Hallo zusammen!
Ich habe heute im Büro ganz hitzig mit ein paar Kollegen diskutiert und wir würden uns freuen, wenn hier jemand Licht ins Dunkel bringen könnte ![]()
Frage 1:
Wir sind eine Kapitalgesellschaft (GmbH) und wenn ein Dienstleister eine Dienstleistung erbringt, wie lange kann er mit der Rechnungserstellung warten, bevor diese „Forderung“ verjährt ist?
Frage 2.1:
Sagen wir jetzt mal die Antwort ist x Jahre, besteht die Möglichkeit diese zu verkürzen?
Und zwar zunächst in beidseitigem Einverständnis.
Beispiel:
„Wir vereinbaren, dass alle Forderungen bis zum Stichtag Y in Rechnung gestellt werden sein müssen, sonst verfallen diese.“
Und sollte das gehen, ist man im Zweifelsfall wirklich daran gebunden?!
Frage 2.2:
Auch hier sagen wir jetzt mal, die Antwort ist x Jahre.
Besteht die Möglichkeit diese zu verkürzen und zwar einseitig.
Beispiel:
„Sie müssen alle Forderungen bis zum Stichtag Y in Rechnung gestellt haben, sonst erkennen wir diese nicht mehr an.“
Zur Info:
In beiden Fällen (Frage 2.1 und 2.2) ist der Stichtag aber ausreichend „weit“ in der Zukunft, zum Beispiel 6 Monate.
Über Antworten (von Leuten die es wirklich wissen
) würden wir uns SEHR freuen.
Herzlichen Dank schon einmal!
Schöne Grüße
Lisa