist gemäß § 14 GewO dazu verpflichtet,
sich bei Umzug bei der zuständigen Stelle umzumelden.

Frage 1:
Wenn die zuständige Stelle die Stadt des alten und neuen
Wohnorts ist, und der Umzug bereits dem Einwohnermeldeamt
bekannt gegeben wurde, ist dann noch eine gesonderte Ummeldung
erforderlich? Die zuständige Stelle ist ja für den privaten
Umzug und den Gewerbeumzug beides Mal die Stadt.

Einwohneramt und Gewerbeamt sind aber 2 verschiedene Behörden und für verschiedene Sachen zuständig.
Also auch beim Gewerbeamt eine Ummeldung machen.

Frage 2:
Ist mit der Ummeldung eines Gewerbebetriebs (nur
Adressänderung!) üblicherweise eine Gebühr verbunden? Oder
wird nur eine Gebühr erhoben, wenn die Ummeldung zu spät
erfolgt? Ist eine solche „Strafgebühr“ üblich und erlaubt?

Keine Ahnung

Danke,
-Efchen

Bitte
Gruß Sid

Einwohneramt und Gewerbeamt sind aber 2 verschiedene Behörden
und für verschiedene Sachen zuständig.
Also auch beim Gewerbeamt eine Ummeldung machen.

Was zu befürchten war. Deutsche Bürokratie.

Danke,
-Efchen