Hallo
Hier gilt im Prinzip das, was auch bei Wohnraum-Vermietung gilt > z.B. hier und hier
Man beachte auch den Unterschied zwischen Einbauten des Mieters (BGB § 539 und § 548) und Modernisierung/bauliche Veränderung durch den Mieter.
kann der gewerblicher Miete einen angemieteten Laden ohne Zustimmung des Vermieters für knapp 50.000 Euro ausbauen und modernisieren lassen?
Soweit er keine baulichen Veränderungen, Eingriffe in Installationen o.Ä. vornimmt darf er das schon - allerdings besteht eben auch kein Entschädigungsanspruch.
Und nach den durchgeführten Maßnahmen einfach die Kosten vom Vermieter erstatten lassen, mit der Begründung das der Laden nun viel mehr wert ist, falls er nochmal vermietet würde?
Nein, natürlich nicht - mehr siehe obige Links.
Unter Umständen ist der Mieter sogar verpflichtet die Veränderungen=Verbesserungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu belassen - Stichwort: wesentlicher Grundstücksbestandteil > BGB §§ 93, 94, 95
Und falls der Mieter dann auf „Geschäftsführung ohne Auftrag“ verfällt > mehr z.B. hier und hier
Alles Gesagte gilt allerdings nur, soweit die (ich nenne es mal) „Mieterinvestition“ nicht Mängelbeseitigungsmaßnahmen betrifft, mit denen der Vermieter in Verzug war - vergleiche BGB § 536 a Absatz (2).
Hier mal der Link zum BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mietrecht ab § 535
Man sollte sich mal die Überschriften und Titel/Untertitel betrachten.
Nur Untertitel 2 ist auf Wohnraum beschränkt (§ 549 - § 577a)
wobei aber in § 578 die „Wohnraum-§§“ aufgeführt sind, die ausdrücklich auch für Nichtwohnraum-Miete gelten.
Grüsse Rudi