Wer kann mir sagen, in welchem Regelwerk die GEWINNWARNUNG abgehandelt wird?
Oder auch andersherum - bei welchen Einflussfaktoren DARF und bei welchen MUSS eine AG eine Gewinnwarnung herausgeben? Wie lauten die Bestimmungen…
Ob man inzwischen Regelungen gefunden hat, weiß ich nicht. Warum man bei einer Warnung vor geringeren Gewinnen oder vor Verlusten von einer "Gewinn"warnung spricht, entzieht sich ebenfalls meiner Kenntnis, schließlich heißt es ja auch Unwetterwarnung und nicht Schönwetterwarnung.
meines Wissens gibt es dafür noch keine Bestimmungen, was auch
von diesem Artikel so gesehen wird:
Sorry, aber das ist Blödsinn! Natürlich gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage. Eine Gewinnwarnung gehört zu den kursrelevanten Tatsachen und ist somit nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichungspflichtig.
§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen
_(1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muß unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. Das Bundesaufsichtsamt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden.
(2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffentlichende Tatsache vor der Veröffentlichung
der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,
der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und
dem Bundesaufsichtsamt
mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 ist
in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen; das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen. Das Bundesaufsichtsamt kann bei umfangreichen Angaben gestatten, daß eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.
(4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundesaufsichtsamt zu übersenden, soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt._
Warum man bei einer Warnung vor geringeren Gewinnen oder vor
Verlusten von einer "Gewinn"warnung spricht, entzieht sich
ebenfalls meiner Kenntnis,
Das ist halt die schöne deutsche Sprache, die nicht nur vor dem Eintreten einer Sache warnen kann (Unwetterwarnung), sondern halt auch vor dem Ausbleiben bzw. Verlust einer Sache. Hier z.B. die Lebensgefahr, die halt die Gefahr ist, das Leben zu verlieren, oder die Gewinnwarnung, die vor dem Ausbleiben des erwarteten Gewinns warnt.
ich hatte die Frage eigentlich so aufgefaßt, daß es darum ging, ab wann genau eine Gewinnwarnung ausgegeben werden muß, also ab wieviel Prozent Gewinnrückgang oder was auch immer.
Als jemand, der recht häufig über kursrelevante Informationen verfügt (so wieder seit ungefähr 20 Minuten, hähä, und ich verrat nicht welche), ist mir das WpHG durchaus ein Begriff. Und genau deshalb bemängele ich, daß es eben keine genauen Vorschriften gibt. Ob oder inwieweit eine Tatsache einen Kurs wesentlich beeinflussen kann, weiß man oftmals erst nach ihrer Veröffentlichung. Und das ist die Krux: Mache ich alle mit einer Ad Hoc-Mitteilung kirre bzw. schreibe ich hier ne Compliance Meldung oder lasse ich es? Alleine schon die Veröffentlichung einer Ad Hoc Meldung kann letztlich schon eine stärker kursbeeinflussende Wirkung haben, als deren Inhalt.