Gewerblicher Gebrauch schon bei einmaligem Verkauf?

Guten Tag,

Ein Gewerbe liegt ja bekanntlich nur vor wenn die auf Gewinn abzielende Tätigkeit auf „Dauer“ ausgelegt ist.

Es soll folgender Fall angenommen werden:
Jemand führt Röstkaffee innerhalb der Zollfreimengen zum privaten Gebrauch aus einem Drittland ein. Er entscheidet sich dann diesen zu verkaufen, wobei es sich um ein einmaliges Geschäft handelt, ohne dass in der Zukunft weiterhin Kaffee zu privaten Zwecken eingeführt und weiterverkauft wird.

Die Einfuhr der Ware fand ohne Zollanmeldung statt, was laut Vorschrift nur für den privaten Gebrauch gestattet ist.

Frage: Angesichts der Tatsache, dass nur ein einmaliger Verkauf erfolgt, ist der Prozess unter steuerrechtlichen und zollrechtlichen Aspekten legal?

Danke.

Hallo!

Bekanntlicherweise ist das nicht so, das Gesetz spricht von Nachhaltigkeit. Das ist zwar ähnlich, aber nicht gleich. Auch einmalige Vorgänge können gewerblich sein, das kommt beispielsweise im Immobilienbereich immer wieder vor.

Allerdings dürfte es isch in dem von dir geschilderten Fall um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln, das ohnehin steuerfrei bleibt, da es sich um Gegensttände des täglichen Gebrauchs handelt.

Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass das Finanzamt Kenntnis davon erlangt, falls du den Verkauf über Ebay und Konsorten abgewickelt hast. Also schön Belege aufbewahren, damit du Rückfragen beantworten kannst.

Schöne Grüße!

Servus,

nein.

Für den Zoll ist die tatsächliche Verwendung entscheidend, nicht die zum Zeitpunkt der Einfuhr beabsichtigte.

Im Ergebnis allerdings nicht besonders wichtig, weil angesichts der vergleichsweise geringen hinterzogenen Beträge die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann nicht einstellen wird, wenn die Adresse bereits anderweitig bekannt ist.

Schöne Grüße

MM

Wenn die Verwendung zum Zeipunkt der Einfuhr nicht gewiss ist, kann die Ware nicht einfach zum privaten Gebrauch eingeführt werden und dann sobald die Entscheidung getroffen ist die Ware auch wirklich weiterzuverkaufen, diese dann einfach nachverzollt werden inkl. Einfuhrumsatzsteuer,Verbrauchsteuer, Zoll und all dem was dazu gehört?

Nein, weil die Ausnahme impliziert, dass die Entscheidung bereits zugunsten privaten Gebrauchs getroffen ist.

Aber wenn die Ware nachträglich verzollt wird, wirkt das strafbefreiend, weil dann keine Einfuhrabgaben mehr hinterzogen sind.

Schöne Grüße

MM

Sprich zwecks Nachverzollung, einfach das jeweilige Formular ausfüllen, beim Hauptzollamt einreichen, Zoll zahlen und dann gibt es auch 0 EUR Strafe?

Ob

hier der beste Weg ist oder eine persönliche Vorsprache, sei dahingestellt. Beim Zoll würde ich für so eine Sache persönlich hingehen.

Wird sich zeigen. Verschiedene Möglichkeiten. Jedenfalls ist die Sache mit der Abgabenhinterziehung in dem Moment geheilt, wo diese entrichtet sind.

Schöne Grüße

MM