Folgender Sachverhalt:
gewerbliche GmbH & Co KG nicht vermögensverwaltend unstrittig tätig im Immobilienhandel.
Einer der Kommanditisten veräußert aus seinem Privatvermögen (V+V Objekt) 2 Immobilien. Die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass aufgrund der Einkünfte aus der GmbH & Co KG (Immobilienhandel) auch die Verkäufe im persönlichen Berich des Kommanditisten der 3 Objektgrenze unterliegen und somit gewerblich einzustufen sind.
Gibt es dazu Meinungen?
Hallo,
beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an Grundstücksgesellschaften zur Verwertung von Grundstücken (z.B. durch Verkauf oder Bebauung und Verkauf), ist zunächst zu prüfen, ob die Gesellschaft selbst ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG betreibt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.6.1984, BStBl 1984 II S. 751), so dass steuerlich eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt. In diesem Fall ist die Überschreitung der “Drei-Objekt-Grenze” auf der Ebene der Gesellschaft zu prüfen; auf eventuelle Grundstücksveräußerungen durch den einzelnen Gesellschafter kommt es insoweit nicht an. Wird die Gesellschaft nach den vorgenannten Grundsätzen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels tätig, sind die Grundstücksveräußerungen der Gesellschaft bei der Prüfung, ob auch auf der Ebene des Gesellschafters ein - weiterer - gewerblicher Grundstückshandel besteht, als Objekt mitzuzählen (vgl. BFH-Beschluss vom 3.7.1995, BStBl 1995 II S. 617, BFH-Urteil vom 28.11.2002, BStBl 2003 II S. 250).
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist oder dass der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als 250.000 EUR beträgt.
Gruss