Eine Großmutter ist vor kurzem gestorben und ein Erbe möchte nun die beiden anderen Erben ausbezahlen, damit er alleiniger Besitzer des Hauses wird. Mit den anderen Erben hat sich der Erbe mündlich geeinigt und würde nun gerne alles dingfest machen.
Das Problem daran ist allerdings, dass ein Zimmer des Hauses sich auf dem Nachbargrundstück befindet!
Es handelt sich um ein altes Bauernhaus, wo rechts der Wohnbereich ist und links sich eine Scheune befindet in der unten drei kleine Garagen eingebaut sind. Die Oma hat damals die Scheune samt Grundstück aus einer Trotzlaune heraus verkauft, obwohl sich über einer der Garagen( für die sie ein lebenslanges Nutzungsrecht hatte lt. Grundbuch) ein Zimmer (Bad) befindet (die Abwasserrohre gehen durch die Garage). Der Besitzer des Grundstücks ist nun auf den Erben zugekommen, weil er will, dass dieser das Zimmer/Bad entferne, obwohl es bereits lange Zeit vor dem Grundstücksverkauf so bestanden hat. Er beruft sich nun darauf, dass es nichts Schriftliches über eine weitere Benutzung des Erben gibt. Außerdem hat er schon angekündigt, das Dach, das dringend sanierungsbedürftig ist, nicht zu erneuern und es einstürzen zu lassen, wenn der besagte Erbe das Bad wegen des Gewohnheitsrechtes weiterhin nutzen darf/ möchte/ wird. Die Garage möchte er dem Erben aber nicht verkaufen, weil er nämlich eigentlich auch das Wohnhaus nach dem Tod der Großmutter kaufen wollte, wie er erzählt. Nun hat er angekündigt, die Scheuen einfach abzureißen . Das Zimmer/Bad und die dann freiliegende Hauswand wären ihm egal.
Der Erbe weiß nicht, wie die Rechtslage ist, ob er so einfach verfahren kann und ob es sich unter diesen Umständen lohnt, die Immobilie zu kaufen oder sie zu veräußern.
Denke, es ist ein interessanter Tatbestand, den man gut diskutieren kann.
Hallo erstmal ,
Wenn die Großmutter ein lebenslanges Wohnrecht hatte, dürfte dieses mit deren Ableben erloschen sein.
Um die Garage abzureißen, braucht der Besitzer aber erstmal eine Abrißgenehmigung.
Ob er den Hausbesitzer an der Badnutzung hindern kann oder darf, entzieht sich meiner Kenntnis, ich würde aber schätzen, ja. (bin bereit mich eines besseren belehren zu lassen.
Gruß
Sticky
Denke, es ist ein interessanter Tatbestand, den man gut
diskutieren kann.
Durchaus! Hört sich aber leider alles nach einem realen Fall an. Schade.
Hi Evelyn,
der Nachbar kann wohl gehindert werden, das Anhängsel einfach abzureißen, nur ist das auf die Dauer auch keine Lösung. Da ihm das Stück verkauft worden ist, kann er natürlich darauf bestehen, eine Nutzung in seinem Sinne zu ermöglichen.
Ein Gewohnheitsrecht passt hier nicht so recht hin. Der Verkauf bezeugt ja die Absicht, sich von dem Stück zu trennen. Wenn der Käufer dann nicht sofort auf Übergabe drängt, so zeigt das seinen guten Willen der Oma gegenüber, mehr nicht. Was spricht denn gegen einen Verkauf an den Nachbarn? Mit dem Anhängsel auf dem fremden Grundstück ist das Haus eh faktisch unverkäuflich. Die nächsten Erben haben dann den gleichen Ärger am Hals.
Gruß Ralf
Hallo Evelyn,
die Sache ist heir nich lösbar, weil einfach die Fakten fehlen, daher nur einige Hinweise, die auf Spekulationen gründen…
Die Oma hat damals die Scheune samt Grundstück aus einer Trotzlaune
heraus verkauft, obwohl sich über einer der Garagen( für die sie ein
lebenslanges Nutzungsrecht hatte lt. Grundbuch) ein Zimmer
(Bad) befindet (die Abwasserrohre gehen durch die Garage).
Galt das Nutzungsrecht nur für die Garage oder für den Komplex garage und Bad ? Bei letzterem ist natürlich beides erloschen. Bei ersterem könnte man ja überlegen, ob der Eigentümer diese zimmer der Wohnungsnutzerin (hier deine Oma) das Zimmer nicht mietfrei zur Nutzung überlassen hat und somit ein konkludenter Mietvertrag vorliegt. Mit welchen Weiterungen dies verbunden ist, müsste geklärt werden.
Der Besitzer des Grundstücks ist nun auf den Erben zugekommen,
weil er will, dass dieser das Zimmer/Bad entferne,
im zweiten Fall sicher ok, eine Karenzzewit von ca. 6 Monate sollte abner eingeräumt werden.
Er beruft sich nun darauf, dass es nichts Schriftliches
über eine weitere Benutzung des Erben gibt.
Ob dieser Einwand an dieser Stelle sachdienlich ist oder ggf. ein Schuss in das eigene Bein, kann ich nicht beurteilen. Habt ihr zeugen ?
Außerdem hat er schon angekündigt, das Dach, das dringend
sanierungsbedürftig ist, nicht zu erneuern und es einstürzen zu
lassen, wenn der besagte Erbe das Bad wegen des Gewohnheitsrechtes
weiterhin nutzen darf/ möchte/ wird.
Falls ein Mietvertrag abgeleitzet werden kann, würde das Mieterrecht greifen, da kann GünterW aus dem entsprechenden Brett was dazu sagen. In Kürze: das geht dann nicht.
Die Garage möchte er dem Erben aber nicht verkaufen, weil er nämlich
eigentlich auch das Wohnhaus nach dem Tod der Großmutter kaufen
wollte, wie er erzählt.
Diese Variante ist wohl für den Erben A keine Variante: Guten preis erzielen und Traumhaus bauen ?
Nun hat er angekündigt, die Scheuen einfach abzureißen . Das
Zimmer/Bad
s. Mietvertrag
und die dann freiliegende Hauswand wären ihm egal.
nicht möglich, da im Falle einer Abrruchgenehmigung geprüft werden muss, ob dabei nachbarn unzumutbar beeinträchtigt werden. Es muss üblicherweise ein entsprechendes statisches Gutachten beigebracht werden.
Falls die Kubatur entsprechend dem Landesbaugesetz ggf. ohne explizite Erlaubnis (nur Anzeige) abgerissen werden darf, würde auch keine Rolle spielen, weil dann der Nachbar die Schääden beheben müsste.
Der Erbe weiß nicht, wie die Rechtslage ist, ob er so einfach
verfahren kann und ob es sich unter diesen Umständen lohnt,
die Immobilie zu kaufen oder sie zu veräußern.
Der Erbe sollte zu einem nichtfiktiven Fachmann gehen und dabei alle greifbaren Unterlagen mitnehmen.
Ciao maxet.