Gewinnspiel

Liebe Mitglieder!

Ich hätte eine Frage zu folgendem Fall:

Jemand hat einen Anruf von einer dieser vielen Gewinnspiel-Firmen erhalten. Für ihn hörte sich alles - wie immer - sehr vielversprechend an. Daraufhin gab er der Firma die Kontodaten. Nach Erhalt der Unterlagen wollte er jedoch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Unterlagen erhielt er am 10.02.09, den Widerruf schickte er am 23.02.09 ab. Laut AGB´s konnte man innerhalb 14 Tagen widerrufen. Die Firma behauptet nun, der Widerruf wäre verspätet eingegangen und lag nicht mehr innerhalb der Frist. Die gleiche Antwort kam beim 2. Widerrufs-Versuch. Von der Firma wurde munter vom Konto abgebucht.

Hat jemand eine Idee, wie man sich nun verhalten sollte?
Sollte man evtl. das Geld einfach von der Bank zurückbuchen lassen?
Falls ja, was könnte daraufhin passieren?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Danke!

Hallo,

BGB §355 (1):
http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html

„zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“

interessant wäre auch noch, wann die Widerrufsbelehrung stattfand (Absatz 2):
„Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.“

und:
„Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“

Ich persönlich würde rückbuchen lassen (bzw gar nicht erstso einen Sch… anfangen). Ich habe aber auch eine RSV.

Gruß, Niels

Ich würde einfach mal nach dem Namen der Firma googeln. Sind in Foren bereits ähnliche Probleme aufgetaucht würde ich alles bis auf einen Mahnbescheid so einer Firma ignorieren, zumal du ja gekündigt hast. Dem Mahnbescheid falls die soweit gehen widersprechen- was eher nicht der Fall ist, sie werden üblicherweise Inkasso einschalten, bei dem du dich wiederum auf deinen Kündigung beziehst.

Und die Beträge natürlich zurück buchen, du hast ja gekündigt.

Es gibt Gewinnspielfirmen die grundsätzlich keine Post erhalten haben wollen, gleichgültig ob „normal“ oder per Einschreiben und Kündigungen per eMail halten die selbstverständlich für nicht zulässig. :wink:

Ciao
Wolfgang

Hi,

kann X beweisen, dass der Widerruf rechtzeitig abgeschickt wurde?

Nur weil ein Brief ein Datum innerhalb dieses Zeitraumes hat, heißt dass noch nicht, dass er auch entsprechend abgeschickt wurde.

Einen 2. Widerrufs-„Versuch“ kann es dann wohl nicht geben, entweder man hat widerrufen oder nicht. Schließe mich hier aber auch einem Vorredner an. Wann ist die Widerrufsbelehrung erfolgt?

Gruss

Hallo,

der Widerruf ist rechtzeitig abgeschickt, weil die Widerrufsfrist mind. einen Monat beträgt, da die Belehrung in Textform - wenn überhaupt - erst nach dem telefonischen Vertragsschluss zugegangen ist. § 355 II S. 2 BGB

Nachdem diese mit 14 Tagen ausgewiesen wurde liegt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor, so dass die Widerrufsfrist nach § 355 III S. 1 BGB.
6 Monate beträgt.

Somit ist der Widerruf auf alle Fälle fristgerecht.

Also Rücklast veranlassen und erst wieder auf Mahnbeschid oder Klage reagieren.

Gruss akkon