Vater und Mutter von 3 Kindern (1 x 8 Jahre; 2 x 2 Jahre) haben nicht mitbekommen dass für die Zwillinge gar kein Kindergeld gezahlt wurde. Da der Vater ausreichend verdiente (Mutter hatte kein Einkommen), fiel dies auch nicht auf, dass die Kinder nicht durch das Kindergeld versorgt wurden sondern durch den Verdienst des Vaters. Zwischenzeitlich trennten sich die Eltern. Im Nachhinein bemerkte die Mutter das mit dem Kindergeld und brachte das bei der Familienkasse ins Rollen. Nun erhält die Mutter eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum über 6776 €.
Jetzt die Frage des Vaters: Wäre das Kindergeld ordentlich gezahlt worden, wäre (bis zum Trennungszeitraum) vom Verdienst monatlich 308 € übrig geblieben, welche gespart worden wären (5.236 €). Bei der Trennung wäre dieser Betrag noch auf dem Konto gewesen und hälftig zwischen den Trennungs-Partnern aufgeteilt worden. Da dies aber nicht geschehen ist, ist der Vater bis jetzt mit „0 €“ aus der Ehe gegangen. Hat der Vater jetzt - durch die nachträgliche Auszahlung des Kindergeldes - rechtlichen Anspruch auf diesen hälftigen Betrag (2.618 €)? Denn: er hat ja das „Kindergeld“ durch seinen Verdienst „vorgeschossen“ und möchte nun diesen „Vorschuss“ wieder zurückerhalten.
Eltern, deren Kind in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt, haben beide Anspruch auf das Kindergeld. Das Kindergeld wird aber nur an einen Elternteil ausgezahlt. Die Eltern müssen deshalb durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für das in ihrem gemeinsamen Haushalt lebende Kind erhalten soll.
Da das Kindergeld auch für den zurückliegenden Zeitraum, in dem das Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern gelebt hat, an die Mutter ausgezahlt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Kindes die Mutter zur vorrangig Berechtigten bestimmt haben.
Das Kindergeld steht dem Berechtigten, nicht dem Kind zu. Es wird gewährt, um die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu erleichtern.
Eltern, in deren gemeinsamen Haushalt das Kind lebt, erfüllen ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, indem sie dem Kind Unterkunft gewähren, es verpflegen, es kleiden und auch sonst seinen Bedürfnissen entsprechend versorgen. Die Eltern haben die Unterhaltspflicht entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten zu erfüllen. Dabei werden die von dem einen Elternteil persönlich erbrachten Leistungen, insbesondere bei Kleinkindern, wohl nicht geringer zu bewerten sein als die von dem anderen Elternteil erbrachten finanziellen Aufwendungen.
Wenn die Mutter das Kind persönlich betreut und seine Bedürfnisse durch persönlich erbrachte Leistungen erfüllt, kann von ihr darüber hinaus wohl keine Geldleistung erwartet werden, wenn der Vater leistungsfähig ist. Die Mutter dürfte nicht verpflichtet sein, das Kindergeld, das sie erhält, für den Kindesunterhalt einzusetzen.
Die Mutter wird das Kindergeld für sich behalten dürfen. Der Vater wird keinen Ausgleichsanspruch geltend machen können.
Da das Kindergeld auch für den zurückliegenden Zeitraum, in
dem das Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern gelebt hat,
an die Mutter ausgezahlt worden ist, kann davon ausgegangen
werden, dass die Eltern des Kindes die Mutter zur vorrangig
Berechtigten bestimmt haben.
Nö. Lies nochmal nach. Die Mutter hat die Nachzahlung beantragt. Ob der Vater irgendwann mal nach einer entsprechenden Zustimmung gefragt wurde, steht im Post nichts.
Das Kindergeld steht dem Berechtigten, nicht dem Kind zu. Es
wird gewährt, um die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu
erleichtern.
Eben. Und Berechtigt sind nach Deinen Ausführungen beide gemeinsam (und damit eben hälftig), solange nichts anderes bestimmt wurde. Es konnte aber grade nichts anders bestimmt werden, da nicht mal ein Antrag auf Kindergeld gestellt wurde.
Die Mutter wird das Kindergeld für sich behalten dürfen. Der
Vater wird keinen Ausgleichsanspruch geltend machen können.
Wer’s findet, darf’s behalten?
Sehe ich anders.
Da ohnehin das Kindergeld, das aktuell gezahlt wird, auf die Unterhaltszahlungen angerechnet werden, sollte der Vater sich mal dringend zu beiden Themen (nachgezahltes und aktuelles Kindergeld) näher mit seinem Anwalt unterhalten.
Gruß
loderunner
Die Mutter hat die Nachzahlung
beantragt. Ob der Vater irgendwann mal nach einer
entsprechenden Zustimmung gefragt wurde, steht im Post nichts.
Das musste es auch nicht. Das Kindergeld für die Zeit vor der Trennung wäre der Mutter nicht ausgezahlt worden, wenn sie nicht durch gemeinsame Erklärung beider Elternteile zur Bezugsberechtigten bestimmt worden wäre.
Das Kindergeld für die Zeit vor der
Trennung wäre der Mutter nicht ausgezahlt worden, wenn sie
nicht durch gemeinsame Erklärung beider Elternteile zur
Bezugsberechtigten bestimmt worden wäre.
Da kann an Deiner Aussage irgendwas nicht stimmen. Im Ursprungspost stand ausdrücklich, dass der Vater wissen will, wem das Geld zusteht. Wenn er darauf ausdrücklich verzichtet hätte, würde er wohl nicht fragen, oder?
Gruß
loderunner
nun im Falle der Trennung müssen (auf Antrag einer Partei) Vermögenswerte und Schulden im Zugewinnausgleich geteilt werden. Ob das Vermögen durch eine Nachzahlung des Kindergeldes oder aus dem Verkauf eines gemeinsames Hauses besteht, dürfte hierbei keine Rolle spielen.
Alle Geldeingänge, Geldforderungen und Schulden die aus der Ehe resultieren, gehören beiden Ehepartnern gemeinsam. Hier handelt es sich um eine Geldforderung gegenüber der Kindergeldstelle. Hätte auch eine Geldforderung für die hinterlegte Mietkaution sein können, die während der Ehe einbezahlt wurde obwohl der Mietvertrag auf einen Ehepartner alleine lautet.
Also Halbe - Halbe für beide Ehepartner.
Gruß
Ingrid
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Der Hinweis darauf, dass das Kindergeld der Mutter für die Zeit der gemeinsamen Haushaltsführung der Eltern nicht ausgezahlt worden wäre, wenn sie nicht durch gemeinsame Erklärung beider Elternteile zur Bezugsberechtigten bestimmt worden wäre, beruht auf der geltenden Rechtslage (§ 64 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 EStG).
Gruß, Franz
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…
Erklärung beider Elternteile zur Bezugs berechtigten bestimmt
…
Das ist nicht das gleiche wie ein Verzicht des nicht Bezugs berechtigten. Die Zahlung des Kindergeldes für ein Kind kann nun mal nur an eine Person erfolgen, das hat absolut nichts damit zu tun, wie es dann von den Eltern untereinander aufgeteilt wird bzw. aufgeteilt werden muss.
Gruß
loderunner (ianal)
Muss das Kindergeld aufgeteilt werden? Rechtsgrundlage? Wieso hat eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten über die vorrangige Bezugsberechtigung eines von ihnen damit nichts zu tun?
Gruß, Franz
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Die Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes sind für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Maßgeblich sind vielmehr die §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes.
Die angeblich einschlägigen Fundstellen bei www.123recht.net betreffen gerade nicht die vorliegende Fallgestaltung des Kindergelds bei gemeinsamer Haushaltsführung der Eltern, sondern die Anrechnung des Kindergelds auf den Kindesunterhalt nach Trennung oder Scheidung der Eltern.
Weder auf die Rechtsvorschriften des Bundeskindergeldgesetzes noch auf die zitierten rechtlichen Ausführungen unter www.123recht.net kann deshalb eine Rechtsauffassung zu der vorliegenden Fallgestaltung gestützt werden.
Die Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes sind für den
vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Maßgeblich sind vielmehr
die §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes.
Ah so.
a) warum?
b) inwiefern ändert das was?
Die angeblich einschlägigen Fundstellen bei www.123recht.net
betreffen gerade nicht die vorliegende Fallgestaltung des
Kindergelds bei gemeinsamer Haushaltsführung der Eltern,
sondern die Anrechnung des Kindergelds auf den Kindesunterhalt
nach Trennung oder Scheidung der Eltern.
Und die Nachzahlung betraf nicht die Zeit vor der Trennung? Habe ich da was übersehen?
Btw., im Link war beides beschrieben. Und noch ein Haufen mehr. Sogar auf BKGG EStG wurde dort hingewiesen.
Weder auf die Rechtsvorschriften des Bundeskindergeldgesetzes
noch auf die zitierten rechtlichen Ausführungen unter www.123recht.net kann deshalb eine Rechtsauffassung zu der
vorliegenden Fallgestaltung gestützt werden.
Ah so. Du wirst mir jetzt sicher sagen können, warum, oder?
Behaupten kann ich nämlich selber.