Gewinnspiele im Internet - Was geht da heute?

Liebe/-r Experte/-in,

Herr P. plant ein Online-Gewinnspiel

Wir werden überall mit Gewinnspielen konfrontiert. An Niveau mangelt es oft. Da denkt sich Herr P als Inhaber einer Werbeagentur: „Ich möchte meinem Kunden etwas Besseres anbieten.“ Außerdem hat sein Kunde die 16- bis 25-Jährigen als Zielgruppe im Blick, die ja gerne online sind. Also will er nicht die üblichen Flyer oder Postkarten verteilen, die man ausgefüllt per Post zurückschickt.
Er will stattdessen ein Mailing machen, in dem aufs Internet verwiesen wird. Das eigentliche Gewinnspiel mit Fragen zum Anklicken und Adressfeld zum Ausfüllen wird dann nur im Internet abgewickelt.

Die offene Frage von Herrn P ist: „Darf ich das so einfach machen? Oder muss ich den Teilnehmern doch noch eine Beteiligung per Post ermöglichen oder sogar eine Losbox hinstellen?“
Und dann fällt ihm noch auf, dass es neben Verbraucherschutz auch um Datenschutz gehen könnte. Und er überlegt: „Ist dann extra dafür noch so etwas wie eine Datenschutzerklärung erforderlich?“

Herr P. braucht also ein wenig Orientierung, um nicht ins Messer zu laufen. Was könnte man ihm raten, was müsste er unbedingt beachten?
Gerne würde er Beispielfälle im Internet nachlesen.

Danke.

Lieber Fragesteller!

Wenn Herr P.ein Online-Gewinnspiel plant, und dabei sich an die Gruppe unter 18 wendet, wäre schon wohl zu bedenken, dass das Gewinnspiel in keinem Fall aufseiten der Jugendlichen mit Geldeinsatz verbunden sein darf. Also keine Lotterie! Und auch z.B. kein Einsatz von Handy auf z.B. entgeltliche Rufnummern.

Einschlägig wären hier die gesetzlichen Regelungen zu Glücksspielen mit finanziellem Einsatz. Hinzu kämen dann auch noch die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes. Der Einbezug von Jugendlichen unter 18 macht die Sache zusätzlich kompliziert.

Nun ist die Idee über Mailing zu gehen auch nicht so überaus glücklich. Und zwar dann nicht, wenn die Adressen quasi wahllos gewonnen werden. Was für den normalen Postweg gilt, gilt auch hier. Wer keine Werbung haben will, und letztlich geht es im Hintergrund wohl um Werbung, hat das Recht jedenfalls keine unerwünschte Werbung zu erhalten. Herr P. muss also nicht nur klären, wie er an die Mailadressen gelangen möchte, sondern überdies auch klären, ob die Empfänger evtl. ausdrücklich gar keine Werbemails wollen.

Der Postweg sichert das gut ab, wer keine Werbung will, kann das nach geltendem Recht durch Aufkleber am Briefkasten kenntlich machen, die Postzustelldienste, oder andere Austräger haben solche Aufkleber zu beachten, und damit ist schon dieses rechtliche Problem geklärt.

Im elektonischen Verkehr gilt das Gleiche. Nur lässt sich dies nicht so einfach sicher stellen. Spamfilter sorgen daher heute dafür, dass der Nutzer verschont bleibt. Unterbleibt trotzdem die Werbung nicht, weil ständig wechselnde Absender genutzt werden, ist der Empfänger nach Abmahnung zu Unterlassungsklage berechtigt.

Wir wollen annehmen, dass Herr P. seriös sein möchte, er also dieses Problem beachten will. Damit hat er sicher zu stellen, damit er nicht in eine Unterlassungsklage läuft, dass auch tatsächlich die E-Mailiste nur Leute enthält, die auch Werbemails wollen. Andernfalls hat er evtl. schnell ein rechtliches Problem.

Damit fängt das Problem der Idee schon an.

Dann setzt sich das mit der Präsentation im Internet fort. Lehnt er sich zu sehr an bestehende Beispiele an, hat er schnell ggf. die nächste Urheberrechtsverletzung begangen und handelt sich von Betreibern ähnlicher Dinge im Netz die nächste Abmahnung ein. Das beginnt mit dem Seitenaufbau und endet mit den Fragen, also der inhaltlichen Gestaltung.

Was P. nicht muss, ist den Teilnehmern noch zusätzlich eine Beteiligung per Post ermöglichen. Erst recht nicht eine Losbox hinstellen. Er muss aber gewährleisten, dass das Gewinnspiel - das unentgeltlich hinsichtlich Beteiligung sein muss, weil es sonst gewerbsmäßiges Glücksspiel darstellt, wozu es jedenfalls für das Ausrichten einer behördlichen Erlaubnis bedarf, und Jugendliche unter 18 gar nicht angeboten werden darf - eine tatsächlich statistisch einwandfreie Ermittlung des Gewinners gewährleistet.

An Stelle der „Losbox“ in der zuletzt die Teilnehmer landen, die die Fragen richtig beantwortet haben, tritt eine Datenbank mit durchnummerierten Datensätzen, und die Ziehung erfolgt durch das Auswürfeln einer Zahl zwischen 1 und x (x = höchste Teilnehmernummer in der Datenbank), die den ersten, zweiten und dritten Gewinner liefert. Dies geschieht elektronisch und gewährleistet ähnlich wie beim Lotto, dass die Teilnehmer mit den richtigen Lösungen auch wirklich gleichberechtigt und zufällig ausgelost werden.

Hinzu kommt:

Wer solche „Glücksspiele“ veranstaltet, darf Sie nicht an Kauf oder ähnliches im Weiteren binden, und er muss die zugesagten Gewinne auch vorhalten. Ansonsten hat er gleich Betrug als Straftatbestand im Raum stehen. Ggf. auch unerlaubten Wettbewerb.

Und zutreffend: Wer über das Internet geht, Adressen so einsammelt, gar eine über das Netz zugängliche Datenbank eingerichtet hat, der fällt unter das Datenschutzgesetz. Die Weitergabe und die weitere Verwertung ist ohne Zustimmung der Teilnehmer verboten. Dieses Adressgeschäft ist ja sehr einträglich.

Es muss also eine Datenschutzerklärung dazu, und es dürfe rechtlich fraglich sein, ob für die Teilnahme am Gewinnspiel es zulässig ist, den Teilnehmer dazu zu verpflichten, dass die Daten weitergereicht und weitergenutzt werden dürfen. In jeden Fall muss der Teilnehmer aber die Möglichkeit haben, der Nutzung der Daten auch später noch widersprechen zu können.

Was Herr P. im Einzelfall machen muss, um tatsächlich nicht voll ins Messer zu laufen ist eine Frage die nur geklärt werden kann, wenn das ganze Konzept offen liegt.

Er wird dazu im Internet diverses finden, namentlich viele negative Beispielfälle. Für seinen konkreten Bedarf sollte er mit dem Grundkonzept fachanwaltschaftlichen Rat nachsuchen, namentlich bei einem Medienfachanwalt. Tatsächlich sind hier zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten. Das beginnt bei der Ausgestaltung des Glücksspielangebots und endet in urheberrechtlichen Fragen der konkreten Seitengestaltung.

Und noch problematischer wird es, wendet man sich an Kinder und Jugendliche unter 18. Schließlich: Herr P. sollte überlegen ob der finanzielle Aufwand für dieses Projekt sich lohnt. Ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann das teuer werden. Unterlassungsklagen mit Urheberrechtshintergrund liegen gleich in der Größenordnung um € 50.000,00. Ebenso wenn gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Von der Tangierung strafrechtlicher Rechtsvorschriften, Stichwort unerlaubtes Glücksspiel, bis zum Verstoß gegen Vorschriften aus dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten ganz zu schweigen.

Das ist der Grund, warum bis dato das mit Flyer abläuft, und anderes i.d.R. nur von finanziell sehr potenten Marktteilnehmern (z.B. auch private Rundfunk- und Fernsehsender) durchgeführt wird.

Von der letztlich dann doch wohl auch eher sehr aufwendigen technischen Gestaltung ganz abgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henschel

Hinweis: Antworten in diesem Forum können und sollen keine Rechtsberatung ersetzen.

Hallo,

ich denke, eine anwaltliche Beratung wäre anzuraten. Die Problemfelder Datenschutz, Wettbewerbsrecht und behördliche Genehmigung wären u.a. zu prüfen, Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Weiter kann ich leider nichts dazu sagen, die Ausgaben für einen Anwalt, die ja sicher als Betriebskosten absetzbar sind, sind mE gut angelegt.

Gruß
cosis

Hallo Herr Lampert,

was Sie hier wünschen, ist nichts anderes als eine umfangreiche Rechtsberatung, die, wenn Sie vernünftig erbracht wird, mehrere Stunden in Anspruch nimmt.

Es geht hier um strafrechtliche, regulatorische (sprich verwaltungsrechtliche) als auch zivilrechtliche Aspekte, die in einem solchen Fall sorgfältig abgewogen werden müssen.

Bitte wenden Sie sich an einen auf das Glücksspielrecht spezialisierten Rechtsanwalt, sonst haben Sie wahrscheinlich ganz schnell mehr Ärger am Hals als Ihnen Lieb ist.

MfG

H.K

Herr P. als professioneller Werber sollte für diesen Fall auch professionelle und einzelfallbezogene Beratung in Anspruch nehmen, statt das Internet um Rat zu fragen. Ansonsten droht schnell die eine oder andere kostspielige Abmahnung, die den dafür in Anspruch genommenen Kunden sicher nicht begeistern wird.
Das Internet kann man dann dafür nicht verantwortlich machen, den (falsch-)beratenden Anwalt schon.

Hallo,

ich würde Herrn P. antworten, dass er sich anwaltlich beraten lassen sollte, da eine umfassende und kostenlose Rechtsberatung in diesem Rahmen hier weder möglich noch erlaubt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
ehrlicherweise muss ich sagen, dass ich mich in diesem Fall nicht auskenne. Aber eines kann nicht falsch sein: Mach Dich doch in der Verbraucherzentrale kundig. Das kostet zwar einen kleinen Obolus, aber Du bist auf der richtigen Seite.

MfG Katja

Herzlichen Dank für die umfassende und schnelle Antwort. Sie ist eine große Hilfe.

Sehr geehrter Herr,

sorry, aber da bin ich wirklich überfragt.

Ich habe aber im Netz einen interessanten Artikel eines Kollegen gefunden unter:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/gluecks-und-gewinns…

Vielleicht hilft das Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktecht

www.kapitalanwalt.de

Da es hier um eine gewerbliche Betätigung geht, sollte P. sich anwaltlich beraten lassen.

Im übrigen gehe ich von folgendem aus:

  1. Preisausschreiben dürfen von jedermann angeboten werden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht.

  2. Die Bedingungen und Modalitäten des Preisausschreibens bestimmt der Veranstalter; darin ist er grundsätzlich frei, er muss also keine Losbox und auch keine briefliche Teilnahmealternative anbieten. Die Teilnehmer erwerben jedoch bei Erfüllen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf den ausgelobtem Gewinn.

  3. Irreführende Preisausschreiben können wettbewerbsrechtlich geahndet werden.

  4. Die Datenschutzbestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, sind natürlich einzuhalten.

Hierzu gehört eine Datenschutzerklärung, auf deren Grundlage der Teilnehmer eine Einwilligung erteilen muss - denn die Verarbeitung persönlicher Daten ist grundsätzlich verboten, wenn sie nicht durch Gesetz oder vom Betroffenen erlaubt wird.

Muster für solche Erklärungen liefern die IHKn und andere Verbände.

Es können sich je nach Größe des Umfangs noch weitere Verpflichtungen ergeben, etwa die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (sofern nicht ohnehin vorhanden). Hierzu sollte ein Anwalt beigezogen werden.

Die offene Frage von Herrn P ist: "Darf ich das so einfach

machen? Oder muss ich den Teilnehmern doch noch eine
Beteiligung per Post ermöglichen oder sogar eine Losbox
hinstellen?"
Und dann fällt ihm noch auf, dass es neben Verbraucherschutz
auch um Datenschutz gehen könnte. Und er überlegt: „Ist dann
extra dafür noch so etwas wie eine Datenschutzerklärung
erforderlich?“

Herr P. braucht also ein wenig Orientierung, um nicht ins
Messer zu laufen. Was könnte man ihm raten, was müsste er
unbedingt beachten?
Gerne würde er Beispielfälle im Internet nachlesen.

Danke.

Tut mir leid, da kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.

Herzlichn Dank für die freundliche, umfassnde und hilfreiche Antwort.

Das weisz ich nicht, sorry.

Herzlichen Dank für die ausführliche und sehr hilfreiche Antwort. Ich war der Auffassung, dass ich Ihnen schon geantwortet hatte, aber bei einem Blick in www konnte ich nichts finden. Entschuldigung!

Leider unterscheidet sich die schweizerische Gesetzgebung massgeblich von der deutschen Gesetzgebung, so dass ich hier nicht kompetent bin, um zu antworten.