Hallo,
angenommen ein gewerblicher Vermieter geht Pleite.
Hat der gewerblicher Mieter das Erstkaufrecht auf das Objekt wie bei privaten Wohnraummietverhältnissen üblich oder gelten dabei andere Bestimmungen?
Viele Grüße
Darius
Hallo,
angenommen ein gewerblicher Vermieter geht Pleite.
Hat der gewerblicher Mieter das Erstkaufrecht auf das Objekt wie bei privaten Wohnraummietverhältnissen üblich oder gelten dabei andere Bestimmungen?
Viele Grüße
Darius
Hallo,
Hat der gewerblicher Mieter das Erstkaufrecht auf das Objekt
wie bei privaten Wohnraummietverhältnissen üblich
Ist das denn bei Wohnraummietverhältnissen tatsächlich üblich? Oder liegt hier eine Verwechslung mit der Umwandlung in eine Eigentumswohnung vor?
Da hier keine Wohnraumvermietung und auch keine Umwandlung in Wohneigentum vorliegt, würde ich meinen, dass es da kein Vorkaufsrecht gibt, wenn da keines wirksam vertraglich vereinbart ist.
Grüße
Hallo.
Der Gewerbemieter hat grundsätzlich kein Vorkaufsrecht, es sei denn, es wurde im Mietvertrag festgehalten. Ein solcher Mietvertrag mit einem vereinbarten Vorkaufsrecht bedarf aber der notariellen Beurkundung.
Ansonsten empfiehlt es sich, sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen bzw. die spätere Zwangsversteigerung des Objekts abzuwarten und dann das Objekt zu erwerben.