Gewillkürte Erbfolge?

Hallo Experten!

Folgende Situation:

Oma Holle lebt mit ihrem Lebensgefährten, ihrem Sohn und ihrem Enkel in IHREM Haus.

Oma Holle möchte ihren Enkel als Alleinerben für die Immobilie im Erbfall einsetzen.

Ihrem Sohn würde jedoch laut BGB ein Pflichtteil zustehen.

a) Welche Möglichkeiten hat Oma Holle um ihren Enkel auch tatsächlich als Alleinerben einzusetzen?

b) Gibt es außer dem Enkel noch andere Familienangehörige, die einen evtl. Erbanspruch hätten?

Vielen Dank im voraus.

Gruß …Melanie…

a) Welche Möglichkeiten hat Oma Holle um ihren Enkel auch
tatsächlich als Alleinerben einzusetzen?

Keine und alle. Sie kann per Testament den Enkel als Alleinerben einsetzen. Der Sohn hat jedoch IMMER einen Pflichtteilsanspruch. Aber nur, wenn dieser ihn geltend macht. Er bekommt diesen Pflichtteil nicht automatisch!

Ciao
Kaj

Und die Kosten?
Hallo,

Keine und alle. Sie kann per Testament den Enkel als
Alleinerben einsetzen. Der Sohn hat jedoch IMMER einen
Pflichtteilsanspruch. Aber nur, wenn dieser ihn geltend macht.
Er bekommt diesen Pflichtteil nicht automatisch!

Soweit gut, aber was ist mit der Erbschaftssteuer, wenn die „normale“ Erbfolge ganz bewusst umgangen wird (Sohn verzichtet bspw. schon zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil)? Da langt doch das Finanzamt kräftig zu, oder? Schließlich ist ja der Enkel kein direkter Abkömmling. Ich hatte gehört, dass es da neue Gesetze geben soll, die sich aber z.Z. noch im Entwurf befinden. Vielleicht kennst du dich da auch aus und kannst nochmal weiterhelfen?

Grüße Susan.

kurz nachgefragt
Hi Susan

Schließlich ist ja der Enkel kein direkter Abkömmling.

Wenn ein Enkel kein direkter Abkömmling ist …
… WAS ist er dann?
IMO ist ein Enkel durchaus ein direkter Abkömmling.
Schließlich ist ein Enkel ja ein Kindeskind.
Oder anders gesagt - WAS soll er denn sonst sein?

Gruß, masc

Hallo Susan,

Soweit gut, aber was ist mit der Erbschaftssteuer, wenn die
„normale“ Erbfolge ganz bewusst umgangen wird

Sie wird nach ErbStG festgesetzt; unabhängig ob die Erbfolge „normal“ ist oder nicht.

(Sohn verzichtet
bspw. schon zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen
Pflichtteil)? Da langt doch das Finanzamt kräftig zu, oder?

In dem notariellen Verzicht des Vaters zu Lebzeiten der Oma liegt noch kein steuerpfl. Tatbestand des ErbStG. Es mangelt an der „Bereicherung“.
Weiterhin setzen Erwerbe von Todes wegen, den Tod des Erblassers voraus.
(Bei Schenkungen unter Lebenden gilt der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.)

Schließlich ist ja der Enkel kein direkter Abkömmling.

Ein Enkel ist ein Abkömmling der Kinder und kommt damit in Stkl. I Nr. 3 (§ 15 ErbStG)
Ihm steht ein Freibetrag von DM 100.000 zu; wäre der Vater verstorben gäbe es DM 400.000 Freibetrag.
Weiterhin gibt es bei Erwerben von Todes wegen noch div. andere Freibeträge und Abzüge für den gesamten Nachlaß.

Wenn tatsächlich Fragen zu steuerl. Aspekten der Erbfolgeregelung vorhanden sind, sollte vor dem Verfassen des Testaments ein StB befragt werden. Dieser kann die Möglichkeiten (Vor- und Nacherbe, Vermächtnis etc.) erläutern.

Ich
hatte gehört, dass es da neue Gesetze geben soll, die sich
aber z.Z. noch im Entwurf befinden.

Bekanntgemacht am 27. Februar 1997; zuletzt geändert 24.03.1999

Eine erneute geplante grundlegende Änderung des Erbschaft- und schenkungsteuergesetz ist mir nicht bekannt.
Die EStR wurden etwas verspätet, aber auch schon in Kraft gesetzt, wobei Richtlinien keine Gesetze sind.

MfG
Undine

Vielen Dank, jetzt weiß ich Bescheid. (o.T.)
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