z.b. wenn der Vermieter erst am 02.März 2007 Nebenkostenabrechnungen von 2003,2004,2005 bringt sind diese verjährt im Gewerblichen bereich ?
Darf dieser eine Verwaltungsgebühr erheben ?
Müssen Nebenkosten wie z.b. Sicherheitsdienst schriftlich vereinbart sein oder sind diese selbsverständlich von jedem Mieter anteilig seiner m² mit zu bezahlen ?
Dieser § findet sich im Untertitel „Mietverhältnisse über Wohnraum“ und fällt auch nicht unter die Ausnamen des § 578 BGB
Also: NEIN
Die Forderung aus einer erteilten Abrechnung unterliegt dagegen der normalen Verjährungsfrist > 3 Jahre nach § 195 BGB
Darf dieser eine Verwaltungsgebühr erheben ?
Bei Gewerbe ist die Umlage von Verwaltungsgebühren durchaus üblich.
Allerdings muss dies mietvertraglich auch vereinbart worden sein.
Hier ist sich die Rechtsprechnung einig, dass § 556 Abs (1) Anwendung findet, obwohl dieser § eigentlich nur Wohnraummietrecht gilt.
Allerdings - der feine Unterschied zur Wohnraummiete - darf vereinbart werden, dass auch andere als in der Betriebskostenverordnung genannte Kostenarten auf den Gewerbemieter umgelegt werden.
z.B. § 556 Abs (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. gilt definitiv wieder nur für Wohnraummiete
Müssen Nebenkosten wie z.b. Sicherheitsdienst schriftlich
vereinbart sein oder sind diese selbsverständlich von jedem
Mieter anteilig seiner m² mit zu bezahlen ?
Selbstverständlich bzw. per Gesetz: NEIN
s.o. - nur wenn vereinbart