Gewerblicher Abfall - Systematik

Hallo,

ich brauch mal einen Hinweis zur Systematik des KrW/AbfG in Verbindung mit NachwV.

lt. KrW/AbfG §41 (1) und (2) sind alle Abfälle überwachungsbedürftig, ausser ggf. Abfall nach (4). Richtig ?
1.a) Gibt es Verordnungen, welche Ausnahmen nach lt. KrW/AbfG §41 (4) definieren ? welche ?

  1. Alle überwachungsbedürftigen Abfälle unterliegen einem Nachweisverfahren, bei überwachungsbedürftigen greift KrW/AbfG § 42 (3), bei besonders überwachungsbedürftigen Abfall greift § 43 mit Ausnahmen nach KrW/AbfG § 44 und NachwV §2. Richtig ?
    2.a) Wo liegt der Unterschied zwischen § 43 und § 46 resp. § 44 und § 47 ?

3a) Verstehe ich es richtig, dass nur bei besonders überwachungsbedürftigen Abfall mit mehr als 2 t / a der Erzeuger das komplette Begleitschein-Programm fahren muss ?
3b) Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfall mit weniger als 2 t / a reicht der Übernahmeschein des Entsorgers ?
3c) Bei überwachungsbedürftigen Abfall muss der Besitzer den Verbleib nachweisen können, z.B. mit Übernahmeschein des Entsorgers ?

Vielen Dank für alle, die Licht in das Halbdunkel bringen !

Ciao maxet.

Auch Dir ein Hallo!!!

*grummel* also nur mit den Paragraphen ist es nicht so leicht, Dir zu antworten!
aber ich versuche es einmal:

lt. KrW/AbfG §41 (1) und (2) sind alle Abfälle
überwachungsbedürftig, ausser ggf. Abfall nach (4). Richtig ?
1.a) Gibt es Verordnungen, welche Ausnahmen nach lt. KrW/AbfG
§41 (4) definieren ? welche ?

Nach dieser Definition sind alle Abfälle überwachungsbedürftig, wenn sie beseitigt werden.
Die Abfälle, die NICHT besonders überwachungsbedürftig sind und VERWERTET werden, sind nicht überwachungsbedürftig, es sei denn, sie sind in der Verordnung für überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung enthalten!!!

  1. Alle überwachungsbedürftigen Abfälle unterliegen einem
    Nachweisverfahren, bei überwachungsbedürftigen greift KrW/AbfG
    § 42 (3), bei besonders überwachungsbedürftigen Abfall greift
    § 43 mit Ausnahmen nach KrW/AbfG § 44 und NachwV §2. Richtig

gilt, als Konsequenz des oben geschriebenen - für Abfälle zur Beseitigung!

?
2.a) Wo liegt der Unterschied zwischen § 43 und § 46 resp. §
44 und § 47 ?

Die Behörde kann anordnen, dass für einen Abfall der eigentlich nicht überwachungsbedürftig ist, das Nachweisverfahren angewendet wird, bzw. ein überwachungsbedürftiger Abfall auf ANORDNUNG mit Begleitschein gefahren werden muss.

3a) Verstehe ich es richtig, dass nur bei besonders
überwachungsbedürftigen Abfall mit mehr als 2 t / a der
Erzeuger das komplette Begleitschein-Programm fahren muss ?

Jep!
wer weniger als 2 t besonders überwachungsbedürftige Abfälle jährlich erzeugt, der benötigt keinen Entsorgungsnachweis und auch keinen Begleitschein, sondern lässt den Abfall mit einem Übernahmeschein entsorgen!

3b) Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfall mit weniger
als 2 t / a reicht der Übernahmeschein des Entsorgers ?

wer auch immer hier der Entsorger sein mag…
JA!
Gibt aber regelmässig Krach, weil es nur zwei Exemplare des Übernahmescheines und in der Regel drei Beteiligte gibt…
Erzeuger, Transporteur und Entsorger!

In NRW gibt es zum Umgang mit diesem Missstand eine eigenen Verwaltungsvorschrift!

3c) Bei überwachungsbedürftigen Abfall muss der Besitzer den
Verbleib nachweisen können, z.B. mit Übernahmeschein des
Entsorgers ?

so ist das… und wenn den Übernahmescheinen dann auch noch ein (vereinfachter) Entsorgungsnachweis zugrunde liegt, kannst Du auch die Auflagen der AbfkoBiV erfüllen!!!

Aber sei erleichtert!
Es ist angedacht, das gesamte Verfahren für die NICHT BESONDERS überwachungsbedürftigen Abfälle zu vereinfachen… *grummel* jetzt, wo fast jeder weiss, was ein Übernahmeschein ist :frowning:

Noch Fragen???
Ulli

Hallo Ulli;

*grummel* also nur mit den Paragraphen ist es nicht so leicht,
Dir zu antworten!

solte ich die komplett reinkopieren oder wolltest du lieber alles normalverbal haben ?

Die Abfälle, die NICHT besonders überwachungsbedürftig sind
und VERWERTET werden, sind nicht überwachungsbedürftig,

Ich werde mir noch mal die Brille aufsetzen um das Nachzulesen…

Noch Fragen???

Wenn ich jetzt noch erfahre, wie ich sicher herausbekomme, ob der Abfall verwertet wird (am EVN/Sammelentsorgungsnachweis ?) und wie ich freigestellte Betriebe erkenne (TÜV-Plakette: zertifizierter Entsorger ?) , bin ich ganz glücklich.

Ciao maxet.

Hoi maxet!

*grummel* also nur mit den Paragraphen ist es nicht so leicht,
Dir zu antworten!

solte ich die komplett reinkopieren oder wolltest du lieber
alles normalverbal haben ?

Nonverbal wäre einfacher gewesen, weil ich das Gesetzbuch nun nicht gerade in meiner Freizeit durch die Gegend trage!!!
Aber ich habe die $ gefunden und hoffentlich auch richtig geantwortet!

Die Abfälle, die NICHT besonders überwachungsbedürftig sind
und VERWERTET werden, sind nicht überwachungsbedürftig,

Ich werde mir noch mal die Brille aufsetzen um das
Nachzulesen…

*lach*
nee… steht da drin!!! ehrlich!!!
Abfälle zur Beseitigung sind überwachungsbedürftig, wenn sie jedoch verwertet werden, sind sie nur überwachungsbedürftig, wenn sie auch in der Verordnung drinstehen (sind aber nicht viele drin!!!)

Noch Fragen???

Wenn ich jetzt noch erfahre, wie ich sicher herausbekomme, ob
der Abfall verwertet wird (am EVN/Sammelentsorgungsnachweis ?)

Jep!!!
Zum einen geht aus dem Deckblatt des EN/VN bzw. SN/VS hervor, ob sie als Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung deklariert sind,
darüber hinaus ist in der Annahmeerklärung beim Entsorgungsverfahren zu erkennen, ob ein VERWERTUNGS- oder BESEITIGUNGSverfahren zur Anwendung kommt (D-Verfahren=Beseitigung, R-Verfahren=Verwertung)
Normalerweise muss das übereinstimmen!

und wie ich freigestellte Betriebe erkenne (TÜV-Plakette:
zertifizierter Entsorger ?) , bin ich ganz glücklich.

Lass Dir das Zertifikat zum Entsorgungsfachbetrieb zusenden!!!
Dort sind die zertifizierten Abfallarten und Entsorgungsverfahren aufgelistet!!!
Also nicht nur das Zertifikat zusenden lassen, sondern auch den Anhang!!!

Die Freistellungsnummer steht ebenfalls im Entsorgungsnachweis!

Noch Fragen???
LG Ulli, die fast geneigt ist, Dir die Telefonnummer zu geben!

Da fällt mir noch ein: je nach Bundesland gibt es für die „bü-Abfälle“ ggfs Sonderregelungen zur Andienungspflicht von Abfällen zur Beseitigung!!!