Hallo Martin,
jetzt etwas genauer als im vorigen (gelöschten) Posting:
Ich betreibe eine landwirtschaftliche Fischzucht und will
diesen Betrieb erweitern und zwar mit einem Partner.
Ich gehe i.F. davon aus, dass die Zusammenarbeit als GbR stattfinden wird; jedenfalls nicht in einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.
Nun ist ja eine landwirtschaftliche Tätigkeit, als
freiberufliche Tätigkeit anzusehen und nicht als Gewerbe.
Freiberuflich ist sie nicht, sondern land- und forstwirtschaftlich. Die Gewerbeordnung sieht keine Definition und entsprechend keine eigene Abgrenzung luf vs. Gewerbebetrieb vor. Es ist also richtig, wenn man hier auf die einkommensteuerlichen Regelungen zurückgreift: freie Berufe >> § 18 EStG. Land- und Forstwirtschaft >> § 13ff EStG.
Ein Bekannter würde sich beteiligen wollen, das Problem
ist…ihm ist ein Gewerbeverbot auferlegt worden.
Meine Frage ist…gilt dieses Verbot auch für eine
freiberufliche Tätigkeit?
Für LuF gilt dieses Verbot nicht, wenn die Fischzucht nicht als gewerblich anzusehen ist. Im wesentlichen folgende Kriterien:
(1) Keine Zierfischzucht
(2) Keine Container- oder Tankhaltung, nur Teichwirtschaft. Möglicherweise hier noch eine Einschränkung wegen des Begriffes „Binnengewässer“ (Reichsfinanzhof v. 10.10.1935). Spontan würde ich einen Teich mit aufgeschütteten Dammanlagen und dergleichen noch als Binnengewässer bezeichnen, aber ein z.B. (teilweise) betoniertes Becken nicht. Natürlicher Zufluss dürfte auch eine Rolle spielen. Wegen einer ausführlicheren Kommentierung empfehle ich den Standardkommentar zur Besteuerung der LuF MÄRKLE/HILLER, eventuell auch den (allerdings in den letzten Jahren nicht mehr aktualisierten) KÖHNE/WESCHE.
(3) Grenze für Tierbestände pro Fläche (§ 51 BewG): Obwohl dieses seit rund zwanzig Jahren diskutiert wird, ist Fischzucht bisher nicht in den Vieheinheitenschlüssel aufgenommen worden. Von dieser Seite also, anders als ich befürchtet hatte, kein Problem.
(4) Zukaufsgrenze: Zukauf fremder Erzeugnisse (z.B. zur Ergänzung des Sortimentes) im Umfang von mehr als 30 vH des Umsatzes führt zur Annahme eines Gewerbebetriebes. Vorsicht: Es gibt zur Bewertung des Zukaufs widersprüchliche Rechtsprechung, generell Bewertung zum Einkaufspreis, aber in mindestens einem Fall (BFH v. 27.11.1980) ist auch Bewertung zum Verkaufspreis angewendet worden. Also diese die sichere Seite.
Wenn diese Abgrenzungskriterien zu Schwierigkeiten mit der Führung als luf Betrieb führen, wäre weiterführend zu überlegen: Rechtsform der GmbH? Der nicht beherrschende Gesellschafter, der kein Geschäftsführer ist, übt kein Gewerbe aus. Nachteil: Dann wird die ganze Kiste von vornherein gewerblich kraft Rechtsform, keine steuerliche Privilegierung als LuF.
Schöne Grüße
MM