Gewerbeverbot

Hallo, ich habe da mal eine frage…

Ich betreibe eine landwirtschaftliche Fischzucht und will diesen Betrieb erweitern und zwar mit einem Partner.

Nun ist ja eine landwirtschaftliche Tätigkeit, als freiberufliche Tätigkeit anzusehen und nicht als Gewerbe.

Ein Bekannter würde sich beteiligen wollen, dass Problem ist…ihm ist ein Gewerbeverbot auferlegt worden.

Meine Frage ist…gilt dieses Verbot auch für eine freiberufliche Tätigkeit?

Vielen Dank für Eure Antworten

Gruß
Martin

Hallo Martin,

jetzt etwas genauer als im vorigen (gelöschten) Posting:

Ich betreibe eine landwirtschaftliche Fischzucht und will
diesen Betrieb erweitern und zwar mit einem Partner.

Ich gehe i.F. davon aus, dass die Zusammenarbeit als GbR stattfinden wird; jedenfalls nicht in einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.

Nun ist ja eine landwirtschaftliche Tätigkeit, als
freiberufliche Tätigkeit anzusehen und nicht als Gewerbe.

Freiberuflich ist sie nicht, sondern land- und forstwirtschaftlich. Die Gewerbeordnung sieht keine Definition und entsprechend keine eigene Abgrenzung luf vs. Gewerbebetrieb vor. Es ist also richtig, wenn man hier auf die einkommensteuerlichen Regelungen zurückgreift: freie Berufe >> § 18 EStG. Land- und Forstwirtschaft >> § 13ff EStG.

Ein Bekannter würde sich beteiligen wollen, das Problem
ist…ihm ist ein Gewerbeverbot auferlegt worden.

Meine Frage ist…gilt dieses Verbot auch für eine
freiberufliche Tätigkeit?

Für LuF gilt dieses Verbot nicht, wenn die Fischzucht nicht als gewerblich anzusehen ist. Im wesentlichen folgende Kriterien:

(1) Keine Zierfischzucht
(2) Keine Container- oder Tankhaltung, nur Teichwirtschaft. Möglicherweise hier noch eine Einschränkung wegen des Begriffes „Binnengewässer“ (Reichsfinanzhof v. 10.10.1935). Spontan würde ich einen Teich mit aufgeschütteten Dammanlagen und dergleichen noch als Binnengewässer bezeichnen, aber ein z.B. (teilweise) betoniertes Becken nicht. Natürlicher Zufluss dürfte auch eine Rolle spielen. Wegen einer ausführlicheren Kommentierung empfehle ich den Standardkommentar zur Besteuerung der LuF MÄRKLE/HILLER, eventuell auch den (allerdings in den letzten Jahren nicht mehr aktualisierten) KÖHNE/WESCHE.
(3) Grenze für Tierbestände pro Fläche (§ 51 BewG): Obwohl dieses seit rund zwanzig Jahren diskutiert wird, ist Fischzucht bisher nicht in den Vieheinheitenschlüssel aufgenommen worden. Von dieser Seite also, anders als ich befürchtet hatte, kein Problem.
(4) Zukaufsgrenze: Zukauf fremder Erzeugnisse (z.B. zur Ergänzung des Sortimentes) im Umfang von mehr als 30 vH des Umsatzes führt zur Annahme eines Gewerbebetriebes. Vorsicht: Es gibt zur Bewertung des Zukaufs widersprüchliche Rechtsprechung, generell Bewertung zum Einkaufspreis, aber in mindestens einem Fall (BFH v. 27.11.1980) ist auch Bewertung zum Verkaufspreis angewendet worden. Also diese die sichere Seite.

Wenn diese Abgrenzungskriterien zu Schwierigkeiten mit der Führung als luf Betrieb führen, wäre weiterführend zu überlegen: Rechtsform der GmbH? Der nicht beherrschende Gesellschafter, der kein Geschäftsführer ist, übt kein Gewerbe aus. Nachteil: Dann wird die ganze Kiste von vornherein gewerblich kraft Rechtsform, keine steuerliche Privilegierung als LuF.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen dank für deine Antwort.

Genau so habe ich mir das auch gedacht.

Also die Annerkennung als landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb habe ich, so das demnach dort keine Probleme auftauchen dürften.

Wie stellt sich allerdings die Haftungsfrage…sprich hafte ich auch für die alten Verbindlichkeiten meines Partners…oder beschränkt sich die Haftung nur auf den Betrieb.

mal genauer…muß ich für die Steuerschulden meines Partners geradestehen, wenn diese aus seinem alten Gewerbe resultieren?

Vielen Dank für Eure Antworten

Vilel Grüße

Martin

Hallo nochmal,

Wie stellt sich allerdings die Haftungsfrage…sprich hafte
ich auch für die alten Verbindlichkeiten meines
Partners…oder beschränkt sich die Haftung nur auf den
Betrieb.

mal genauer…muß ich für die Steuerschulden meines
Partners geradestehen, wenn diese aus seinem alten Gewerbe
resultieren?

Nein, die betreffen Dich nicht. Wenn es da alte Außenstände gibt, ist es allerdings wichtig, bei anfallenden Zahlungen an die Finanzkasse sehr präzise zu benennen, wofür sie sind. Selbst wenn der Steuerpflichtige jemand anders ist, kanns passieren, dass bei Ähnlichkeiten und Verwechslungen Beträge im alten offenen Fass ohne Boden verschwinden.

Wenn Du insgesamt Bedenken wegen des Verhältnisses der in die GbR eingebrachten Vermögenswerte hast, kannst und solltest Du im Innenverhältnis möglichst konkret regeln, wer was darf (Bankkonto, Beleihung/Belastung des Betriebsvermögens der GbR, Handlungsbefugnis etc.). Hier könnt Ihr Euch abweichend von der grundsätzlichen Haftung zur gesamten Hand im Außenverhältnis organisieren.

Schöne Grüße

MM