Gewerblicher Mieter will Moderniserungskosten vom Vermieter erstattet haben

Hallo,

kann der gewerblicher Miete einen angemieteten Laden ohne Zustimmung des Vermieters für knapp 50.000 Euro ausbauen und modernisieren lassen?

Und nach den durchgeführten Maßnahmen einfach die Kosten vom Vermieter erstatten lassen, mit der Begründung das der Laden nun viel mehr wert ist, falls er nochmal vermietet würde?

Und wenn ja, kann dann der Vermieter die Kosten der Modernisierung zum Teil auf die Miete umlagern? man müsste natürlich vorher prüfen ob es überhaupt umlagefähig ist, abe ist dass denn als letzte Maßnahme noch überlegbar?

Lieben Dank im Voraus.

Hallo,

im gewerblichen Rahmen ist vieles anders als im privaten, doch ich denke, er kann die Kosten nicht verlangen. Er muss vor der Massnahme mit dem Vermieter sprechen und das klären.
Jemand hier, der es weiss? Ist ja nur meine persönliche Meinung

Hallo

Hier gilt im Prinzip das, was auch bei Wohnraum-Vermietung gilt > z.B. hier und hier
Man beachte auch den Unterschied zwischen Einbauten des Mieters (BGB § 539 und § 548) und Modernisierung/bauliche Veränderung durch den Mieter.

kann der gewerblicher Miete einen angemieteten Laden ohne Zustimmung des Vermieters für knapp 50.000 Euro ausbauen und modernisieren lassen?

Soweit er keine baulichen Veränderungen, Eingriffe in Installationen o.Ä. vornimmt darf er das schon - allerdings besteht eben auch kein Entschädigungsanspruch.

Und nach den durchgeführten Maßnahmen einfach die Kosten vom Vermieter erstatten lassen, mit der Begründung das der Laden nun viel mehr wert ist, falls er nochmal vermietet würde?

Nein, natürlich nicht - mehr siehe obige Links.
Unter Umständen ist der Mieter sogar verpflichtet die Veränderungen=Verbesserungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu belassen - Stichwort: wesentlicher Grundstücksbestandteil > BGB §§ 93, 94, 95

Und falls der Mieter dann auf „Geschäftsführung ohne Auftrag“ verfällt > mehr z.B. hier und hier

Alles Gesagte gilt allerdings nur, soweit die (ich nenne es mal) „Mieterinvestition“ nicht Mängelbeseitigungsmaßnahmen betrifft, mit denen der Vermieter in Verzug war - vergleiche BGB § 536 a Absatz (2).

Hier mal der Link zum BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Mietrecht ab § 535
Man sollte sich mal die Überschriften und Titel/Untertitel betrachten.
Nur Untertitel 2 ist auf Wohnraum beschränkt (§ 549 - § 577a)
wobei aber in § 578 die „Wohnraum-§§“ aufgeführt sind, die ausdrücklich auch für Nichtwohnraum-Miete gelten.

Grüsse Rudi

Natürlich kann ein Mieter ohne Eingriffe in die Bausubstanz Renovierung oder Mondernsisierung auf eigenen Kosten vornehmen.

Alles andere wäre genehmigungspflichtig.

Damit erwirbt er aber keinen Kostenanspruch, sofern der nicht ausdrücklich vermieterseits zugesichert wäre.

Vielmehr muss er den bei Anmietung vorhanden Zustand auf Verlangen wiederherstellen oder kostenfrei überlassen, wenn der Vertrag beendet wäre.

Ebensowenig kann sich der Vermieter auf Modernisierungserhöhung berufen, wenn er keinerlei Investitionen tätigte.

G imager

Hallo,
 
mir ist in meiner 40-jährigen Tätigkeit im Immobilienbereich-ob Verwaltung o.ä- KEIN !!! einziger Fall bekannt, wo ein angemieteter Gewerbetreibender sein Geschäft OHNE Zustimmung des Vermieters modernisieren wollte oder getan hat. Wo kämen wir denn hin, wenn jeder machen will-als MIETER-, was er will.

Dieser Fall ist ein eindeutiger Kündigungsgrund vom Vermieter.

Liegt eine Genehmigung vor, kann der Vermieter zunächst Einsicht in die Kostenangebote nehmen-diesen ggf. viel zu hohen Kostenangeboten widersprechen, da er aus eig.Erfahrung günstigere Varianten kennt. Würde er diese angenommen 50 000€ zahlen, kann er die Modernisierungskosten selbstverständlich umlegen. Dazu muss allerdings dann heraus gerechnet werden, WAS  Modernisierung ist. Sind z.B. Fenster vorhanden, kann man logischerweise nur das „Moderne“ der neuen Fenster umlegen, nicht den gesamten Kostenaufwand usw.
Für mich als derzeitiger Vermieter im Interesse der Eigentümer von div.Wohnbereichen wäre eine unerlaubte Modenisierung ein Kündigungsgrund. Es ist „mein Haus“ und „ich“ entscheide, was daran gemacht wird und niemand anderes.

Hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

MfG Waldi

Er kann alles umgebaute beim Auszug wieder mitnehmen.