Gewinnabsicht

Hallo Experten,

wie verhält sich das mit der Gewinnabsicht, wenn man also z.B. ein Kleinunternehmen neben dem normalen Einkommen hat, dies aber nur sporadisch betreibt und dementsprechend nur wenig (max. ein paar hundert Euro/Jahr) oder gar keinen Gewinn macht.

Ich habe gelesen, daß das Finanzamt dann spätestens nach 2-3 Jahren den Vorwurf erhebt, man habe mit dem Unternehmen keine Gewinnabsicht und man betreibe nur eine Scheinselbständigkeit oder ist nur auf Steuervorteile aus.

Gibt es Richtlinien o.ä., wiviel Gewinn man erzielen muß, damit dies nicht passiert? Oder reicht es im Prinzip, überhaupt Gewinn zu machen, und wenn es nur ein Euro ist?

Danke für Eure Antworten
Christian

Hallo,

Gibt es Richtlinien o.ä., wiviel Gewinn man erzielen muß,
damit dies nicht passiert? Oder reicht es im Prinzip,
überhaupt Gewinn zu machen, und wenn es nur ein Euro ist?

der Hintergrund ist, daß das Finanzamt nicht einsieht, Hobbys durch die Absetzbarkeit von Verlusten steuerlich zu sponsern. D.h. wenn die Verluste aus dem Hobby das zu versteuernde Einkommen auf Dauer reduzieren, sagt das Finanzamt irgendwann „es reicht“. Sobald und solange keine Verluste entstehen, die zur Reduzierung des zu versteuernden Einkommens führen, ist das Finanzamt zufrieden.

Es geht also nicht um die Höhe des Gewinns, sondern darum, daß kein Verlust anfallen darf.

Gruß
Christian

Es geht also nicht um die Höhe des Gewinns, sondern darum, daß
kein Verlust anfallen darf.

Hallo Christian,

Verluste dürfen selbstverständlich entstehen. Es reicht die Absicht, (irgendwann) Gewinn zu erwirtschaften. Nötigenfalls ist diese Absicht glaubhaft zu machen, was bei jahrelanger nur sporadischer Tätigkeit schwer fallen kann. Manches Technologieunternehmen prodiziert über Jahre horrende Verluste und niemand käme auf die Idee, das Tun als Hobby einzustufen. Immer noch gibt es Möglichkeiten, (in den Büchern) Verluste zu produzieren und trotzdem nicht sooo schlecht zu leben. Wer nicht darauf angewiesen ist, bei einer Bank gut dazustehen, kann sich mit etwas Geschick arm rechnen.

Das Finanzamt kommt um eine Bewertung des Einzelfalles nicht herum, kann jedenfalls nicht das Entstehen von Verlusten oder sogar schon das Fehlen von Gewinn zum Anlaß nehmen, Liebhaberei zu unterstellen. Hellhörig werden die Leute vom FA nur recht bald, wenn sich jemand regelmäßig Vorsteuer erstatten läßt, die Existenz aber nur aus einer Ecke des Küchentischs besteht, wenn dieser nicht gerade zum Kartoffelschälen benutzt wird.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Hellhörig werden die Leute vom FA
nur recht bald, wenn sich jemand regelmäßig Vorsteuer
erstatten läßt, die Existenz aber nur aus einer Ecke des
Küchentischs besteht, wenn dieser nicht gerade zum
Kartoffelschälen benutzt wird.

da hast natürlich recht. Meine Aussage war auf den geschilderten Fall gemünzt („ein Kleinunternehmen neben dem normalen Einkommen hat, dies aber nur sporadisch betreibt und dementsprechend nur wenig (max. ein paar hundert Euro/Jahr) oder gar keinen Gewinn macht.“) bei dem genau die Chance besteht, daß das Finanzamt irgendwann die Hobbykeule schwingt.

Gruß
Christian

Gewinnabsicht überhaupt notwendig?

(„ein Kleinunternehmen neben dem
normalen Einkommen hat, dies aber nur sporadisch betreibt und
dementsprechend nur wenig (max. ein paar hundert Euro/Jahr)
oder gar keinen Gewinn macht.“) bei dem genau die Chance
besteht, daß das Finanzamt irgendwann die Hobbykeule schwingt.

Rein interessenhalber:

Auch in Sachen Umsatzsteuer?

Laut § 2 I Satz 2 u. 3 UStG reicht „jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ aus, um von einem Unternehmen zu sprechen. Dies gilt auch, „wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt“.

Wie ist der Kriterienkatalog von Richtlinie 18 II Satz 4 UStR zu verstehen? Reicht die Erfüllung eines dieser Kriterien, wie z.B. „die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes“ aus?

Ich weiss, USt-Recht ist sehr sehr kompliziert, aber vielleicht weiss hier ja jemand bescheid. Habe ich was übersehen?

MfG
Stephan

Hallo,

Auch in Sachen Umsatzsteuer?

nach den mir bekannten Urteilen greift die Liebhaberei nur bei den Ertragssteuern.

Laut § 2 I Satz 2 u. 3 UStG reicht „jede nachhaltige Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen“ aus, um von einem Unternehmen zu
sprechen. Dies gilt auch, „wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt“.

Genau.

Gruß
Christian

Hallo,

habe mich mal schlau gemacht. Es greift sowas ähnliches wie „Liebhaberei“ in bestimmten Fällen des sog. erfolglosen Unternehmers auch bei der USt. Standartbeispiel scheint der „Lehrer-Fall“ zu sein. Diese kaufen wohl gerne Wohnmobile (wen wunderts), die sie früher dann offziell gewerblich vermietet und zu einem Teil auch privat genutzt haben. Die private Nutzung überwog (99-1%) natürlich. Auf diese Art u. Weise haben sich viele die USt erstatten lassen.

Diese Zeiten sind wohl vorbei.

MfG
Stephan

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