Ich habe mal eine Frage: das Gewohnheitsrecht gilt ja als Rechtsquelle, allerdings sagt Art. 97 I GG: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“
Was ist denn nun richtig? Bezieht sich der Absatz nur auf Strafrecht?
Nicht wirklich. „Gewohnheitsrecht“ ist eine urban legend. So etwas durch lange Übung irgendwann Ansprüche begründet, liegt dem entweder die Annahme einer konkludenten Rechtsbegründung zugrunde, was also strikt auf dem Gesetz beruht, oder der Untersagung des Anspruchs steht das Prinzip von Treu und Glauben, bzw. das Willkürverbot (§ 242 BGB) oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip, bzw. der Vertrauensschutz entgegen (Art. 20 Abs. 3 GG). Alles Gestzesrecht.
Doch wirklich, das Gewohnheitsrecht steht gleichberechtigt neben dem positiven Recht. Beides sind gültige Rechtsquellen.
„Gewohnheitsrecht“ ist eine urban legend.
Nein, aber oft ist das, was als Gewohnheitsrecht bezeichnet wird, kein solches.
So
etwas durch lange Übung irgendwann Ansprüche begründet, liegt
dem entweder die Annahme einer konkludenten Rechtsbegründung
zugrunde, was also strikt auf dem Gesetz beruht, oder der
Untersagung des Anspruchs steht das Prinzip von Treu und
Glauben, bzw. das Willkürverbot (§ 242 BGB) oder das
Verhältnismäßigkeitsprinzip, bzw. der Vertrauensschutz
entgegen (Art. 20 Abs. 3 GG). Alles Gestzesrecht.
Das ist ja nicht ganz falsch, aber eben auch etwas irreführend. Die Tatsache, dass Gewohnheitsrecht in Deutschland so gut wie keine Rolle mehr spielt, ist der hohen Regelungsdichte durch die Gesetze geschuldet. Das ändert aber nichts an der Gleichrangigkeit von Gewohnheitsrecht und Gesetzen.
Damit ist auch die Frage nach Art. 97 GG berechtigt. Ich denke, dass die Auslegung von Art. 97 GG ergeben wird, dass „Gesetze“ hier auch das Gewohnheitsrecht meinen.
Doch wirklich, das Gewohnheitsrecht steht gleichberechtigt
neben dem positiven Recht. Beides sind gültige Rechtsquellen.
Ich weiß natürlich, dass der Begriff bekannt ist und regelmäßig, auch in Urteilsbegründungen, benutzt wird. Ich sehe jedoch weder eine dogmatische Grundlage hierfür (was natürlich nur meine Ansicht ist), noch erkenne sich irgendwo tatsächlich Gewohnheitsrecht, dass sich nicht aus dem Gesetzes- oder Verfassungsrecht ergibt. Auch diejenigen Urteile, die diesen Begriff verwenden, benutzen letztlich Erklärungen, die auf der einfachen Anwendung von Gesetzesrecht beruhen und, und das ist eine ebenfalls erhebliche Quelle sogenannter gewohnheitsrechtlicher Ansprüche, aus der verfassungskonformen Auslegung einer Norm (insb. Art. 14 GG lässt grüßen).
Daher folgt m.E. allein aus der Verwendung des Begriffs „Gewohnheitsrecht“ und der idR. hierzu benutzten Begründung a la „weil durch lang anhaltende Übung sich verfestigt hat, dass…“ etc. keinesfalls, dass die hierdurch letztlich begründeten Ansprüche (meist werden sie in den Entscheidungen ja mit der Begründung, der Kläger könne sich uf ein „Gewohnheitsrecht“ nicht berufen, abgewiesen) tatsächlich einem neben dem Gesetzesrecht als eigenständige Rechtsquelle stehenden Gewohnheitsrecht entspringen. Hier machen es dich Lehre und Praxis dann oftmals zu einfach, indem sie sich einfach auf Gewohnheitsrecht berufen, anstatt einfach mal sauber dogmatisch zu arbeiten.
Aber ich bin natürlich für neue Erkenntnisse hier absolut offen.
Ich kann dir da keine neuen Erkenntnisse bieten, denn das, was du jetzt schreibst, habe ich ja bereits bestätigt: Was als Gewohnheitsrecht bezeichnet wird, ist meist keines. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass Gewohnheitsrecht eben keine urban legend ist, sondern bis heute existiert und früher noch viel mehr existiert hat.
Ich wollte nur darauf hinweisen, dass Gewohnheitsrecht eben
keine urban, legend ist, sondern bis heute existiert
Ja aber wo denn? Genau das kann ich ja gerade nicht bestätigen. Es wird zwar auch heute noch oft so bezeichnet in Lehrbüchern und Urteilen, es lässt aber jede dahingehende Begründung vermissen. Ich sehe daher heute tatsächlich kein Gewohnheitsrecht, dass nicht eigentlich Gesetzesrecht ist, so dass es m.E. eine „legend“ ist.
Ich wiederhole das auch nicht deswegen, weil ich Recht haben will, sondern weil es mich wirklich interessiert. Denn die Ausgangsfrage ist unter dem Grundgesetz (wobei ich eher Art. 20 III, denn 97 GG relevant sehe, da letzterer ja nur die Unabhängigkeit der Richter begründen soll, die Frage der Geltung von Recht neben dem Gesetzesrecht eher eine der Rechtsstaatlichkeit ist) wirklich relevant. Als ich noch WissMit am ÖR-Lehrstuhl war, war das auch Teil der Vorlesungsvorbereitung und letztlich hat sich bei meinen Recherchen immer ergeben, dass alles doch auf Gesetzesrecht zurück geht. Daher würden mich Infos über tatsächlich heute noch geltendes Gewohnheitsrecht wirklich interessieren. Die Lehrbücher und Urteile, die ich dazu bemüht hatte, geben eben neben der Begriffsverwendung alleine dafür nichts dogamtisch haltbares her.