Gewohnheitsrecht?

Hallo zusammen,

Einer 75jährigen Frau wird, nachdem sie 40 Jahre beim selben Vermieter (im selben Haus, 20 Jahre davon in der selben Wohnung) gewohnt hat, mündlich wegen Eigenbedarfs gekündigt. Ob ein gültiger Mietvertrag besteht, lässt sich nicht unmittelbar klären, u.a. weil die Miete gerade in den ersten Jahren bar bezahlt wurde und grundsätzlich eine Art Vertrauensverhältnis bestand. Die Vermieter bieten „aus Großzügigkeit“ einen Zeitraum von 9 Monaten bis zum Auszug an.

a) Besteht - auch wenn kein gültiger, schriftlicher Vertrag besteht - eine Art „Gewohnheitsrecht“, nach dem sich auch eine Kündigungsfrist ergibt? Falls ja: Wie lange ist diese etwa einzuschätzen?

b) Sollte ein Vertrag existieren: Welche Kündigungsfrist gilt dann? Und: Welche Formulierungen im Vertrag sind ggf. nichtig?

c) Wie lange hat die Frau schätzungsweise Sicherheit, in der Wohnung bleiben zu können?

d) Ohne eine schriftliche Kündigung geht vermutlich erstmal gar nichts, richtig?

Gruß,
Sören

Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Selbst wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, besteht ein wirksames Mietverhältnis. Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt 9 Monate, weil das Mietverhältnis bereits seit mehr als 8 Jahren besteht.

Bei einem betagten Alter des Mieters mit einer derart langen Mietdauer dürfte es für den Vermieter extremst schwierig sein, eine Kündigung wegen Eigenbedarf auszusprechen.

Problematisch könnte in einem solchen Fall allerdings die Barzahlung der Miete sein. Wenn der Vermieter einen Zahlungsrückstand behauptet, müsste die Mieterin beweisen, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Der Vermieter könnte ansonsten eine ausserordentliche Kündigung aussprechen.

Mietzahlungen bzw. Nichtmietzahlungen die länger als 3 Jahre und 8 Monate zurückliegen sind verjährt. Da ist nichts mehr mit nachfordern.
Ansonsten gilt bei mündlichen Verträgen das BGB mit all seinen Regelungen bezüglich Miete. NK in der Miete enthalten (wenn nichts anderes vereinbart und auch beweisbar), Schönheitsreparaturen durch den VM (alle 3 Jahre Küche, alle 5 Jahre Wohn-und Schlafzimmer streichen z.B.)
Der Sozialfaktor bei dem genannten Beispiel dürfte es dem VM ziemlich schwierig machen zu obsiegen.
Man könnte z.B. beim Vermieter mal das mit den Schönheitsreparaturen erwähnen, so als Beispiel.

vnA

Hallo

Mietzahlungen bzw. Nichtmietzahlungen die länger als 3 Jahre
und 8 Monate zurückliegen sind verjährt. Da ist nichts mehr
mit nachfordern.

Na ja, 44 Monatsmieten für diesen Zeitraum könnte den M auch geldlich überfordern…falls die Quittungen fehlen.

Ansonsten gilt bei mündlichen Verträgen das BGB mit all seinen
Regelungen bezüglich Miete. NK in der Miete enthalten (wenn
nichts anderes vereinbart und auch beweisbar),

´
jupp

Schönheitsreparaturen durch den VM (alle 3 Jahre Küche, alle 5
Jahre Wohn-und Schlafzimmer streichen z.B.)

jaaaa, nur ca. kann bei Bedarf kann also auch erheblich später erfolgen…wäre hier mal zB Ermessensache des VM.

Zudem wurde nichts gefordert, bisher keine Aufforderung, bisher kein Bedarf.

Der Sozialfaktor bei dem genannten Beispiel dürfte es dem VM
ziemlich schwierig machen zu obsiegen.

Vielleicht wäre der VM auch ein Sozialfall, auch VM werden älter. Die Härteregelung würde uU auf beide zutreffen.

Man könnte z.B. beim Vermieter mal das mit den
Schönheitsreparaturen erwähnen,

hmm, und auch gleich mal deswegen mit einer Umquatierung auf ungestimmte Zeit anregen:

so als Beispiel.

…und die 44 Mieten nicht zu vergessen zu erwähnen. Mal sehen was wohl teurer kommt.

vnA

vlg MC

PS:
Kompromiss anstreben, dies kommt für beide Seiten besser.

„u.a. weil die Miete gerade in den ersten Jahren bar bezahlt wurde“

Das liest sich für mich so, als ob die Zeit der Bar-Bezahlung locker 30-35 Jahre zurück liegt. Oder 20-25 Jahre falls „die ersten Jahre“ die ersten Jahre in der aktuellen Wohnung darstellen.