Auch Dir ein Hallo!!!
*grummel* also nur mit den Paragraphen ist es nicht so leicht, Dir zu antworten!
aber ich versuche es einmal:
-
lt. KrW/AbfG §41 (1) und (2) sind alle Abfälle
überwachungsbedürftig, ausser ggf. Abfall nach (4). Richtig ?
1.a) Gibt es Verordnungen, welche Ausnahmen nach lt. KrW/AbfG
§41 (4) definieren ? welche ?
Nach dieser Definition sind alle Abfälle überwachungsbedürftig, wenn sie beseitigt werden.
Die Abfälle, die NICHT besonders überwachungsbedürftig sind und VERWERTET werden, sind nicht überwachungsbedürftig, es sei denn, sie sind in der Verordnung für überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung enthalten!!!
- Alle überwachungsbedürftigen Abfälle unterliegen einem
Nachweisverfahren, bei überwachungsbedürftigen greift KrW/AbfG
§ 42 (3), bei besonders überwachungsbedürftigen Abfall greift
§ 43 mit Ausnahmen nach KrW/AbfG § 44 und NachwV §2. Richtig
gilt, als Konsequenz des oben geschriebenen - für Abfälle zur Beseitigung!
?
2.a) Wo liegt der Unterschied zwischen § 43 und § 46 resp. §
44 und § 47 ?
Die Behörde kann anordnen, dass für einen Abfall der eigentlich nicht überwachungsbedürftig ist, das Nachweisverfahren angewendet wird, bzw. ein überwachungsbedürftiger Abfall auf ANORDNUNG mit Begleitschein gefahren werden muss.
3a) Verstehe ich es richtig, dass nur bei besonders
überwachungsbedürftigen Abfall mit mehr als 2 t / a der
Erzeuger das komplette Begleitschein-Programm fahren muss ?
Jep!
wer weniger als 2 t besonders überwachungsbedürftige Abfälle jährlich erzeugt, der benötigt keinen Entsorgungsnachweis und auch keinen Begleitschein, sondern lässt den Abfall mit einem Übernahmeschein entsorgen!
3b) Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfall mit weniger
als 2 t / a reicht der Übernahmeschein des Entsorgers ?
wer auch immer hier der Entsorger sein mag…
JA!
Gibt aber regelmässig Krach, weil es nur zwei Exemplare des Übernahmescheines und in der Regel drei Beteiligte gibt…
Erzeuger, Transporteur und Entsorger!
In NRW gibt es zum Umgang mit diesem Missstand eine eigenen Verwaltungsvorschrift!
3c) Bei überwachungsbedürftigen Abfall muss der Besitzer den
Verbleib nachweisen können, z.B. mit Übernahmeschein des
Entsorgers ?
so ist das… und wenn den Übernahmescheinen dann auch noch ein (vereinfachter) Entsorgungsnachweis zugrunde liegt, kannst Du auch die Auflagen der AbfkoBiV erfüllen!!!
Aber sei erleichtert!
Es ist angedacht, das gesamte Verfahren für die NICHT BESONDERS überwachungsbedürftigen Abfälle zu vereinfachen… *grummel* jetzt, wo fast jeder weiss, was ein Übernahmeschein ist 
Noch Fragen???
Ulli