Wenn eine Nachbarin, in einem Haus, wo das Schlafzimmer eines Mieters direkt neben dem Arbeitsraum der genannten Nachbarin liegt, gewerbliche Heimarbeit betreibt, dies mit einer jedoch relativ lauten Maschine und in einem reinen Wohngebiet, muss man es hinnehmen, wenn sie morgens um 7 Uhr mit ihrer Arbeit beginnt?
Hoffe auf hilfreiche Antworten auf diese Frage, wenn möglich durch Gesetzesauschnitte belegt.
Kommt auf die Maschine an und auf den Schallpegel
Auf die Maschine: § 7, 32. BImSchV
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimsch…
Auf den Schallpegel: TA Lärm, 6.2
http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikat…
Ergänzend können Landes- und Gemeindevorschriften gelten.
Gruß
smalbop
Danke schonmal für die Antwort, der Schallpegel der Maschine variiert, es ist eine Maschine, um Kupferspulen zu wickeln, je dicker der Draht desto größer der Lärm.
Danke schonmal für die Antwort, der Schallpegel der Maschine
variiert, es ist eine Maschine, um Kupferspulen zu wickeln, je
dicker der Draht desto größer der Lärm.
Moin,
wie schon gesagt, das kann Ärger geben.
Ich würde versuchen, den Lärm so gering wie irgend möglich zu halten.
Oder eben woanders hin zu gehen. Vielleich tkann man günstig einen Raum woanders mieten.
Oder das dann machen, wenn andere nicht da sind…
Grüße
J
Hallo
Johnny B hat zwar offensichtlich den Faden nicht ganz durchgelesen, aber druck dir seine Antwort aus und gib sie deiner Nachbarin. 
Mit der BImSchV kommst du nicht weiter, da sie keine Spulenwickler führt. Aber die TA Lärm könnte ein Ansatzpunkt sein. 35 dB(A) zulässiger Pegel in der Nachbarwohnung sind verflucht wenig.
http://www.sengpielaudio.com/TabelleDerSchallpegel.htm
Außerdem sind nach § 22 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen stets so nach dem Stand der Technik zu betreiben, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Ich bin nun kein Experte für Spulenwickelmaschinen, aber wenn das ein Modell nicht nach dem neuesten Stand der Technik gebaut ist, entspricht es nicht § 22 BImSchV und muss ggfls. aufgerüstet oder anderswo in der Wohnung betrieben werden. (Und das gilt für alle Maschinen in jeder Branche. Eigentlich also ein Paragraf, der von praxisferner Weltfremdheit einiger Ministeriumsjuristen zeugt, aber es gibt ihn.)
Eventuell könnte dann auf Grundlage von
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1004.html
für Abhilfe gesorgt werden.
Oder der Mindest-Schallschutz des Gebäudes nach DIN 4109 ist nicht in Ordnung und die Hausverwaltung muss ran.
Gruß
smalbop
Danke, ich hoffe das wird helfen, aber gilt die TA Lärm auch für Heimarbeit? So wie ich das vestanden habe, bezieht sie sich auf Gewerbe,
kann die Heimarbeit mit einer Maschine denn als Gewerbe angesehen werden?
Ansonsten wird mir das, was in der TA Lärm festgelegt ist nichts nützen.
Hallo
kann die Heimarbeit mit einer Maschine denn als Gewerbe
angesehen werden?
Wenn es zum Geld verdienen gemacht wird und nicht als Hobby, dann ist es Gewerbe, egal wo es betrieben wird.
Übrigens gibt es auch noch in § 3 BauNVO Einschränkungen bezüglich der Nutzung von Gebäuden in „reinen Wohngebieten“. Demnach sind nur ausnahmsweise und nur nichtstörende Handwerksbetrieb zulässig, und auch die nur für die Versorgung der Bewohner des Gebiets. Braucht ihr in der Nachbarschaft denn viele Kupferspulen für den täglichen Bedarf? 
Gruß
smalbop