Gewerbliche Zwischenmiete und Kaution

Liebe Experten,

E gehört eine Wohnung. Er vermietet sie an V (Vermietungsgesellschaft), und V vermietet sie an M. M zahlt die vertraglich vereinbarte Kaution an V und zieht in die Wohnung ein. Später kündigt E das Zwischenmietverhältnis mit V. Wenn ich das richtig sehe, tritt E nun kraft Gesetzes in den Mietvertrag mit M ein.

Frage: Kann E von M Zahlung der Kaution an sich verlangen? Übernimmt er einfach das Schuldverhältnis, in dem der Anspruch ja bereits erloschen war, oder gibt es womöglich eine spezialgesetzliche Regelung?

Gespannt:
Levay

Hallo Levay,

E gehört eine Wohnung. Er vermietet sie an V
(Vermietungsgesellschaft), und V vermietet sie an M. M zahlt
die vertraglich vereinbarte Kaution an V und zieht in die
Wohnung ein. Später kündigt E das Zwischenmietverhältnis mit
V. Wenn ich das richtig sehe, tritt E nun kraft Gesetzes in
den Mietvertrag mit M ein.

Nach § 565 BGB tritt E nun in den Mietvertrag ein, dort wird geregelt, dass § 566a bis 566e BGB Anwendung finden.

Nach § 566a BGB ist nun E für die geleistete Kaution dem Mieter M verpflichtet, dies auch dann, wenn er von V diese nicht erhalten hat. E hat natürlich Anspruch gegenüber V diese zu erhalten.

Wenigstens lese ich das so.

Gruß

Joschi

Anmerkung
Hallo Levay,

Frage: Kann E von M Zahlung der Kaution an sich verlangen? Übernimmt er einfach das Schuldverhältnis, in dem der Anspruch ja bereits erloschen war, oder gibt es womöglich eine spezialgesetzliche Regelung?

Das Gesetz sieht meines Wissens nach nur eine Ausnahme vor, nämlich wenn lt. Gesetz der Mieter wechselt, dann aber auch nur, wenn bisher keine Kaution geleistet wurde. (§ 563b Abs.3 http://dejure.org/gesetze/BGB/563b.html) Hier wird wohl gewürdigt, dass ein Mieter mit eventuell abweichender Solvenz in den Mietvertrag eintreten kann. Wechselt jedoch der Vermieter, so hat dieser keinen Anspruch diesbezüglich eine bessere Absicherung zu erlangen. Dies wird wohl auch gelten, wenn bisher keine Kaution geleistet wurde, da diese ja nur über vertragliche Vereinbarung verlangt werden kann und kein Anspruch per Gesetz (ohne Vereinbarung) entsteht.

Gruß

Joschi