Gewerblicher Mietvertrag unkündbar durch Erben?

Hallo erstmal.

Ich umreisse mal kurz:

Ein Arzt mietet sich eine Praxis bis 2012.

2008 gibt er seine Selbstständigkeit auf und arbeitet ab da für ein Institut.

Das Institut schliesst mit ihm einen Vertrag dass der Mietvertrag für die nunmehr leere Praxis solange übernommen wird bis er endet oder gekündigt wird.

Der Arzt verstirbt 2010 und vererbt alles seiner Tochter.

Die Tochter wird vom Institut angeschrieben mit der Aufforderung den Mietvertrag ausserordentlich zu kündigen mit einer Frist von 6 Monaten. Diese 6 Monate übernimmt das Institut.

Die Tochter kündigt den Vertrag, wird aber vom Vermieter der Praxis darüber informiert dass kein Sonderkündigungsrecht greift und er bis 2012 auf den Mietvertrag besteht. Er will, sollte das Institut die Zahlungen einstellen, die Tochter für die Miete zur Verantwortung ziehen.

Ist das denn alles überhaupt rechtens? Was kann die Tochter in so einem Fall tun?

Liebe Grüße
Ibaras

Hallo erstmal.

Hallo,

Ich umreisse mal kurz:

Ein Arzt mietet sich eine Praxis bis 2012.

2008 gibt er seine Selbstständigkeit auf und arbeitet ab da
für ein Institut.

Das Institut schliesst mit ihm einen Vertrag dass der
Mietvertrag für die nunmehr leere Praxis solange übernommen
wird bis er endet oder gekündigt wird.

Der Arzt verstirbt 2010 und vererbt alles seiner Tochter.

Die Tochter wird vom Institut angeschrieben mit der
Aufforderung den Mietvertrag ausserordentlich zu kündigen mit
einer Frist von 6 Monaten. Diese 6 Monate übernimmt das
Institut.

Die Tochter kündigt den Vertrag, wird aber vom Vermieter der
Praxis darüber informiert dass kein Sonderkündigungsrecht
greift und er bis 2012 auf den Mietvertrag besteht. Er will,
sollte das Institut die Zahlungen einstellen, die Tochter für
die Miete zur Verantwortung ziehen.

Ist das denn alles überhaupt rechtens?

Steht im Vertrag. Ist aber üblich das bei Laufzeitverträgen keine Vorzeitige Kündigung gilt.

Was kann die Tochter in so einem Fall tun?

Wenn Sie das Erbe angenommen hat hat Sie auch den MV geerbt, folgich muss sie dafür aufkommen.
Evtl. kann Sie veruchen mit dem genannten insitut in Verbindung zu treten und mitzuteilen das kein Sonderkündigungsrecht besteht und parallel an VM treten. Evtl. akzeptier er einen Nachmieter.

Liebe Grüße
Ibaras

Grüße

Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Davon zu unterscheiden ist das Eintrittsrecht in den Mietvertrag gemäß § 563 BGB bei dem Tod des Mieters. Dieses steht folgenden, im Haushalt des ehemaligen Mieters lebenden Personen in der folgenden Reihenfolge zu:

Der Ehepartner / Lebenspartner (sofern nicht selbst Mietvertragspartei) tritt grundsätzlich allein in den Mietvertrag ein.

Erst wenn der Verstorbene nicht verheiratet war, nicht mit seinem Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt geführt hat oder der Ehepartner nicht eintritt, kommt es zum Eintritt der Kinder des Verstorbenen, die mit ihm in einem Haushalt gelebt haben.

Das Eintrittsrecht des Lebenspartners bleibt hiervon unberührt, d.h. ggf. werden beide zu Mietvertragsparteien.

Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt.

Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, d.h. nichteheliche Lebenspartner.

Treten mehrere Personen in das Mietverhältnis ein, werden sie gemäß § 563b Abs. 1 BGB zu Gesamtschuldnern.

Kommt es zum Eintritt einer oder einiger der oben genannten Personen, kann gemäß § 563 Abs. 4 BGB der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom dem endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

Kommt es nicht zum Eintritt einer der oben genannten Personen in das Mietverhältnis, wird gemäß § 564 BGB das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als auch der Vermieter ist dann berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Monatsfrist beginnt, wenn die kündigende Partei vom Tod des Mieters und einem fehlenden sonstigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlang

Hi, kann sehr wohl gekündigt werden, geht insbesondere aus dem letzten Absatz hervor.
MfG ramses90

Hi ibaras, das ist schlichtweg falsch!
MfG ramses90

Hallo ramses90,

vorsicht, du legst Wohnraummietrecht (§§ 549 - 577a BGB) zugrunde.
Es handelt sich aber um Vermietung von Gewerberaum.

Gruß

Joschi

Hi, .
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
MfG ramses90

Hallo ramses90,

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

keine gute Grundlage, die im Link enthaltenen Informationen sind teilweise falsch und teilweise veraltet.

Die ordentliche Kündigung ist formlos ohne die Angabe von Gründen möglich. Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 565 Abs. 1a BGB bezieht sich auf die Gesetzesfassung vor 01.09.2001 (http://lexetius.com/BGB/565#2)

Der Abschnitt
3. Außerordentliche befristete Kündigung
Dem Vermieter von Gewerberaum steht in den folgenden Fällen die Möglichkeiten zur außerordentlichen befristeten Kündigung zu:
[…]b) beim Tod des Mieter, § 563 BGB;

ist schlichtweg falsch, es greift beim Gewerbemietraum der § 580 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html)

weiter hab ich nicht geschaut…

Gruß

Joschi

Zurück zur Ausgangsfrage
Hallo Ibaras,

der Tochter steht ein außerordenliches Kündigungsrecht nach § 580 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html) zu.
Sie kann also innerhalb eines Monats nach Kenntnis über den Tod das Mietverhältnis nach § 580a Abs.2 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html) kündigen.

Im Klartext also immer zum Ende eines Kalendervierteljahr mit einer Frist von 3 Monaten (abzüglich der Karenzzeit von 3 Werktagen).
Beispiel:
bis zum 07.04.10 (Zugang beim Vermieter) mit Wirkung zum 30.06.10 kündigen.

Gruß

Joschi

Auf jeden Fall kann sie/er beim Tod des Mieters kündigen und nicht, wie von ibaras behauptet, dass sie/er nicht kündigen kann.

MfG ramses90