Hallo Henning,
Bin mir nicht sicher, ob die Frage hier reinpasst…
im Steuerbrett hammer noch keinen gefressen: Da ists fast so kuschelig und trollarm wie hier.
Ein anderer Vermieter gründet eine GmbH und vermietet seine
100 Wohnungen für 100.000 Euro. Muss er dann für die
eingenommene Miete entsprechend Mehrwertsteuer ausweisen und
abführen?
Nein. Müssen muss er nicht.
Systematisch muss man trennen: Gewerbebetrieb kraft Rechtsform - der ist durch die GmbH-Gründung gegeben - und Umsatzsteuerpflicht, die nicht damit zusammen- oder davon abhängt.
Umsätze aus der Vermietung von bebauten Grundstücken sind grundsätzlich USt-frei - § 4 Nr. 12 UStG. Dort auch die Ausnahme: „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden“.
Auf die USt-Befreiung kann verzichtet werden - §9 Abs. 1, 2 UStG. Aber bloß dann, wenn der Leistungsempfänger (= Mieter) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen - ins sehr Grobe gesprochen: für die Ausübung eines Gewerbebetriebes oder eines USt-pflichtigen freien Berufes.
Das hätte ja zur Folge, dass die Gewinne aus
Vermietung für den gewerblichen Vermieter ca. 16% niedriger
liegen als beim Privatmann.
Aus obgenanntem Grund nicht: Der vorsteuerabzugsberechtigte Mieter kalkuliert ja nur mit der Miete, nicht mit der darauf fälligen USt.
einziger Vorteil wäre dann wohl,
dass er sich die Vorsteuer für Handwerkerrechnungen etc.
wiederholen könnte.
Ja, auch für diese. Z.B. für den Bau der ganzen Bude, da fällt schon was an, und vor allem zu einem Zeitpunkt, wo ziemliche Mittel ab- und wenige zufließen.
In grauer Vorzeit gabs da mal das sogenannte „Bauherrenmodell“, mit dem Du Dich glücklicherweise nicht mehr ärgern musst. Auch nicht mehr mit Feriendörfern im Hunsrück und anderswo und den im Zusammenhang damit auf- und wieder abgetretenen Licht- und Zwielichtgestalten. Mehr „Gestaltungsspielraum“ als der benannte ist da heute nicht mehr drin.
Schöne Grüße
MM