Siet ein paar Jahren ist ja nun jeder Gewerbetreibende dazu verpflichtet, bei Verkauf eines Fahrzeugs eine 12 mon. Gewährleistung zu geben.
Doch wie sieht das denn nun in dem Fall aus, wenn der Käufer sich freiwillig dazu bereiterklärt, auf die Gewährleistung zu verzichten?
Habe gehört, dass selbst wenn der Ausschluss der Haftung im Vertrag festgelegt wird, der Verkäufer im späteren Streitfall zahlen muss.
Doch wie sieht das denn nun in dem Fall aus, wenn der Käufer
sich freiwillig dazu bereiterklärt, auf die Gewährleistung zu
verzichten?
Habe gehört, dass selbst wenn der Ausschluss der Haftung im
Vertrag festgelegt wird, der Verkäufer im späteren Streitfall
zahlen muss.
Danke schon mal im Voraus für eure Hilfe.
Wobei brauchst Du denn Hilfe? Jedenfalls nicht beim Hören, denn das hat ja ganz gut geklappt. Nachlesen kannst Du das, was Du gehört hast, in § 475 BGB.
Dann sieht es nicht anders aus. Allerdings liegt dann insoweit kein Sachmangel vor, weil Sachmangel nur bedeutet, dass die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wurde das Auto als defekt verkauft, was ja auch im Preis berücksichtigt worden ist, darf es natürlich auch defekt sein.
Als gew. Verkäufer ist man jedoch nur dazu verpflichtet 1 Jahr Gewährleistung zu geben.
Gewährleistung ist ja nicht gleich Garantie. Nach folgender Definition (wenn sie dann richtig ist), müsste der Verkäufer doch mit einem Gutachten einer Vertragswerkstatt oder des Tüvs abgesichert sein und müsste für keine auftretenden Mängel haften oder?
Die Gewährleistung
…verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an – zunächst unbemerkt - hatte. Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduktion oder - bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln - die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.
Na so:
„Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an – zunächst unbemerkt - hatte.“
Somit müsste der Verkäufer doch mit solch einem Gutachten, bei dem das Auto geprüft wurde und keine technischen Mängel festgestellt worden sind auf der sicheren Seite sein.
Denn der Käufer muss ja belegen können, dass die Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorhanden waren. Der Beweis wäre ja somit gewährleistet.
Das wäre nur richtig, wenn Gutachten unfehlbar wäre. Das ist
sicher hilfreich, aber eine Garantie ist es nicht.
Ja, das ist schon klar. Dürfte aber dem Käufer verdeutlichen, dass das Auto im guten Zustand ist. Sollten später Mängel auftreten, könnte somit bestimmt eine Einigung gefunden werden, bzw. hätte der Verkäufer hier im Falle eines Rechtsstreites zumindest etwas in der Hand.
…dann müsste ja der Gutachter das Getriebe, Motor, etc. auseinandernehmen. Der TÜV bescheinigt die Verkehrssicherheit, nicht die Mangelfeiheit eines Autos.
Für den Preis des Gutachters bekommt man auch eine entsprechende Versicherung…
Gruß
Peter