Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Davon zu unterscheiden ist das Eintrittsrecht in den Mietvertrag gemäß § 563 BGB bei dem Tod des Mieters. Dieses steht folgenden, im Haushalt des ehemaligen Mieters lebenden Personen in der folgenden Reihenfolge zu:
Der Ehepartner / Lebenspartner (sofern nicht selbst Mietvertragspartei) tritt grundsätzlich allein in den Mietvertrag ein.
Erst wenn der Verstorbene nicht verheiratet war, nicht mit seinem Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt geführt hat oder der Ehepartner nicht eintritt, kommt es zum Eintritt der Kinder des Verstorbenen, die mit ihm in einem Haushalt gelebt haben.
Das Eintrittsrecht des Lebenspartners bleibt hiervon unberührt, d.h. ggf. werden beide zu Mietvertragsparteien.
Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt.
Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, d.h. nichteheliche Lebenspartner.
Treten mehrere Personen in das Mietverhältnis ein, werden sie gemäß § 563b Abs. 1 BGB zu Gesamtschuldnern.
Kommt es zum Eintritt einer oder einiger der oben genannten Personen, kann gemäß § 563 Abs. 4 BGB der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom dem endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Kommt es nicht zum Eintritt einer der oben genannten Personen in das Mietverhältnis, wird gemäß § 564 BGB das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als auch der Vermieter ist dann berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Monatsfrist beginnt, wenn die kündigende Partei vom Tod des Mieters und einem fehlenden sonstigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlang
Hi, kann sehr wohl gekündigt werden, geht insbesondere aus dem letzten Absatz hervor.
MfG ramses90