Hallo Olaf,
die indirekte Rechtsmäßigkeit kann sich als erstes aus dem Baugesetzbuch § 35 Abs.2 ergeben.
Demnach können Bauten im Aussenbereich als zulässig erklärt werden, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Dies scheint hier der Fall gewesen zu sein, um eine unbefristeten Duldungsbescheid zu veranlassen.
Um ganz sicher zu gehen muss man die jeweilige Landesbauordnung (Landesrecht) einsehen.
Unter Umständen kann vor 10 Jahren ein Vorbescheid (Schriftliche Anfrage vor Bauantrag zu einzelnen oder umfassenden Fragen) erteilt worden sein, der für den Eigentümer verbindlich ist.
Demnach muss der Hausbau damals bantragt worden sein, so dass der Duldungsbescheid als Vorbescheid angesehen werden könnte.
Trotzdem muss der Bauaufsichtsbehörde aber eine Fertigstellungsanzeige zugegangen sein.??? Ob dann eine Abnahme erfolgt, ist wieder in deren Interesse/Sache (Landesrecht).
Eigentum verpflichtet, so dass Du als Eigentümer dem Geschädigten gegenüber verpflichtet bist.
Da ich denke, dass dies aus Deiner Schilderung her kein Schwarzbau ist, können Aufwendungen aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.
Der Flurplan ist uninteressant für Dich. Verbindlich ist für Dich nur der Bebauungsplan (der nicht existiert) und für die Gemeinde (Land, Staat) der Flächennutzungsplan. Flurpläne geben keine Auskunft über Rechtsverhältnisse im engeren Sinn, sondern machen Angaben über tatsächliche Eigenschaften (Lage, Abgrenzung, Nutzung)
Gruss Steve
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