Hallo lieber Leser,
angenommen A und B (gelertne Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft) machen sich gemeinsam als Wohnungsmakler selbständig und firmieren als GbR. Beide haben den „Maklerschein“ nach GewO §34c erworben. Die Firma stellt eine Person als Teilzeitkraft (Studentin auf eigene Rechnung) ein. Muss diese Person auch einen „Maklerschein“ haben, um auch als Maklerin tätig zu sein?? Oder darf die Teilzeitkraft ohne weiteres besichtigen, darf nur keine Provisionsrechnungen in seinem Namen schreiben?? Vielen Dank für Deine Antwort!
memori
Hallo lieber Leser,
angenommen A und B (gelertne Kaufleute in der Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft) machen sich gemeinsam als Wohnungsmakler
selbständig und firmieren als GbR. Beide haben den
„Maklerschein“ nach GewO §34c erworben.
Die Firma stellt eine Person als Teilzeitkraft (Studentin auf eigene Rechnung) ein.
Das ist doch schon mal ein Widerspruch in sich selbst.
- eine Teilzeitkraft erhält Stundenlohn oder Gehalt
- auf eigene Rechnung, dann ist sie doch selbst selbständig und braucht den 34c
- Honorarkraft wäre eventuell eine Möglichkeit den 34c zu umgehen. Die Abrechnung hat dann aber eindeutig nach zeitaufwand und erfolgsunabhängig zu erfolgen.
Muss diese Person auch einen „Maklerschein“ haben, um auch als
Maklerin tätig zu sein?? Oder darf die Teilzeitkraft ohne
weiteres besichtigen, darf nur keine Provisionsrechnungen in
seinem Namen schreiben?? Vielen Dank für Deine Antwort!
memori