erhalten bei einer Kommanditgesellschaft, die aus aus einem Komplementär und einem Kommanditisten besteht, beide (Unternehmer und Mitunternehmer) den Gewerbesteuerfreibetrag i.H.v. 24.500 EUR oder darf dieser nur einmalig bei der GewSt-Ermittlung abgezogen werden?
Im zweiten Fall sollten sich die beiden Unternehmer lieber überlegen beide freiberuflich zu arbeiten (für diesen Fall wird angenommen, dass das möglich ist), denn dann sparen beide doch eine Menge Geld, wenn der Gewinn deutlich höher ist. Richtig?
Gibt es andere Konstruktionen, bei denen beiden Unternehmern der vollständige Freibetrag erhalten bleibt?
erhalten bei einer Kommanditgesellschaft, die aus aus einem
Komplementär und einem Kommanditisten besteht, beide
(Unternehmer und Mitunternehmer) den Gewerbesteuerfreibetrag
i.H.v. 24.500 EUR oder darf dieser nur einmalig bei der
GewSt-Ermittlung abgezogen werden?
Der Unternehmer ist die KG, nicht die Beteiligten.
Daher wird der Freibetrag nur einmal abgezogen.
Im zweiten Fall sollten sich die beiden Unternehmer lieber
überlegen beide freiberuflich zu arbeiten (für diesen Fall
wird angenommen, dass das möglich ist), denn dann sparen beide
doch eine Menge Geld, wenn der Gewinn deutlich höher ist.
Richtig?
Was heißt freiberuflich?
Bei freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG fällt ja keine
Gewerbesteuer an.
Gibt es andere Konstruktionen, bei denen beiden Unternehmern
der vollständige Freibetrag erhalten bleibt?
Es wäre völlig falsch, eine Unternehmensform nur danach zu beurteilen, ob Gewerbesteuer zu zahlen ist.
Da spielen noch viele andere Aspekte eine Rolle, z.B. Haftungsfragen, Bilanzierungsfragen, etc
So eine Frage kann hier nicht pauschal beantwortet werden, das hängt wirklich vom Einzelfall ab.
Da sollte man schon das Geld in eine gute Existenzgründungsberatung beim Steuerberater investieren, um nachher unliebsame und ungewollte Überraschungen zu vermeiden.
erhalten bei einer Kommanditgesellschaft, die aus aus einem
Komplementär und einem Kommanditisten besteht, beide
(Unternehmer und Mitunternehmer) den Gewerbesteuerfreibetrag
i.H.v. 24.500 EUR oder darf dieser nur einmalig bei der
GewSt-Ermittlung abgezogen werden?
Wie Petz schon sagte, ist eine KG ein Unternehmen mit einer (gewerbesteuerlichen) Gewinnermittlung. Es sind daher unabhängig von der Zahl der Gesellschafter einmalig 24.500 € steuerfrei. Aber damit ist es ja noch nicht getan. Für die nächsten 12.000 € beträgt die Steuermesszahl nur 1% statt 5%, für die nächsten 12.000 € dann 2% usw. Daher ergeben sich bis zu einem Gewinn von 72.500 € Ermäßigungen für Personengesellschaften. Wenn eine zwei-Mann-KG einen Gewinn in diesem Bereich macht, kann man nur gratulieren. Tendenziell machen nur etwas größere bzw. wachsende Unternehmen so hohe Gewinne, bei denen man dann von einer persönlichen Haftung sowieso im Laufe der Zeit eher abraten würde.
Im zweiten Fall sollten sich die beiden Unternehmer lieber
überlegen beide freiberuflich zu arbeiten (für diesen Fall
wird angenommen, dass das möglich ist), denn dann sparen beide
doch eine Menge Geld, wenn der Gewinn deutlich höher ist.
Richtig?
Mal abgesehen von anderen Gründen, die dagegen sprechen, will denn der Kommanditist seine Haftungsbeschränkung aufgeben?
Gibt es andere Konstruktionen, bei denen beiden Unternehmern
der vollständige Freibetrag erhalten bleibt?
Naja, der Kommanditist könnte ein eigenes Unternehmen (Einzelunternehmen) gründen und nur noch Auftragsarbeiten für den anderen durchführen. Dann könnte man durch geschickte Gewinnverteilung Steuervorteile erlangen. Aber dann würde der Kommanditist wiederum seine Haftungsbegrenzung verlieren. Außerdem würde eine solche Konstruktion andere steuerliche Nachteile mit sich bringen.
näheres dazu steht in meinem Lieblingsmonstrum § 18(1) EStG. Der ist für alle e-bay-Händler und Nagelstudioinhaber, die jetzt mal eben „wegen der GewSt“ ne Partnergesellschaft gründen wollen, ganz informativ zu lesen.
Mehr Sinn hätte der Vorschlag, wenn es besonders viele KGn gäbe, die sich aus Freiberuflern zusammensetzen.
Natürlich hast du vollkommen recht. Aber in Harrys Ausgangsfrage war vorgegeben, dass eine freiberuflich Tätigkeit für beide in Frage kommt. Und in dem benannten Paragrafen ist ja auch von „beratenden Volks- und Betriebswirten“ die Rede, und „Beratung“ ja ein relativ weites Feld.
Viele Grüße
Axel
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