Gewohnheitsrecht in WEG- Eigentümergemeinschaft?

Servus Gemeinde,

folgende recht konstruierte, rein hypothetische Situation möchte ich gern zur Diskussion stellen:

Die beiden Erdgeschosswohnungen eines 12- Familienhauses besitzen seit je her das Sondernutzungsrecht an den beiden Gärten, deren Zugang auch von den zwei Wohnungen aus möglich ist. Nun, ein Blick auf die Teilungserklärung aus den 1990er Jahren zeigt, dass dieses Sondernutzungsrecht möglicherweise irrtümlich angenommen wurde, denn was steht hierzu in der Teilungserklärung?
NICHTS!
Ein Sondernutzungsrecht wurde den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen seinerzeit von der Gemeinschaft für 5 Jahre zugesprochen, niemanden hat es gestört, dass es nicht verlängert wurde, alle im Haus glaubten an automatische Verlängerung. Nichts dergleichen wurde jedoch schriftlich fixiert, kein Beschluss, nichts. Wie also ist der Status Quo nach nunmehr über 20 Jahren? Einem neuen Miteigentümer fiel das auf und natürlich will er den Zustand derart ändern, dass die Gärten allen, somit auch ihm, zur Nutzung zur Verfügung stehen. Wie nun wäre Eure Einschätzung? Gibt es eine Art Gewohnheitsrecht für die Eigentümer der Erdgeschosswohnungen? Spielt die bauliche Zuordnung der EG- Wohnungen zu den Gärten eine Rolle? Eine einstimmige Entscheidung pro allgemeiner Nutzung ist von den Miteigentümern nicht zu erwarten.

Für Eure Einschätzungen schon jetzt ein herzliches Dankeschön.

Meiner Ansicht nach hat es sich stillschweigend verlängert, weil nämlich keine Kündigung ausgesprochen wurde.
Es lief aus, aber man hätte handeln müssen, wenn man es gewollt hätte.
Offenbar wollte man es nicht, war mit der Situation und der Sondernutzung nur durch die EG-Anwohner einverstanden.
Vergleiche es mit einem Mietvertrag nach Kündigung oder Auslauf, Mieter bleibt wohnen, Vermieter agiert nicht und duldet es. Es läuft also weiter.

Nach 5 Jahren hätte man also agieren müssen, entweder neue Vereinbarung schließen oder die bisherige beibehalten.

Ob das jetzt nicht mehr veränderbar wäre ?
Hier müsst Ihr wohl Rechtsrat einholen oder einfach auf eine mögliche Forderung/Klage des Miteigentümers warten.

MfG
duck313

Die EG hat die vertragliche Nutzung befristet. Danach erfolgte die Nutzung widerrechtlich. Dieser Umstand wäre rechtserheblich, wenn darüber informelle Übereinkunft bestanden hätte. Das scheint nicht der Fall zu sein. Die Frist, das zu beanstanden, beginnt wieder mit dem Zeitpunkt an dem der neue Eigentümer den Missstand beanstandete.

Grüße mki

Und das ist so, weil das gesetzlich geregelt ist. In allen anderen Fällen, die vom Gesetzgeber nicht anders geregelt wurden, endet ein befristeter Vertrag mit dem Ende der Frist und eine Duldung führt auch nicht zu einer unbefristeten Fortsetzung. Insofern dürfen sich die bisherigen Nutzer freuen, daß sie nutzen durften, aber in dem Moment, in dem sich einer auf die Befristung beruft, ist diese glückliche Zeit vorbei.

Die Voraussetzung für ein Gewohnheitsrecht, nämlich die Anerkennung des Umstandes als rechtsverbindlich, fehlt hier, denn erstens erfolgte die Duldung aus einem Mißverständnis heraus und zweitens widerspricht ja nun auch einer ausdrücklich der fortgesetzten Nutzung.

Gruß
C.

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