Gewinnermittlung Steuerbiland § 5 Abs. 1 EStG

Hallo Zusammen,

Sachverhalt:
Franz ist seit 1.1.2007 Inhaber einer Tuningfirma für KfZ samt
angegliederter Reparaturwerkstatt; er ermittelt seinen Gewinn nach §
5 I EStG.
Am 15. Juli 2003 erwarb Franz (im Privatvermögen) für 300.000 €
30% am Stammkapital der MotorSport GmbH, die sich auf
Motortuning spezialisiert hat. Aufgrund des Erfolges der MotorSport
GmbH hat sich der Teilwert der Beteiligung inzwischen auf 400.000 €
erhöht.
Franz überlegt, die Beteiligung in das Betriebsvermögen seiner
eigenen KfZ-Tuningfirma einzubringen.

FRAGE: Ist Franz durch das halten im Privatvermögen einer Beteiligung, die Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als strategisch angesehen werden kann, dazu verpflichtet, die Beteiligung ins notwendige Betriebsvermögen einzulegen bzw. zählt die Beteiligung automatisch als notwendiges Betriebsvermögen???

Hallo,

Franz ist nicht verpflichtet die Beteiligung in das Betriebsvermögen zu überführen.
Es muss nur die Gewinner aus der Beteiligung bei seiner Steuererklärung angeben.

Das derzeitige Betriebsvermögen würde für den Fall, das Franz es in die Einzelfirma übertragen würde, aus zwei Komponenten bestehen.

  1. Der Kaufpreis der für die 30% geleistet wurde
  2. Der Gewinnateil der aus den 30% jedes Jahr entsteht

Das von der angesprochenen Betroebsvermögen (400.000) ist rein theoretischer Natur.
Wie bei einer Aktie, kann der Wert steigen und allen.
Daher hat dieses „Betriebsvermögen“ keine signifikanten Auswirkungen auf die Einzelfirma von Franz.

Erst bei einem Verkauf der Anteil würde sich dies bemerkbar machen.

MfG Manfred