Lieber Fragesteller!
Wenn Herr P.ein Online-Gewinnspiel plant, und dabei sich an die Gruppe unter 18 wendet, wäre schon wohl zu bedenken, dass das Gewinnspiel in keinem Fall aufseiten der Jugendlichen mit Geldeinsatz verbunden sein darf. Also keine Lotterie! Und auch z.B. kein Einsatz von Handy auf z.B. entgeltliche Rufnummern.
Einschlägig wären hier die gesetzlichen Regelungen zu Glücksspielen mit finanziellem Einsatz. Hinzu kämen dann auch noch die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes. Der Einbezug von Jugendlichen unter 18 macht die Sache zusätzlich kompliziert.
Nun ist die Idee über Mailing zu gehen auch nicht so überaus glücklich. Und zwar dann nicht, wenn die Adressen quasi wahllos gewonnen werden. Was für den normalen Postweg gilt, gilt auch hier. Wer keine Werbung haben will, und letztlich geht es im Hintergrund wohl um Werbung, hat das Recht jedenfalls keine unerwünschte Werbung zu erhalten. Herr P. muss also nicht nur klären, wie er an die Mailadressen gelangen möchte, sondern überdies auch klären, ob die Empfänger evtl. ausdrücklich gar keine Werbemails wollen.
Der Postweg sichert das gut ab, wer keine Werbung will, kann das nach geltendem Recht durch Aufkleber am Briefkasten kenntlich machen, die Postzustelldienste, oder andere Austräger haben solche Aufkleber zu beachten, und damit ist schon dieses rechtliche Problem geklärt.
Im elektonischen Verkehr gilt das Gleiche. Nur lässt sich dies nicht so einfach sicher stellen. Spamfilter sorgen daher heute dafür, dass der Nutzer verschont bleibt. Unterbleibt trotzdem die Werbung nicht, weil ständig wechselnde Absender genutzt werden, ist der Empfänger nach Abmahnung zu Unterlassungsklage berechtigt.
Wir wollen annehmen, dass Herr P. seriös sein möchte, er also dieses Problem beachten will. Damit hat er sicher zu stellen, damit er nicht in eine Unterlassungsklage läuft, dass auch tatsächlich die E-Mailiste nur Leute enthält, die auch Werbemails wollen. Andernfalls hat er evtl. schnell ein rechtliches Problem.
Damit fängt das Problem der Idee schon an.
Dann setzt sich das mit der Präsentation im Internet fort. Lehnt er sich zu sehr an bestehende Beispiele an, hat er schnell ggf. die nächste Urheberrechtsverletzung begangen und handelt sich von Betreibern ähnlicher Dinge im Netz die nächste Abmahnung ein. Das beginnt mit dem Seitenaufbau und endet mit den Fragen, also der inhaltlichen Gestaltung.
Was P. nicht muss, ist den Teilnehmern noch zusätzlich eine Beteiligung per Post ermöglichen. Erst recht nicht eine Losbox hinstellen. Er muss aber gewährleisten, dass das Gewinnspiel - das unentgeltlich hinsichtlich Beteiligung sein muss, weil es sonst gewerbsmäßiges Glücksspiel darstellt, wozu es jedenfalls für das Ausrichten einer behördlichen Erlaubnis bedarf, und Jugendliche unter 18 gar nicht angeboten werden darf - eine tatsächlich statistisch einwandfreie Ermittlung des Gewinners gewährleistet.
An Stelle der „Losbox“ in der zuletzt die Teilnehmer landen, die die Fragen richtig beantwortet haben, tritt eine Datenbank mit durchnummerierten Datensätzen, und die Ziehung erfolgt durch das Auswürfeln einer Zahl zwischen 1 und x (x = höchste Teilnehmernummer in der Datenbank), die den ersten, zweiten und dritten Gewinner liefert. Dies geschieht elektronisch und gewährleistet ähnlich wie beim Lotto, dass die Teilnehmer mit den richtigen Lösungen auch wirklich gleichberechtigt und zufällig ausgelost werden.
Hinzu kommt:
Wer solche „Glücksspiele“ veranstaltet, darf Sie nicht an Kauf oder ähnliches im Weiteren binden, und er muss die zugesagten Gewinne auch vorhalten. Ansonsten hat er gleich Betrug als Straftatbestand im Raum stehen. Ggf. auch unerlaubten Wettbewerb.
Und zutreffend: Wer über das Internet geht, Adressen so einsammelt, gar eine über das Netz zugängliche Datenbank eingerichtet hat, der fällt unter das Datenschutzgesetz. Die Weitergabe und die weitere Verwertung ist ohne Zustimmung der Teilnehmer verboten. Dieses Adressgeschäft ist ja sehr einträglich.
Es muss also eine Datenschutzerklärung dazu, und es dürfe rechtlich fraglich sein, ob für die Teilnahme am Gewinnspiel es zulässig ist, den Teilnehmer dazu zu verpflichten, dass die Daten weitergereicht und weitergenutzt werden dürfen. In jeden Fall muss der Teilnehmer aber die Möglichkeit haben, der Nutzung der Daten auch später noch widersprechen zu können.
Was Herr P. im Einzelfall machen muss, um tatsächlich nicht voll ins Messer zu laufen ist eine Frage die nur geklärt werden kann, wenn das ganze Konzept offen liegt.
Er wird dazu im Internet diverses finden, namentlich viele negative Beispielfälle. Für seinen konkreten Bedarf sollte er mit dem Grundkonzept fachanwaltschaftlichen Rat nachsuchen, namentlich bei einem Medienfachanwalt. Tatsächlich sind hier zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten. Das beginnt bei der Ausgestaltung des Glücksspielangebots und endet in urheberrechtlichen Fragen der konkreten Seitengestaltung.
Und noch problematischer wird es, wendet man sich an Kinder und Jugendliche unter 18. Schließlich: Herr P. sollte überlegen ob der finanzielle Aufwand für dieses Projekt sich lohnt. Ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann das teuer werden. Unterlassungsklagen mit Urheberrechtshintergrund liegen gleich in der Größenordnung um € 50.000,00. Ebenso wenn gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Von der Tangierung strafrechtlicher Rechtsvorschriften, Stichwort unerlaubtes Glücksspiel, bis zum Verstoß gegen Vorschriften aus dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten ganz zu schweigen.
Das ist der Grund, warum bis dato das mit Flyer abläuft, und anderes i.d.R. nur von finanziell sehr potenten Marktteilnehmern (z.B. auch private Rundfunk- und Fernsehsender) durchgeführt wird.
Von der letztlich dann doch wohl auch eher sehr aufwendigen technischen Gestaltung ganz abgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henschel
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